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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 11 UF 244/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 606 a I Nr. 2
ZPO § 629 b
BGB §§ 1569 ff
1.

Ein (Mit-)Verschulden des nicht scheidungswilligen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe kann im Rahmen des Art. 166 I türk. ZGB n. F. auch darin liegen, dass er einen zunächst gestellten eigenen Scheidungsantrag allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zurückgenommen hat, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aber selbst ernsthaft und endgültig ablehnt.

2.

Die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 166 II S. 2 türk ZGB n.F. ist rechtsmissbräuchlich, wenn der widersprechende Ehegatte hiermit rein wirtschaftliche Interessen verfolgt wie etwa die Sicherung einer weiterhin kostenfreier Krankenversicherung über den anderen Ehegatten oder eine weitere Teilhabe an nach Zustellung des Scheidungsantrags erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der Altersversorgung. Das Widerspruchsrechts nach Art. 166 II türk. ZGB n.F. dient allein dem Schutz des Schwächeren gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Eheteil im Interesse einer denkbaren Versöhnung beider und verfolgt damit rein eheerhaltende Zwecke, nicht aber eine Absicherung des widersprechenden Ehegatten gegen ihm missliebige wirtschaftliche Folgen der Scheidung.


Oberlandesgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

11 UF 244/02 OLG Hamm

Verkündet am 12.03.003

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Berufung- an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 28.05.1981 verheiratete und seit dem 16.11.2000 getrennt lebende Eheleute türkischer Nationalität Aus der Ehe sind die Kinder Yeliz, geboren am 17.12.1981, Müjde, geboren am 05.06.1983, Halil, geboren am 13.03.1985 und Filiz, geboren am 07.06.1990, hervorgegangen.

Der am 16.07.1963 geborene Antragsteller hat die Scheidung der Ehe beantragt und erklärt, dass es hinsichtlich des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder bei der gesetzlichen Regelung verbleiben solle.

Die am 11.01.1964 geborene Antragsgegnerin hat diesem Antrag widersprochen, nachdem sie zunächst selbst in einem vorangegangenen Verfahren (30 F 2/01 AG Hamm) einen gleichlautenden Antrag gestellt, später aber wieder zurückgenommen hatte. Sie hat eingewandt, auch sie halte ihre Ehe zwar für gescheitert, der Grund für die Zerrüttung der Ehe sei aber durch den Antragsteller verursacht und verschuldet worden, der eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau -der Zeugin K- aufgenommen habe. Nach wie vor könne sie -die Antragsgegnerin- die Untreue des Antragstellers nicht überwinden, lehne aber gleichwohl "aus wohlverstandenen wirtschaftlichen Gründen" im Interesse der Kinder eine Scheidung der Ehe ab. Die Antragsgegnerin hat daneben angekündigt, für den Fall der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellen zu wollen und vorsorglich beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag nach Anhörung der Parteien zurückgewiesen und gemeint, die Ehe der Parteien sei zwar gemäß Art 166 I ZGB n.F. zerrüttet gleichwohl scheitere der Antrag aber gemäß Art 166,11 ZGB n.F. am Einspruch der Antragsgegnerin, da nach Überzeugung des Gerichts das Verschulden des Antragstellers an der Zerrüttung der Ehe überwiege. Dieser habe durch sein fortgesetztes Beisammensein mit der Zeugin K gegen den erklärten Willen der Antragsgegnerin die eheliche Solidarität wie auch die Gefühle der Antragsgegnerin in schwerwiegendem Maße verletzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragstellers. Der Antragsteller beanstandet das Verfahren des Amtsgerichts wegen fehlender Offenlegung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches in seiner seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung als fehlerhaft. Daneben stellt er in Abrede, dass der Antragsgegnerin nach dem geänderten Scheidungsrecht überhaupt noch ein Einspruchsrecht zusteht und dass -sollte dies doch der Fall sein- dessen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang bestreitet der Antragsteller insbesondere ein ihm zur Last fallendes -zumal überwiegendes- Verschulden an der Zerrüttung der Ehe. Er behauptet hierzu, bereits vor der Trennung habe die Ehe nur noch auf dem Papier bestanden, tatsächlich habe man sich bereits lange vorher auseinander gelebt. Das ihm von der Antragsgegnerin nachgesagte Verhältnis zu einer anderen Frau habe es nie gegeben. Abgesehen davon sei der Einspruch der Antragsgegnerin gegen die Ehescheidung auch rechtsmissbräuchlich, von ihr vorgetragene wirtschaftliche Erwägungen, die ein Festhalten an der Ehe rechtfertigen sollten, seien nicht gegeben, zumal die Antragsgegnerin bei ihrem Auszug 40.000,00 DM an sich genommen habe. Schließlich sei sein Scheidungsantrag aber auch deshalb begründet, weil die Antragsgegnerin ihn verlassen und ihre ehelichen Pflichten nicht mehr erfüllt habe.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die am 28.05.1981 vor dem türkischen Konsulat in Essen geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

hilfsweise,

das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschärfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie hält daran fest, dass den Antragsteller ein überwiegendes Verschulden am Scheitern der Ehe treffe. Auch wenn sie nicht habe beweisen können, dass der Antragsteller tatsächlich ein Verhältnis mit seiner Bekannten, Frau K unterhalten habe, sei ihm doch ein Verstoß gegen wesentliche türkische Gepflogenheiten und Moralvorstellungen vorzuwerfen, weil er weiterhin Umgang mit seiner Bekannten gepflegt habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass sie -die Antragsgegnerin- dies missbilligte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört (§ 613 ZPO), die Akte 30 F 2/01 AG Hamm lag zur Information des Senats vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts begründet, eine Entscheidung hierüber hat jedoch im Verbund mit den weiteren zur Entscheidung anstehenden Folgesachen Versorgungsausgleich und ggfs. auch Sorgerecht bezüglich der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu erfolgen/Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 629 b ZPO. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:

1.

Die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus § 606 a I Nr. 2 ZPO.

2.

Die Frage, ob die Ehe der Parteien zu scheiden ist, beurteilt sich dagegen nach türkischem Recht, Art. 17 I S. 1, 14 I Nr. 1 EGBGB. Eine Rück- oder Weiterverweisung durch das zur Anwendung berufene türkische Recht fehlt (Art. 4 EGBGB), da das IPR der Türkei (Art. 4 Gesetz Nr. 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht) keine Weiterverweisung ausspricht (OLG Schleswig, OLGR 1998, 85; OLG Hamm -12. Fs.- OLGR 1997, 219, 220).

3.

Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung ohne nähere Prüfung und Erörterung das türkische Zivilgesetzbuch (im folgenden: ZGB) in seiner seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung zugrunde gelegt, obwohl der Scheidungsantrag des Antragstellers bereits am 12.11.2001 rechtshängig geworden ist. Der Senat folgt dem mit Rücksicht auf die zu Art. 9 des Einführungsgesetzes getroffenen Regelung und weist allein zur Klarstellung darauf hin, dass sich auch bei abweichender Einschätzung keine nennenswerten Unterschiede ergäben, da die hier interessierenden Bestimmungen der Art. 161 ff ZGB n.F. in ihren wesentlichen Aussagen denen des Art. 134 ZGB a.F. entsprechen (vgl. hierzu auch Rumpf, Das neue türkische Zivilgesetzbuch, StAZ 2002, 97 ff, 98).

a)

Gemäß Art. 166 I türk. ZGB n.F. kann die Ehe geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft so tief zerrüttet ist, daß den Eheleuten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht (mehr) zumutbar ist.

Erfüllt ist der Scheidungsgrund der Zerrüttung, wenn zum einen eine objektive, schwerwiegende Störung der ehelichen Lebensverhältnisse vorliegt, die von einer gewissen Dauerhaftigkeit sein und über kleinere, alltägliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten deutlich hinausgehen muss, und zum anderen subjektiv die vorliegende Störung der ehelichen Verhältnisse zumindest für einen der Ehegatten unerträglich geworden ist (Rumpf, Anm. zum Urteil des Türk. Kassatronshofs vom 29.01.1990 -E.1989/10120; K 1990/476; FamRZ 1993, 1208, 1209; ebenso OLG Koblenz, OLGR 2002, 231, 232).

b)

