Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 11 WF 197/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1603 II
BGB § 1612a I
ZPO § 114
ZPO § 127 II
ZPO § 258
ZPO §§ 645 ff
Auch im Mangelfall kann das minderjährige Kind verlangen, dass sein Unterhalt gemäß § 1612a I BGB auf einen Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe festgesetzt wird.

Diesem Anspruch ist auch im Rahmen einer Korrekturklage nach § 654 ZPO durch entsprechende Antragstellung Rechnung zu tragen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

11 WF 197/03 OLG Hamm

Hamm, 13. Februar 2004

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 05.11.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die leibliche Mutter des am 01.02.1999 geborenen, im väterlichen Haushalt lebenden J V, für den der Antragsgegner Leistungen nach dem UVG erbringt. Ein weiteres, am 23.02.1992 geborenes Kind lebt im Haushalt der Antragstellerin und wird von dieser betreut.

Durch im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 08.07.2003 (13 FH 3/03) ist die Antragstellerin auf Betreiben des Antragsgegners verpflichtet worden, für ihren Sohn als Kindesunterhalt neben einem Rückstand von insgesamt 1.110,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.05.2003 für die Zeit ab dem 01.06.2003 monatlich 100 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe und ab dem 01.02.2005 monatlich 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe zu zahlen, hinsichtlich der beiden letztgenannten Zeiträume dabei jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 28.07.2003 zugestellt worden.

Mit ihrer beabsichtigten Korrekturklage nach § 654 ZPO, für deren Erhebung sie mit bei Gericht am 12.08.2003 eingegangenem Antrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, erstrebt die Antragstellerin unter Hinweis auf begrenzte Leistungsfähigkeit in Abänderung des genannten Beschlusses eine Herabsetzung ihrer Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von monatlich 16,00 € für die Zeit von August bis Dezember 2002, monatlich 43,00 € für die Zeit von Januar bis November 2003 und auf Null ab Dezember 2003.

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Abänderungsverlangen der Antragstellerin vernachlässige zu Unrecht den Anspruch des Kindes auf dynamisierte Unterhaltsfestsetzung, daneben habe die Antragstellerin ihre - bestrittene - eingeschränkte Leistungsfähigkeit weder ausreichend dargetan noch in geeigneter Form unter Beweis gestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet nach Maßgabe der bisherigen Antragstellung bereits aus den vom Amtsgericht genannten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO.

1.

Nach wohl herrschender und vom Senat geteilter Auffassung (vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 654 Rz. 2; Luthin-Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 9. Aufl. Rz. 3156; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 1612 a Rz. 11a) ist der aus § 1612 a I BGB folgende Anspruch des Kindes auf Festsetzung seines Unterhalts auf einen Vomhundertsatz des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nicht auf die Fälle einer (bei fehlendem Vortrag ggfs. zu unterstellenden) ausreichenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beschränkt, sondern auch im Mangelfall - wie er hier von der Antragstellerin behauptet wird - zu beachten. Die Unterhaltsfestsetzung hat mithin auch hier in Form eines Prozentsatzes des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu erfolgen, wobei zur Vermeidung allzu häufiger Abänderungsklagen allein eine Beschränkung auf die jeweilige Altersstufe sowie den nach § 258 ZPO überschaubaren Zeitraum in Betracht gezogen werden sollte (Johannsen/Henrich, aaO.). Dem trägt das bisherige, auf Festsetzung bezifferter Unterhaltsbeträge gerichtete Klagebegehren der Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Amtsgerichts weiterhin nicht Rechnung, weshalb es schon aus diesem Grund keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO hat.

2.

Obwohl nach Vorstehendem derzeit noch nicht entscheidungsrelevant, weist der Senat in der Sache bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die abschließende Klärung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bei einer den dargelegten Erfordernissen angepassten Antragstellung zwar dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, wobei dort auch zu klären sein wird, inwieweit die Antragstellerin neben der Betreuung ihrer am 23.02.1992 geborenen Tochter in Ansehung ihrer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung dem Sohn gegenüber nach § 1603 II BGB zur Ausweitung ihrer- bislang teilschichtigen - Erwerbstätigkeit verpflichtet war bzw. ist, hierbei allerdings jedenfalls für die Zeit ab November 2003 schlüssigen Vortrag zu unternommenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle voraussetzen würde. Der bisherige Vortrag der Antragstellerin genügt den insoweit zu stellenden Anforderungen erkennbar nicht. Erwerbsbemühungen werden bislang in nur geringem Umfang, ohne jeden nachvollziehbaren Beleg und zudem im wesentlichen beschränkt auf die Zeit ab dem 12.11.2003 vorgetragen, obwohl die Antragstellerin angesichts der vertraglichen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses schon bei seiner Eingehung um dessen Auslaufen am 31.10.2003 und die daraus folgende Notwendigkeit einer Anschlussbeschäftigung wusste, um die sie sich dementsprechend frühzeitig hätte bewerben können und auch müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück