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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 13 U 110/05
Rechtsgebiete: BGB, FStrG, StVG, GVG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 848
BGB § 865
BGB § 989
BGB § 990
BGB § 992
FStrG § 8 Abs. 1
FStrG § 8 Abs. 2
FStrG § 8 Abs. 2a
FStrG § 8 Abs. 2a Satz 3
FStrG § 8 Abs. 10
StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 8 Ziff. 1
StVG § 18
StVG § 18 Abs. 1 Satz 2
GVG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 61 ff. = 68 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 2. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich ohne Erfolg gebliebenen Klageanträge weiter (Bl. 137 i.V.m. 96 GA). Zur Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.e. Bl. 97 ff., 134 ff. GA): Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe Inhalt und Umfang der hier in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht sowie weitere rechtliche Ansätze für die Klageforderung verkannt. a. In tatsächlicher Hinsicht sei noch folgendes zu ergänzen: Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhänger, als der Beklagte sie über eine kleine Brücke und die Wiese auf den - nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten - gepflasterten Platz unter der Brücke geschoben habe, Heu verloren hätten und Heu auch neben den Anhängern gelegen habe. Es bleibe dabei, dass der Platz unter der Brücke häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt worden sei; die Klägerin müsse behaupten, dass dem Beklagten dies auch bekannt gewesen sei. Nachzutragen sei schließlich, dass die Behauptung des Beklagten (Bl. 18 GA), das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen unter der Brücke sei insbesondere zur Erntezeit üblich gewesen und seitens der Klägerin nicht beanstandet worden, unzutreffend sei. Der Klägerin sei ein Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge an der hier in Rede stehenden Stelle nicht bekannt gewesen.

b.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hafte der Beklagte für den durch den Brand an der Brücke entstandenen Schaden wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung. Der Beklagte habe durch das Abstellen der mit sehr trockenem Heu beladenen Wagen, wobei erfahrungsgemäß schnell Heu herabfalle und sich in unmittelbarer Nähe verteile, eine Gefahrenquelle geschaffen. Trockenes Heu sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass es - sei es durch Selbstentzündung oder durch Fremdeinwirkung - in Brand gerate, dementsprechend groß. So reiche für eine Entzündung trockenen Heus auf oder neben unter der Brücke abgestellten Anhängern schon jede Achtlosigkeit Dritter (etwa achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen durch Personen unterhalb der Brücke oder auch durch auf der Bundesstraße vorbeifahrende Autofahrer). Angesichts dieser (vom Landgericht verkannten) generellen Gefahrenlage hätten die Heuwagen nicht ohne weitere Sicherung und Beaufsichtigung unter der Brücke abgestellt werden dürfen. Insoweit liege ein schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor, der die generelle Gefahrenlage gekannt habe oder jedenfalls hätte erkennen müssen; darauf, ob der Beklagte mit dem Aufenthalt Jugendlicher unter der Brücke habe rechnen müssen, komme es letztlich nicht einmal an. c. Der Beklagte hafte - dieses habe das Landgericht verkannt - überdies auch als unberechtigter, bösgläubiger Besitzer gem. §§ 989, 990 BGB auf Ersatz des geltend gemachten Schadens der Klägerin. Der Beklagte habe durch das - nicht nur zum kurzfristigen, vorübergehenden Verbleib erfolgte - Abstellen der Heuwagen Besitz von dem Platz unter der Brücke ergriffen, ohne dazu (mangels entsprechender Verkehrseröffnung) berechtigt gewesen zu sein; er habe damit gegenüber der als Eigentümerin berechtigten Klägerin verbotene Eigenmacht ausgeübt. Dies gelte um so mehr, als es hier um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des zum Brückenbauwerk und damit zur Bundesfernstraße gehörenden, erkennbar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platzes i.S. des § 8 Abs. 1 FStrG gehe und der Beklagte eine entsprechende Erlaubnis nicht eingeholt habe und (angesichts der o.g. Gefahren) auch nicht erhalten hätte. d. Wenn dem Beklagten die vorgenannte straßenrechtliche Erlaubnis erteilt worden wäre, hätte er gem. § 8 Abs. 2a FStrG der Klägerin alle durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu erstatten gehabt. Diese Ersatzpflicht hätte sich auch auf die Kosten der Beseitigung von im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstandenen Schäden erstreckt. Derjenige, der - wie der Beklagte - die erforderliche Erlaubnis noch nicht einmal einhole, sondern verbotene Eigenmacht begehe, könne nicht besser stehen, als derjenige, der rechtmäßig (mit der erforderlichen Erlaubnis) besitze. 3. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung (Bl. 138 i.V.m. 92 GA). Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.e. Bl. 124 ff. GA): Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es liege keine schuldhafte Eigentumsverletzung vor. Auch sonst bestehe kein Haftungsgrund. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Beklagten sei nicht erkennbar. Das Abstellen der Heuwagen unter der Brücke sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Insbesondere seien keine besonderen Sicherungs- und Aufsichtsmaßnahmen erforderlich gewesen. Der Beklagte habe nämlich nicht gewusst, dass der fragliche Platz (angeblich) von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt worden sei, und habe auch sonst nicht damit rechnen müssen, dass Dritte das Heu in Brand setzen würden. Eine andere Brandursache sei nicht ersichtlich und von allen Beteiligten (einschließlich der Feuerwehr, der Staatsanwaltschaft und der Klägerin selbst) bislang auch nicht in Betracht gezogen worden. Das jetzige diesbezügliche Berufungsvorbringen sei verspätet sowie ohnehin rein spekulativ und ohne realistische Grundlage. Soweit die Klägerin nunmehr neue rechtliche Haftungsgrundlagen anführe und sich dabei auf neue Tatsachen stütze, sei dies von vornherein berufungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Aber auch in der Sache könne die Klägerin insoweit keinen Erfolg haben. Das Eigentum der Klägerin an dem Platz unter der Brücke werde bestritten. Ferner sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit dem vorübergehenden Abstellen der Anhänger für einen kurzen Zeitraum unrechtmäßiger, bösgläubiger Besitzer der Brückenanlage geworden sei. Der hier in Rede stehende Platz sei über eine seit Jahren gebildete Zuwegung frei zugänglich gewesen und erst Wochen nach dem Brand durch Pfähle abgesperrt worden; die Klägerin habe auch gewusst und geduldet, dass an derartigen Stellen landwirtschaftliche Fahrzeuge vorübergehend abgestellt worden seien. Eine Haftung des Beklagten setze schließlich in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Verkehrssicherungspflichtverletzung) des Beklagten voraus, woran es - wie ausgeführt - fehle. Alle weitergehenden Ausführungen zu Gemeingebrauch und Sondernutzung lägen deshalb neben der Sache. 4. Die Akten 46 Ujs 864/03 Staatsanwaltschaft Münster haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte ist der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz der geltend gemachten Schäden verpflichtet. 1. Die Klägerin kann ihr Begehren zunächst nicht mit Erfolg auf Anspruchsgrundlagen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB, namentlich §§ 989,990 oder §§ 992 i.V.m. § 848 BGB) stützen. Der Beklagte hat schon keinen Besitz an der gesamten Brückenanlage oder auch nur an dem hier in Rede stehenden Platz unter der Brücke erlangt. Ein Besitzerwerb hinsichtlich der beschädigten Brücke selbst kommt von vornherein nicht in Betracht. Vielmehr könnte der Beklagte - wenn überhaupt - allenfalls Teilbesitz i.S. des § 865 BGB (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Bassenge, a.a.O., Einf. v. § 854, Rdn. 2 und § 865, Rdn. 1) an dem beparkten Platz unter der Brücke, nicht aber auch Besitz an dem gesamten Brückenbauwerk (namentlich an den beschädigten Brückenteilen oberhalb des "Stellplatzes") erlangt haben. Schon deshalb scheiden Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 oder auch § 992 i.V.m. § 848 BGB hinsichtlich der an der Brücke entstandenen Schäden von vornherein aus.

