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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 11 UF 93/04
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 14 Abs. 1 S. 1
1. Zur Bewertung von Beamtenversorgungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der durch das VÄG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I 3926) vorgesehenen Verminderung des Ruhegehaltssatzes (Ermäßigung des jährlichen Steigerungssatzes von 1,875 % auf 1,79375 % und des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % nach § 14 I S. 1 BeamtVG).

2. Zu den Grenzen einer Parteivereinbarung mit Auswirkungen auf den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 UF 93/04 OLG Hamm

In der Familiensache

hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Lüblinghoff und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup am 29.09.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 19.04.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen zur Personal-Nr. xxx (VA xxx) bestehenden Anwartschaften des Antragstellers auf Beamtenversorgung werden bezogen auf den 31.01.2003 als Ende der Ehezeit Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 448,61 Euro auf dem Versicherungskonto Nr. xxx der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet.

Es wird angeordnet, dass der zu begründende Monatsbetrag von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 15.05.1955 geborene Antragsteller und die am 23.01.1961 geborene Antragsgegnerin haben am 30.12.1982 geheiratet. Der Antragsteller hat mit am 20.02.2003 zugestelltem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.01.2003 die Ehescheidung beantragt.

Das Amtsgericht hat die Ehe mit Urteil vom 24.09.2003, rechtkräftig seit dem 24.09.2003, geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 628 ZPO zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. Durch Beschluss vom 19.04.2004 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich sodann in der Weise durchgeführt, dass es nach Maßgabe eingeholter Rentenauskünfte der Beteiligten zu 1., 2. und 3. bezogen auf den 31.01.2003 zu Lasten der bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen bestehenden Beamtenversorgung des Antragstellers die Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 460,78 Euro auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angeordnet hat. Aufgrund eines -vom Amtsgericht familiengerichtlich genehmigten- Vergleichs der Parteien vom 31.03.2004 blieb hier bei eine bei den Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe erworbene Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Betriebsrente unberücksichtigt, die ebenso wie eine etwaige weitergehende Versorgungsanwartschaft des Antragstellers gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung dem schuldrechlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde.

Gegen diese ihm am 23.04.2004 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, das beanstandet, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei unzulässig, da sie zur Folge habe, dass zu Lasten des ausgleichspflichtigen Antragstellers mehr Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen seien, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre.

II.

Die gemäß §§ 621 e, 629 a II ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1.

Gemäß § 1587 I BGB findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich ihrer in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften statt. Als Ehezeit gilt dabei gemäß § 1587 II BGB die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. Im vorliegenden Fall dauerte die Ehezeit danach vom 01.12.1982 bis zum 31.01.2003.

Nach den vom Amtsgericht eingeholten Rentenauskünften der Verfahrensbeteiligten zu 1., 2. und 3., die der Senat als zutreffend zugrunde legt, haben beide Parteien während dieser Zeit Rentenanwartschaften erworben.

2. ausgleichsrelevante Versorgungsanwartschaften:

a)

Bei der Ermittlung des nach § 1587 a I BGB ausgleichspflichtigen Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften ist auf Seiten des Antragstellers nach der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2004 (Bl. 72 ff GA) entsprechend der dort vorgenommenen Alternativberechnung von einer während der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft i.S. § 1587a II Nr.1 BGB in Höhe von monatlich 1.195,40 Euro auszugehen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Bewertung der vorgenannten beamtenrechtlichen Versorgung der in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1928 f; OLG Bremen, FamRZ 2003, 929 ff; vgl. zum Streitstand auch Bergener, FamRZ 2002, 1229 ff) verbreitet vertretenen Auffassung, dass bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich jedenfalls dann, wenn der Versorgungsfall bei normalem Verlauf voraussichtlich nach der achten Versorgungsanpassung eintritt, die Übergangsregelungen des § 69e BeamtVG nicht mehr anwendbar sind, sondern die Berechnung der Anwartschaften nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 I BeamtVG in der ab 1. 1. 2003 geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetz VÄG zu erfolgen hat und dementsprechend von einem Höchstversorgungssatz von 71,75 % statt bislang 75 % auszugehen ist.

