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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 11 WF 78/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 | |
ZPO § 406 | |
ZPO § 406 Abs. 2 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.01.2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.000,- €.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den gegen die Sachverständige Y gerichteten Ablehnungsantrag zurückgewiesen hat, ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
1.
Allerdings legt die Antragsgegnerin in der Beschwerde nachvollziehbar dar, dass sie das Gutachten der Sachverständigen erst nach dem 27.12.2004 erhalten hat und daher die Zugrundelegung falscher Tatsachen durch die Sachverständige nicht
früher erkennen und rügen konnte. Die Geltendmachung der Ablehnungsgründe ist daher nicht wegen Verfristung gemäß § 406 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
2.
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß den §§ 406, 42 ZPO sind Tatsachen erforderlich, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftiger Weise rechtfertigen können. Solche Tatsachen sind nicht ersichtlich.
Die Antragsgegnerin stützt ihren Ablehnungsantrag allein darauf, dass die Sachverständige ihre Beurteilung auf falsche Tatsachen gestützt habe, die sie einseitig zu ihren - der Antragsgegnerin - Lasten ermittelt habe. Dieser Vorwurf ist indes nicht berechtigt.
Die angeblich falschen Tatsachen sind überwiegend im Termin vor dem Amtsgericht am 11.01.2005 erörtert worden. Die Sachverständige hat dabei die Grundlage ihrer Feststellungen erläutert; nicht von ihr selbst wahrgenommene Tatsachen habe sie nur dann in ihr Gutachten aufgenommen, wenn sie diese von verschiedenen Seiten unabhängig voneinander gehört habe. Eine solche Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden und kann daher keine Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn einzelne Feststellungen, etwa auf Grund von Missverständnissen bei der Befragung, nicht korrekt sein sollten. Vielmehr kann das nur Anlass sein, die beanstandeten Feststellungen im Nachhinein aufzuklären, soweit es darauf für die Sorgerechtsentscheidung ankommt.
Auch der Vorwurf, die Sachverständige wäre gehalten gewesen, alle Tatsachen, aus denen sie negative Schlussfolgerungen für die Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin gezogen habe, mit dieser zu erörtern, ist unzutreffend und begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Rechtliches Gehör hat nämlich nur das Gericht zu gewähren, während der Sachverständige Hilfsperson mit der Aufgabe ist, möglichst objektivierbare Anknüpfungstatsachen für die Beantwortung der Beweisfragen zu liefern. Genau darum hat sich die Sachverständige hier in sachgerechter Weise bemüht, wie sich aus der Erläuterung ihres Gutachtens im Termin am 11.01.2005 ergibt.
Ende der Entscheidung
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