Aber auch ein Teilbesitzerwerb seitens des Beklagten kann aus Sicht des Senats vorliegend nicht angenommen werden; der Beklagte hat keinerlei Besitz erworben. Ein Besitzerwerb setzt voraus, dass der Erwerber nach der Verkehrsanschauung und unter Berücksichtigung aller Umstände die tatsächliche Gewalt über die Sache oder (bei Teilbesitz) den Teil einer Sache erlangt und dies von einem entsprechenden Besitzbegründungswillen getragen wird (vgl. dazu nur Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 854, Rdn. 2 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier beim Beklagten nicht vor; insbesondere ist ein Besitzbegründungswille des Beklagten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat vielmehr mit dem vorübergehenden Abstellen der (ausweislich Anlage K 1 = Bl. 6 BA nicht ihm sondern seinem Helfer T gehörenden) Anhänger mit dem für seine Mutter eingefahrenen Heu - auch im Hinblick auf die unter den hier gegebenen Umständen lediglich anzunehmende Einschränkung der Benutzbarkeit des Grundstücks bzw. des beparkten Grundstücksteils durch das Abstellen der Wagen - lediglich eine bloße Besitzstörung begangen, jedoch selbst keinerlei Besitz erworben.

2. Eine Haftung des Beklagten lässt sich ferner nicht aus §§ 7, 18 StVG herleiten (von der Klägerin auch nicht geltend gemacht). Es ist schon fraglich, ob für den Traktor, mit dem offenbar die Anhänger unter die Brücke gefahren worden sind, überhaupt § 7 StVG gilt und nicht der Ausschluss gem. § 8 Ziff. 1 StVG eingreift. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der hier in Rede stehende Brandschaden i.S. des § 7 Abs. 1 StVG "beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden" entstanden ist, was die Klägerin darzulegen und zu beweisen hätte (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7, Rdn. 48). Der Anhänger war hier ca. einen Tag zuvor außerhalb des eigentlichen Straßenbereiches abgestellt worden. Darüber hinaus ist der Brandschaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf Brandstiftung zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Zusammenhang mit dem KFZ- oder Anhängerbetrieb nicht feststellen (vgl. zum Ganzen Hentschel, a.a.O., Rdn. 4 ff., insbes. Rdn. 8 und 10 sowie OLG Oldenburg ZfS 2001, 303 ff.). Damit scheidet ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG hier von vornherein aus. Insoweit kommt es auf die Frage eines Haftungsausschlusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten noch nicht einmal an. 3. Der Senat teilt weiter die Auffassung des Landgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Eigentumsverletzung vorliegend ausscheidet. Auch aus Sicht des Senats kann eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht angenommen werden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu in dem angefochtenen Urteil, insbesondere auf die Ausführungen zum rechtlichen Ausgangspunkt im vorletzten Absatz auf S. 6 des Urteils, Bezug genommen. Ergänzend dazu ist noch folgendes zu bemerken: Entgegen der Ansicht der Berufung kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier eine generelle Gefahrenlage geschaffen worden ist, die ein Abstellen der Heuwagen unter der Brücke ohne weitere Sicherungs- und Aufsichtsmaßnahmen verbot. Eine naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer verletzt würden, war hierdurch nicht geschaffen. Dass vorliegend etwa mit einer Selbstentzündung des trockenen Heus zu rechnen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Eine Selbstentzündung ist von allen Beteiligten (einschließlich der Klägerin, vgl. Bl. 5 GA, sowie Polizei und Feuerwehr, vgl. Bl. 8 f. und auch 7 BA) als fernliegend angesehen worden. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte hier mit einer Entzündung des Heus durch achtloses Verhalten vorbeikommender Verkehrsteilnehmer (insbes. achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen) hätte rechnen müssen. Eine derartige Brandursache ist bislang von niemandem, insbesondere auch weder von der Polizei noch von der Feuerwehr, in Betracht gezogen worden (vgl. dazu GA 20, 8 f. BA und auch Anlage K 4, dort Blatt 6). Diese Einschätzung erscheint auch richtig. Die Stelle, an der die Heuwagen abgestellt worden sind, war abgelegen und befand sich ausweislich der vorliegenden Fotos (vgl. Anlage K 2, ferner Bl. 132 f. GA und Bl. 13 f. BA) in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße. Von daher lag es aus der hier maßgeblichen Sicht eines verständigen und vernünftigen Menschen fern, dass etwa von auf der Straße vorbeikommenden Personen weggeworfene Zigarettenkippen in den Bereich der Heuwagen gelangen würden. Gleiches gilt auch für etwa von oben auf der Brücke fahrende Verkehrsteilnehmern weggeworfene Zigarettenkippen; dass diese den Bereich der Heuwagen