Daneben ist nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung als weitere, stillschweigende Voraussetzung eines Scheidungsantrags im Sinne einer Klagebefugnis erforderlich, dass derjenige, der die Scheidung -wie hier- gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten begehrt, jedenfalls ein geringes Verschulden des anderen an der Zerrüttung nachweist (Senat, Urt. vom 19.12.1997, -11 UF 118/97- OLGR 1998, 101; ebenso OLG Hamm -12 Fs.- OLGR 1997, 219, 220; OLG München, FamRZ 1995, 935; OLG Hamm, 12 FamS., FamRZ 1995, 934; Rumpf, aaO.). Zur Begründung wird zu Recht darauf verwiesen, dass die Zulassung der Scheidung ohne einen solchen Nachweis bedeuten würde, dass die Scheidung allein aufgrund einer einseitigen Willensbetätigung des Scheidungsgesuchstellers auszusprechen wäre, was dem türkischen Rechtssystem fremd ist. Eine Ausnahme wird daher allem für den -hier nicht einschlägigen- Fall zugelassen, dass keine, der Parteien die Zerrüttung zu vertreten hat (vgl. Rumpf a.a.O., m.N. in Fn. 9).

c)

Die vorgenannten Scheidungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

aa)

Dass eine "grundlegende Zerrüttung" der Ehe der Parteien i.S.d. Art. 166 I türk. ZGB n.F. vorliegt, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten und wird sowohl durch die wechselseitig gestellten Scheidungsanträge wie auch die Protokollerklärungen beider Ehegatten in erster Instanz (Bl. 30 R GA) und im Rahmen des vorangegangenen Scheidungsverfahrens (BA Bl. 35 R) belegt. Beide halten ihre Ehe für gescheitert und haben erklärtermaßen nicht die Absicht, sich um eine Wiederherstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. Dass beide Ehegatten an dieser Einstellung nach inzwischen mehr als zweijährigen Trennung festhalten wollen, haben sie bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich bekräftigt.

bb)

Der Antragsgegnerin ist weiterhin auch ein zumindest geringen Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten. Mögen auch die sehr pauschal gehaltenen Ausführungen des Antragstellers dazu, dass seine Ehe ohnehin nur noch auf dem Papier bestanden habe, weil die Antragsgegnerin sich "weitgehend bei Bekannten aufgehalten habe und erst in die Ehewohnung zurückgekehrt sei, wenn er bereits eingeschlafen war", in dieser Allgemeinheit als wenig aussagekräftig, da kaum überprüfbar und schon deshalb unzureichend erscheinen, so ist der Antragstellerin doch anzulasten, dass sie jedenfalls dadurch zur Zerrüttung ihrer Ehe beigetragen hat, dass sie einen zunächst gestellten, mit angeblich ehewidrigem Verhalten des Antragstellers begründeten eigenen Scheidungsantrag allein aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus zurückgenommen, dies aber zugleich mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller auf keinen Fall wieder aufnehmen zu wollen.

cc)

Schließlich scheitert das Scheidungsverlangen des Antragsteilers -anders als das Amtsgericht dies gesehen hat- auch nicht am erklärten Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Scheidung. Ein solcher Widerspruch steht dem beklagten Teil nach Art. 166 II türk. ZGB n.F zwar grundsätzlich zu, sofern den klagenden Teil -hier den Antragsteller- das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft trifft, was in diesem Zusammenhang unterstellt werden mag. Weitere Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs ist indes, dass er nicht rechtsmissbräuchlich erklärt wird. Gerade dies ist hier jedoch der Fall.

(1)

Nach anerkannter Auffassung -insoweit gelten letztlich dieselben Erwägungen, wie sie von der Rechtssprechung zu Art. 134 II ZGB a.F. entwickelt wurden- ist von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 166 II S. 2 türk. ZGB n.F. insbesondere dann auszugehen, wenn weder der widersprechende Ehegatte noch die gemeinsamen Kinder ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft haben (OLG Hamm, -4. Fs.- FamRZ 1991, 1306 ff, 1308; OLG Hamm -12. Fs.- OLGR 1995, 81, 82 m.w.N.). Zwar kann hiervon schon im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 I türk. ZGB (vgl. OLG Hamm -8 Fs.- FamRZ 1993, 1207, 1208 unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des türk. Kassationshofs vom 23.10.1992) grundsätzlich nur im Ausnahmefalle ausgegangen weiden (OLG Hamm, aaO. sowie OLG Hamm, -12.Fs.- OLGR 19971997, 219 ff, 221 m.w.N.), so dass es auch nicht Sache des widersprechenden Ehegatten ist, die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Widerstandes gegen die Scheidung auszuräumen und schutzwürdige Interessen an der Aufrechterhaltung der Ehe darzulegen, die Gerichte diese Frage vielmehr von Amts wegen zu prüfen und etwaigen für Rechtsmissbrauch sprechenden Umständen nachzugehen haben (OLG Hamm -8 Fs.-FamRZ 1993, 1207, 1208; OLG Koblenz, OLGR 2001, 130).

