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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 11 WF 86/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 II 2, 2. Hs.
ZPO § 511
ZPO § 620c S. 2
ZPO § 621 I Nr. 4
ZPO § 621 I Nr. 5
ZPO § 644
ZPO § 644 S. 2
Die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren des Familiengerichts nach § 644, 621 I Nr. 4, 5 ZPO ist unzulässig, da auch gegen die Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben wäre.

§ 127 II 2 2. HS ZPO gilt entsprechend.


Oberlandesgericht Hamm Beschluss

11 WF 86/05 OLG Hamm

Hamm, den 11.03.2005

In der Familiensache

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 20.01.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Hamm vom 21.12.2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht ihm für seine beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt durch den angefochtenen Beschluss nur in eingeschränktem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist unzulässig.

Gemäß § 127 II 2, 2. Hs. ZPO findet eine Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung dann nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 ZPO von 600 Euro nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH verneint. Das Beschwerdegericht darf in diesem Fall die Erfolgsaussichten nicht prüfen, da der Rechtszug in der Nebensache PKH nicht weitergehen darf als in der Hauptsache. Nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung ist die Regelung des § 127 II 2, 2. Hs. ZPO in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 644, 621 I Nr. 4, 5 ZPO (Familiensachen betreffend die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) wie dem hier vorliegenden, für die die §§ 644 S. 2, 620c S. 2 ZPO eine in der Hauptsache ergangenen Anordnungen für unanfechtbar erklären, entsprechend anzuwenden. Auch hier beurteilt das Familiengericht die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung abschließend. Seine Beurteilung ist daher auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die aus sachlichen Gründen erfolgte Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt wird (so auch Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rz. 47 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1398; OLG Bamberg, FamRZ 2004, 38; OLG Köln FamRZ 2004, 39 f; OLG Naumburg, FamRZ 2004, 478; vgl. weiter OLG Frankfurt/M, OLGR 2001, 272; OLG Brandenburg, OLGR 2001, 431).

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