unter der Brücke erreichen würden, stand aus Sicht eines verständigen und vernünftigen Menschen nicht zu erwarten. Dementsprechend kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er die vorgenannten, fernliegenden Möglichkeiten (ihre tatsächliche Realisierung einmal unterstellt) nicht bedacht hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang jetzt geltend macht, es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhänger beim Fahren unter die Brücke Heu verloren hätten und deshalb auch noch Heu am Boden verteilt herumgelegen habe (wo genau, wird nicht einmal gesagt), handelt es sich um - auch nicht etwa durch die Beiakten (vgl. dort insbes. Bl. 8 ff. i.V.m. Bl. 14 BA) gestütztes - neues bestrittenes (vgl. Bl. 124 f. GA) Vorbringen, dass von vornherein nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 531 ZPO). Der Senat teilt schließlich auch die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagte nicht damit rechnen musste, dass sich Personen (namentlich Jugendliche) unmittelbar im Bereich der abgestellten Heuwagen aufhalten und dort - sei es vorsätzlich oder fahrlässig (etwa durch Wegwerfen von Zigarettenkippen) - das Heu in Brand setzen würden. Der "Abstellplatz" war abgelegen und lag sogar noch in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße. Allein aus dem Vorhandensein von Graffitis musste auch aus Sicht des Senats der Beklagte keinen Schluss im vorgenannten Sinne ziehen. Soweit jetzt behauptet wird, dem Beklagten sei (anders als der Polizei; vgl. dazu Bl. 3 BA) positiv bekannt gewesen, dass sich an dem hier in Rede stehenden Platz unter der Brücke häufig Jugendliche getroffen hätten, handelt es sich um neues bestrittenes Vorbringen, das nicht berücksichtigungsfähig ist; von daher bestand auch kein Anlass, den Beklagten hierzu als Partei zu vernehmen. Nach alledem vermag der Senat mit dem Landgericht eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen. Diese Einschätzung entspricht auch einer in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des OLG Oldenburg (ZfS 2001, 303 ff.; zustimmend zitiert auch von Wussow/Hemmerich-Dornick, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 3, Rdn. 75). Dass vorliegend - anders als im vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall - die Heuwagen nicht nur (wie ursprünglich vorgesehen) bis zum nächsten Tag, sondern letztlich über zwei Nächte abgestellt wurden, rechtfertigt aus Sicht des Senats keine abweichende Beurteilung, zumal die Wagen noch in einiger Entfernung von der unter der Brücke herführenden Straße, mithin noch "abgelegener" abgestellt wurden. Der in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des OLG Bremen (Bl. 52 ff. GA) entschiedene Fall ist nicht vergleichbar (dort ging es um eine von Dachdeckern auf dem vom angrenzenden, auch von Familien mit Kindern bewohnten Haus unschwer erreichbaren Dach einer Mensa zurückgelassenen und dann von spielenden Kindern entzündeten Kanister mit leicht entzündlichen Chemikalien)

4. Soweit die Klägerin schließlich ihr Begehren nunmehr auch auf den Gedanken des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG (Pflicht zum Ersatz sämtlicher durch eine genehmigte Sondernutzung dem Träger der Straßenbaulast entstehenden Kosten auf Seiten des Erlaubnisnehmers) stützen will, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Auch wenn es insoweit um eine öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht geht (vgl. dazu nur Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 8, Rdn. 35), hat der Senat allerdings gem. § 17 Abs. 2 GVG das Klagebegehren auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Der Gedanke des § 8 Abs. 2a Satz 3 FStrG kann hier aber nach Auffassung des Senats in der Sache zur Begründung des Klagebegehrens nicht herangezogen werden. Vorliegend geht es nämlich nicht um eine (dem öffentlichen Recht zuzuordnende) Sondernutzung der Straße i.S. des § 8 Abs. 1 und 2 FStrG, sondern um einen dem bürgerlichen Recht zuzuordnende Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraße i.S. des § 8 Abs. 10 FStrG, die (wie sich bereits aus den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ergibt) eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs - also im Verkehrsraum - nicht erwarten ließ (vgl. zur Abgrenzung allgemein Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O., § 8, Rdn. 45 f. und Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 26, Rdn. 9 ff.). 5. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Fragen (namentlich die Frage des Vorliegens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Fällen der vorliegenden Art) aufwirft, die - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.

Ende der Entscheidung

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