(2)

Auch hier ist die vom Normalfall abweichende Besonderheit des Streitfalls aber, dass die Antragsgegnerin selbst -wie sie vor dem Senat noch einmal überzeugend und mit Nachdruck wiederholt hat- ihre Ehe für gescheitert hält und daher eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft definitiv ablehnt. Die Ernsthaftigkeit dieser ihrer Haltung hat die Antragsgegnerin auch und gerade durch ihren im Vorverfahren gestellten eigenen Scheidungsantrag unterstrichen, den sie später erklärtermaßen (BA Bl. 84) allein aus rein wirtschaftlichen Gründen -Verlust kostenfreier Krankenversicherung sowie fehlende weitere Teilhabe an nach Zustellung des Scheidungsantrags erworbenen Anwartschaften des Antragstellers in der Altersversorgung- zurückgenommen hat. Derartige Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Ausübung der Widerspruchsrechts nach Art. 166 II türk. ZGB n.F. zu rechtfertigen, da dessen Zielrichtung eine ganz andere -nämlich der Schutz des Schwächeren gegenüber dem die Scheidung begehrenden anderen Eheteil im Interesse einer denkbaren Versöhnung beider- ist, die Bestimmung mithin rein eheerhaltende Zwecke verfolgt, nicht aber -wie hier- eine Absicherung des widersprechenden Ehegatten gegen ihm missliebige wirtschaftliche Folgen der Scheidung (vgl. OLG Schleswig, OLGR 1998, 85, 86 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, 946, 947 sowie OLG Frankfurt/M, FamRZ 1993, 329, 330). Rein wirtschaftlich orientierte Überlegungen bei der Ausübung des Widerspruchs verdienen schon mit Blick auf die grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten kernen Schutz, zumal die Antragstellerin durch bestehende Unterhaltsansprüche nach Art. 18 EGBGB i.V.m. §§ 1569 ff BGB auch im Falle einer Scheidung ausreichend abgesichert ist während ihr Interesse an einer Teilhabe an während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers ausreichend durch die Bestimmung des Art. 17 III EGBGB sichergestellt ist.

Dass dagegen schützenswerte Interessen der Kinder für einen Fortbestand der Ehe -jedenfalls bis zum Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen nach Art. 166 IV türk. ZGB n.F.- sprechen, ist weder dargetan noch ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Auch bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat war die Antragsgegnerin nicht in der Lage, derartige schützwürdige Kindesbelange aufzuzeigen, ihre hierzu abgegebene Erklärung beschränkte sich letztlich auf den nichtssagenden Hinweis, sie wolle vermeiden, dass ihre Kinder "Scheidungskinder" würden. Wie wenig Gewicht die Antragsgegnerin diesem Gesichtspunkt tatsächlich selbst bemisst, zeigt dabei allerdings sinnfällig der von ihr selbst ursprünglich gestellte Scheidungsantrag, der für die Kinder -ohne die aus ganz anderen Gründen erfolgte Antragsrücknahme- zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

4.

Obwohl die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach Art. 166 I türk. ZGB n.F. danach erfüllt sind, war allein dem Hilfsantrag des Antragstellers zu entsprechen und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Amtsgerichts zurückzuverweisen. Denn im Rahmen des Scheidungsverbunds ist dort neben der nach Art. 182 türk. ZGB erforderlichen Regelung über die "persönlichen Beziehungen der Parteien zu den gemeinsamen Kindern auch der Versorgungsausgleich zu regeln, dessen Durchführung die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich hilfsweise beantragt hat (Art. 17 III EGBGB sowie § 629 b I ZPO und die Kommentierung hierzu bei Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 629 b Rz. 3).

Ende der Entscheidung

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