Gemäß § 1587a II Nr. 1 BGB ist für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgung der Ruhegehaltssatz nach der auf die jeweils maßgebende Altersgrenze eines Beamten hochgerechneten Dienstzeit zu bestimmen. Hierbei hat das Gericht seiner Entscheidung das derzeit geltende Recht zugrunde zu legen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen den in Frage stehenden Sachverhalt erfasst (BGH, FamRZ 1993, 414, 415). Im zu entscheidenden Fall gilt dies damit auch für die im VÄG 2001 v. 20. 12 2001 (BGBl I 3926) vorgesehene Verminderung des Ruhegehaltssatzes durch eine Ermäßigung des jährlichen Steigerungssatzes von 1,875 % auf 1,79375 % und des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % nach § 14 I S. 1 BeamtVG, die gemäß Art. 20 I, II Nr. 1 des VÄG am 1. 1. 2003 in Kraft getreten ist und mithin bei Ehezeitende am 31.01.2003 (s.o.) bereits geltendes Recht war (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 256 = MDR 2004, 335).

Dagegen ist unbeachtlich, dass für Versorgungsfälle, die in der Zeit nach dem 31. 12. 2001, aber vor der achten auf den 31. 12. 2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, zunächst noch § 14 I BeamtVG i. d. F. bis 31.12. 2002 anzuwenden ist und § 14 I BeamtVG i. d. F. ab 1. 1. 2003 mit dem verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % somit erst ab dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. 12. 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG (§ 69e II BeamtVG) Wirkung entfaltet. Denn auch in diesen Fällen gelten, wenngleich dies in § 69e II BeamtVG nicht ausdrücklich erwähnt ist, die Regelungen des § 69e III und IV BeamtVG (Bergner, a. a. O., S. 1229, unter Hinweis auf die Begründung zu § 69e II BeamtVG in BT-Drucks. 14/7064, S. 42; OLG Karlsruhe, aaO.).

Somit finden zwar formal der alte Höchstruhegehaltssatz von 75 % und der alte jährliche Steigerungssatz von 1,875 % zunächst noch weiter Anwendung, infolge der Verminderung der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch einen Anpassungsfaktor, der sich von 0,99458 bei der ersten Anpassung auf 0,96208 bei der 7. Anpassung verringert, wird jedoch im Ergebnis eine schrittweise Abflachung der acht auf den 31. 12. 2002 folgenden Versorgungsanpassungen erreicht, was bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Absenkung des Ruhegehaltssatzes von 75 % auf 71,75 % entspricht. Der auf Übergangsfälle zunächst weiterhin anwendbare § 14 I BeamtVG a. F. kann deshalb nicht losgelöst von der Übergangsregelung des § 69e III und IV BeamtVG gesehen werden. Es steht fest und ist seit 1.1. 2003 geltendes Recht, dass der jährliche Steigerungssatz von 1,875 % und der Höchstruhegehaltssatz von 75 % für Versorgungsfälle, die seit 1.1. 2002 eintreten, wirtschaftlich nicht mehr erreichbar sind.

Wie sich das VÄG 2001 in der Übergangsphase konkret auf den Versorgungsausgleich auswirkt, braucht dabei im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Versorgungsfall wird auf Seiten des am 15. 05. 1955 geborenen Antragstellers voraussichtlich nach der achten auf den 31. 12. 2002 folgenden Versorgungsanpassung eintreten, nämlich nach heutigem Stand zum 31.05.2015. Zwar steht derzeit nicht fest, welchen Zeitraum die Übergangsphase mit den acht degressiven Anpassungsfaktoren i. S. des § 69e III, IV BeamtVG genau umfassen wird, es kann jedoch als sicher angenommen werden, dass im Jahr 2015 die achte Versorgungsanpassung nach dem 31. 12. 2002 stattgefunden hat und die Übergangsregelungen des § 69e BeamtVG deshalb jedenfalls dann keine Anwendung mehr finden. Somit steht heute schon fest, dass bei der Versorgung des Antragstellers nicht mehr der Höchstversorgungssatz von 75 %, sondern von 71,75 % anzuwenden ist. Der Berechnung der Anwartschaften ist deshalb im vorliegenden Fall § 14 I BeamtVG i. d. F. des VÄG 2001 zugrunde zu legen (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1928, 1929; OLG Bremen, FamRZ 2003, 929; OLG Celle, FamRZ 2002, 823, 825, bereits für die Zeit ab 1. 1. 2002; OLG Frankfurt, Beschluss v. 29. 1. 2003, 5 UF 156/97; Bergner, a. a. O., S. 1234).

