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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 11 WF 214/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
11 WF 214/03 OLG Hamm
Hamm, den 04. Februar 2004
in der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.11.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2003 ohne Erfolg. Auch der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt ist, für die Berechnung des Streitwerts der Ehescheidung eine höhere Ausgangsbasis als den Regelwert von 2.000,- € zu wählen, wenn die Parteien zur Zahlung von Prozesskosten nicht in der Lage sind und daher Sozialhilfe in Form der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Soweit die Auffassung vertreten wird, auch in PKH-Fällen sei an dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen als Anknüpfungspunkt der Bewertung festzuhalten, weil sonst die Grundsätze der PKH-Gewährung unzulässig mit denen der Streitweitfestsetzung vermengt würden (so etwa OLG München, FamRZ 2002, S. 682), hält der Senat das nicht für stichhaltig. Vielmehr wird das vom Gesetzgeber für die Bemessung des Streitwerts vorgegebene Kriterium der Einkommensverhältnisse nur sachgemäß ausgelegt, wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen für ratenfreie Prozesskostenhilfe auf den Regelbetrag von 2000,- € zurückgegriffen wird, statt an das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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