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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 13 U 194/03
Rechtsgebiete: BGB, LuftVG, StVG


Vorschriften:

BGB § 833 S. 1
BGB § 833 S. 2
LuftVG § 33
StVG § 7 Abs. 2
Abgrenzung Tiergefahr zur Betriebsgefahr, wenn eine Taube in die Turbine eines Flugzeugs gerät und diese dadurch beschädigt wird (sog. Taubenschlag)
Tenor:

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 10.09.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin und der Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe:

Weder die Berufung des Beklagten noch die Anschlussberufung der Klägerin haben Erfolg. Ein Anspruch der Klägerin aus § 833 S. 1 BGB ist allein in dem vom Landgericht ausgeurteiltem Umfang gegen den Beklagten gegeben. Das - unstr. Bl. 95 vgl. auch Eintragungsschein Bl. 62 - im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug ist durch die Taube des Beklagten beschädigt worden. Eine Verschuldenshaftung des Beklagten kommt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogen wird, nicht in Betracht. Durch ein Tier ist der Schaden zugefügt worden, da sich die spezifische Tiergefahr der Taube in der Beschädigung des Flugzeugs verwirklicht hat. Der Beklagte behauptet, es fehle an der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, weil sich die Brieftaube unstr. auf einem üblichen Überlandflug eines Brieftaubenvereins befunden habe, dem er angehöre. In der Tat stellt sich die Frage, ob man von unberechenbarem tierischen Verhalten sprechen kann, wenn eine Brieftaube ihrer natürlichen Wesensart entsprechend fliegt. Nach neuerer Auffassung verwirklicht sich die spezifische Tiergefahr allerdings auch dann, wenn ein Tier ein Verkehrshindernis bildet, unabhängig davon, ob das Tier gerade auf die Fahrbahn gelaufen ist oder dort bereits ruhig stand oder lag, als der Unfall passierte ( Münchener Kommentar - Wagner, BGB, 4. Aufl., § 833 Rdn 14 m.w.N.; Wussow - Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 11, Rdn 18 ). Die Taube geriet bei ihrem Flug in den Landeanflug des Flugzeuges und stellte sich als solches Hindernis dar. Dabei dürfte es keine Rolle spielen, ob die Taube unmittelbar in den Lufteinlass der Turbine des Flugzeugs flog oder derart in die Nähe der Maschine geriet, dass sie von der Turbine angesaugt wurde. Auch in diesem Fall ist der Flug der Taube adäquat kausal für den Zusammenprall und bildet die Taube ein Verkehrshindernis auf Grund ihres tierischen Verhaltens. Der Beklagte ist Tierhalter der Taube, da er die Bestimmungsmacht über das Tier hat, das als Brieftaube regelmäßig in seinen Schlag zurückkehrte. Nach § 833 S. 2 BGB ist die somit entstandene Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen: selbst wenn man die Taube als Haustier betrachtet, dient sie doch nicht dem Beruf oder Unterhalt oder der Erwerbstätigkeit des Beklagten. Bezüglich der vom Landgericht angenommenen Verantwortungsteilung zwischen Tiergefahr und Betriebsgefahr des Flugzeugs ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Für durch das Flugzeug verursachte Schäden haftet die Halterin gemäß § 33 LuftVG; für das Tier ergibt sich eine Haftung des Beklagten aus § 833 S. 1 BGB. Die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit für den Schaden steht dem Tatrichter zu; das Berufungsgericht kann nach neuem Recht nur nachprüfen, ob alle Unterlagen berücksichtigt wurden und ob die Abwägung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt ( vgl. Zöller - Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn 12 ; Baumbach - Albers, ZPO, 62. Aufl., § 546 Rdn 7 ). Das ist nicht der Fall. Die Bewertung des Landgerichts läßt Rechtsfehler nicht erkennen: sie ist weder widersprüchlich noch läuft sie Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider, zu Recht sieht das Landgericht keine gefahrerhöhenden Umstände im Risikobereich einer Partei. Es stehen sich die Betriebsgefahren, die durch das Tier und das Flugzeug in den Luftverkehr gebracht worden sind, gleichwertig gegenüber. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Maßstab der beiderseitigen Verursachung haben beide in gleichem Maße den schädigenden Erfolg bedingt. Die Taube setzte mit der Beschädigung vom Lufteinlass die Funktionstauglichkeit des Flugzeugs außer Kraft; das Flugzeug zerstörte seinerseits die Taube. Dass es weitaus größer, schwerer und schneller als die Taube ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinerte nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions- und Beschädigungsgefahr; gerade die kleinere Masse der Taube macht ihr Eindringen in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist. Der Zusammenschluß der Tauben zu einem Schwarm, wie er hier beobachtet worden sein soll, macht den Landeanflug des Flugzeugs umso gefahrenträchtiger, zumal ein Ausweichen der Tiere nicht einkalkuliert werden kann. Auf die Bewegung der Taube während des Fluges hatte der Beklagte auch keinen unmittelbaren Einfluss. Dass das Flugzeug im Sinkflug seinerseits, wie der Beklagte behauptet, einen gleich hoch bleibenden Flug der Taube kreuzte und störte, dass diese nicht ihrerseits durch den Landeanflug gestört aufflog, ist nicht belegt. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich auch aus der Heranziehung der zitierten Rechtsprechung keine andere Mithaftungsbewertung. Im Fall OLG Düsseldorf VersR 1999, 1113 berücksichtigte der erkennende Senat die spezifische höhere Ballongefahr ( plötzliche Lärmentwicklung des Brenners mit lautem und schrillem Zischgeräusch versetzt die Tiere im Landebereich in außergewöhnliche Panik; das gilt besonders für das später geschädigte Reitpferd, das zunächst angebunden war). Ähnliches trifft für die Entscheidung des OLG Koblenz OLG Report 2003, 51 zu, in der ein Hubschrauber des Bundesgrenzschutzes in der Nähe einer Wiese landete und durch seinen Lärm ein Pferd zur Flucht in einen Zaun trieb. Dass gerade der Landeanflug des klägerischen Flugzeugs den Taubenschwarm aufschreckte und in die Luft trieb, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Andererseits ist es auch kein Rechtsfehler, dass das Landgericht nicht berücksichtigt hat, das Flugzeug habe, weil im Landeanflug auf dem vom Kontrollturm vorgegebenen Kurs befindlich, keine Möglichkeit gehabt, von diesem abzuweichen und deshalb sei der Unfall unabwendbar gewesen. Zu Recht führt das Landgericht aus, dass eine § 7 Abs. 2 StVG entsprechende Vorschrift in der Haftungsnorm § 33 Luftverkehrsgesetz fehlt, somit in jedem Fall für die Betriebsgefahr des Flugzeugs gehaftet wird. Es ist weiter nicht von der Klägerin widerlegt, dass der Pilot den Taubenschwarm vor Landeanflug nicht doch hätte rechtzeitig erkennen und sich durch Abbruch dieses darauf hätte einstellen können. Umgekehrt setzt ein Ausfall der Haftung wegen Bindung an einen vorgegebenen Kurs voraus, dass der Flugzeugführer ohne Vorgabe eines solchen Kurses überhaupt unmittelbar vor der Kollision hätte ausweichend reagieren können. Auch das steht nicht fest. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt ( 10482,57 EUR netto : 2 - 705,45 EUR anteilige Zahlung B-Versicherung des Beklagten = ) 4535,84 EUR. Dass bei der von der Klägerin behaupteten Neuanfertigung eines Ersatzteils die Reparaturrechnung der Fa. T vom 21.1.2002 über 10482,57 EUR angemessen ist, stellt die Berufung des Beklagten nicht in Frage. Der Beklagte bestreitet allein die Behauptung der Klägerin, der Lufteinlaß des Triebwerks sei derart beschädigt worden, dass er nicht mehr habe repariert werden können, ein entsprechendes Ersatzteil sei indes weltweit nicht verfügbar gewesen, so dass eine Neuanfertigung in den USA beim Hersteller D habe erfolgen müssen. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat diese Behauptung der Klägerin bestätigt. Der Zeuge H hat bekundet, soweit er sich erinnere, sei als Schaden eine Einbeulung am Lufteinlass des Flugzeugs vorhanden gewesen, der nicht zu reparieren gewesen sei. Der Schaden hätte in einem Bereich gelegen, an dem man nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten herangekommen wäre, wenn es überhaupt gegangen wäre. Deshalb habe er eine Reparatur nicht vorgenommen und auch keine Rechnung gestellt. Jedenfalls habe der beschädigte Lufteinlass so nicht bleiben können. Mit Fax vom 9.2.2004 - das der Senat verlesen hat - hat der am Erscheinen im Termin verhinderte Zeuge U, verantwortlich für den Einkauf und die Lagerhaltung bei der Fa. T GmbH, bekundet, er habe am 11.7.2001 bei der Fa. D in den USA einen Ersatz für den defekten Lufteinlass bestellt. Es sei aber zur Zeit der Bestellung weder bei der Fa. D noch bei Ersatzteilbrokern in den USA noch bei Internetdatenbanken oder bei der Fa. S in Frankreich ein neues oder gebrauchtes Teil zu beschaffen gewesen; der von der Fa. D angegebene Liefertermin 8.10.2001 habe wegen Problemen mit den Zulieferen verschoben werden müssen; die Lieferung sei erst kurz vor Weihnachten 2001 erfolgt, das Teil sei dann am 2.1.2002 eingebaut worden. Die lange Lieferzeit ergebe sich aus der Tatsache, dass das beschädigte Flugzeugmuster seit langem nicht mehr produziert werde und auch alle Vorrichtungen / Werkzeuge dafür nicht mehr vorhanden seien. Auf eine mündliche Vernehmung des Zeugen U haben die Parteien verzichtet. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen: es ist weder eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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