Eine von vorstehendem abweichende Beurteilung ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nach allgemeiner Auffassung jeweils nach aktuellem Stand in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, also nicht unter Berücksichtigung künftiger (verminderter) Erhöhungen aufgrund einer geänderten Rentenanpassungsformel. Zwar kann es so zu Verzerrungen kommen, wenn für die Bewertung der Beamtenversorgung der heute schon feststehende abgesenkte Ruhegehaltssatz zugrunde gelegt wird, während bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenversicherung der aktuelle Rentenwert heranzuziehen ist, der auf das Ehezeitende bezogen ist und damit die Abflachung des Rentenniveaus derzeit noch nicht berücksichtigt. Dies lässt sich jedoch in der Übergangsphase, bis auch das endgültige abgesenkte Rentenniveau erreicht ist, nicht vermeiden. Zum einen ergibt sich aus § 1587a II Nr. 2 BGB, dass die maßgebende Rente zwingend auf das Ehezeitende zu beziehen ist; zum anderen lässt sich das künftige Ergebnis der Rentenanpassungsformel - der aktuelle Rentenwert - anders als bei der Beamtenversorgung im Voraus nicht exakt bestimmen, da er von verschiedenen Variablen abhängt, sodass insbesondere ungewiss ist, in welchem Zeitraum und auf welchen Betrag genau das Nettorentenniveau letztlich absinken wird. Das System des VÄG 2001 ist insofern nicht mit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung zu vergleichen.

Sollte sich später zeigen, dass es durch diese Entscheidung zu wesentlichen Verzerrungen gekommen ist und sich eine wesentliche Abweichung des Wertunterschieds ergeben, bleibt die Korrekturmöglichkeit nach § 10a I Nr. 1 VAHRG. Sollte dagegen der Versorgungsfall beim Antragsteller doch innerhalb der Übergangsphase eintreten, würde der Antragsteller nur vorübergehend noch ein nach Maßgabe des Anpassungsfaktors erhöhtes Ruhegehalt beziehen. Diese vorübergehende Aufstockung der Pension würde jedoch schon in der Übergangsphase mit jeder weiteren Versorgungsanpassung abgebaut. Die Differenz zwischen der dann während der Übergangsphase zu zahlenden Pension und dem Ruhegehalt, das anschließend endgültig nach neuem Recht zu zahlen ist, ist als degressiver Bestandteil der Versorgung anzusehen, der nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt (OLG Karlsruhe, aaO. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1988, 1251, 1252; OLG Celle, a. a. O., S. 825; OLG Frankfurt, a. a. O.; Bergner, a. a. O., S. 1234).

b)

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27.05.2003 (Bl. 19 ff GA) in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften i.S. § 1587a II Nr.2 BGB in Höhe von monatlich 273,84 Euro erworben.

Daneben hat die Antragsgegnerin nach der Auskunft der Kommunale Versorgungskasse für Westfalen-Lippe vom 31.10.2003 (Bl. 50 ff) während der Ehezeit eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes i.S. § 1587a II Nr. 4b, c BGB erworben, die mit einem Ehezeitanteil von monatlich 84,64 Euro ausgleichsrelevant ist. Die Anwartschaft ist unverfallbar und teildynamisch, da sie zwar nicht im Anwartschaftsstadium, wohl aber im Leistungsstadium in gleicher oder in nahezu gleicher Weise wie eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt (BGH FamRZ 2004, 1474; OLG Schleswig, MDR 2004, 215). Der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, die Satzung des -öffentlich-rechtlich organisierten- Versorgungsträgers sieht eine Realteilung nicht vor.

Auch diese Versorgungsanwartschaft ist ungeachtet der zwischen den Parteien mit Vergleich vom 31.03.2004 getroffenen, vom Amtsgericht anschließend familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung in den durchzuführenden Versorgungsausgleichs mit einzubeziehen. Denn die genannte Parteivereinbarung ist, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, unzulässig und daher nach §§ 134, 1587o I 2 BGB nichtig. Zwar können Ehegatten nach § 1408 II BGB in einem Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließen und grundsätzlich auch einen Teilausschluss des Inhalts vereinbaren, dass in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bleiben sollen. Die -daneben auch durch die Regelung des § 1587o I 1 BGB eröffnete- Regelungsbefugnis der Ehegatten wird aber insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff BGB gesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Dementsprechend ist ein Vereinbarung unzulässig und daher unwirksam die -wie hier die zwischen den Parteien getroffene- zur Folge hat, dass zu Lasten des Ausgleichspflichtigen (hier des Antragstellers) mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbener Anwartschaften der Fall wäre (BGH FamRZ 2001, 1444 ff, 1445).

3.

Die von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind zwischen ihnen nach Maßgabe der §§ 1587 a, 1587 b I BGB in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes auszugleichen.

a)

Um diesen Wertunterschied zu ermitteln, ist eine Gesamtbilanz zu bilden. Da sämtliche in den Versorgungsausgleich einzustellende Anrechte vergleichbar sein müssen, ist der Wert der Anwartschaft der Antragsgegnerin auf Gewährung einer Betriebsrente gemäß § 1587a II Nr.3 S.1 BGB zu "dynamisieren", d.h. so umzurechnen, dass sie mit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften vergleichbar ist.

Hierzu ist zunächst nach der Barwertverordnung vom 24.06.1977, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.05.2003 (BGBl. I 2003, S.728), ein Barwert zu errechnen, der den in der Ehezeit erworbenen nicht dynamisierten Rentenanwartschaften entspricht (§ 1587a IV, III Nr.2 BGB), anschließend ist dann zu ermitteln, welche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt werden, wenn dieser Betrag auf einmal eingezahlt wird. Dazu ist zunächst gemäß §§ 1587a III BGB, 187 II SGB VI der Barwert in "Entgeltpunkte" umzurechnen, die sodann mit dem für das Ende der Ehezeit maßgebenden "aktuellen Rentenwert" zu multiplizieren sind (§§ 63 VI, 64, 69 SGB VI).

Aufgrund der Art der beschriebenen Versorgungszusage ist im vorliegenden Fall gemäß § 1587a III Nr.2 BGB i.V. mit § 2 III BarwertVO die Tabelle 1 der BarwertVO mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass der sich aus der Tabelle ergebende Wert um 65 % zu erhöhen ist. Im Hinblick auf das Alter der Antragsgegnerin von 42 Jahren beträgt der Barwert das 63,36-fache (= 5,28 x 12) der zusätzlichen Rentenanwartschaften von 84,64 Euro, also 5.362,79 Euro. Dementsprechend ergibt sich folgende "dynamisierte" Anwartschaft:

5.362,79 Euro x 0,0001754432 = 0,9409 x 25,86 = 24,33 Euro.

Die Antragsgegnerin hat demnach während der Ehezeit dynamische Versorgungsanwartschaften in einer Gesamthöhe von 273,84 Euro + 24,33 Euro = 298,17 Euro erworben.

b)

Da der Ehemann höhere Anwartschaften erlangt hat, ist er gemäß § 1587a I S.1 BGB ausgleichsverpflichtet.

Der Ehefrau steht gemäß § 1587a I S. 2 BGB die Hälfte des Wertunterschiedes zu, also 1.195,40 Euro - 298,17 Euro = 897,23 Euro : 2 = 448,61 Euro.

c)

Nach § 1587b II BGB hat der Versorgungsausgleich durch "Quasi-Splitting" zu erfolgen. Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers aus der Beamtenversorgung waren dementsprechend Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 448,61 Euro auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.

Der Höchstbetrag nach § 1587b V BGB, der nach der auch insoweit zutreffenden Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatlich 769,18 Euro beträgt, wird hierdurch nicht überschritten.

4.

Gemäß § 1587 b VI BGB war die Umrechnung der zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte anzuordnen.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung beruht auf § 17a GKG.



Ende der Entscheidung

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