Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.02.2003
Aktenzeichen: 15 W 297/01
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 20 Abs. 1 S. 2
KostO § 30
1) Übernimmt der Erwerber in einem Grundstückskaufvertrag mit einem Vorhabenträger im Sinne des § 7 BauGBMaßnG eine Bauverpflichtung, so kann die Bewertung sich nicht an dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an einer zügigen und geschlossenen Entwicklung des neuen Baugebietes (entsprechend dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO) orientieren, sondern muß das erwerbswirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers angemessen berücksichtigen.

2) Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger eine erwerbswirtschaftlich tätige Landesentwicklungsgesellschaft ist, deren Kapitalanteile mittelbar überwiegend von dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 297/01 OLG Hamm

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars Dr. vom 18. April 2001 zu dessen UR-Nr. 1264/98 in der Fassung der berichtigten Kostenrechnung vom 6. Juli 2001,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 27. Februar 2003 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31. August 2001 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 9. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die vorgenannte Kostenrechnung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 73,43 DM (= 37,54 Euro) festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) haben zu notarieller Urkunde Nr. 1264/98 vom 7. Dezember 1998 des beteiligten Notars von der L N-W GmbH mit Sitz in Düsseldorf (im Folgenden: L) aus dem Baugebiet einen 458 m2 großen Bauplatz gekauft, um dort ein Eigenheim zu errichten. In dem Kaufvertrag heißt es unter "I. Vorbemerkung":

"Der Rat der Stadt M hat am 26. Februar 1997 als Satzung den Vorhaben- und Erschließungsplan "Teil Nord" beschlossen.

Zur Realisierung des Baugebietes G Südwest "Teil Nord" hat Verkäufer mit der Stadt M am 26.02.1997 den Durchführungsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch zum Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 2: Reihe-R abgeschlossen.

Verkäufer hat den Bereich des Baugebietes "Teil Nord" in Baufelder eingeteilt; in dem Baufeld Nr. 01 liegt das vertragsgegenständliche Grundstück."

In § 7 des Vertrages haben die Käufer eine Bauverpflichtung mit folgendem Wortlaut übernommen:

"Der Käufer verpflichtet sich,

- die vollständigen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Unterlagen zur Stellung des Bauantrages innerhalb von 6 Monaten ab Vertragsschluss dem zuständigen Bauordnungsamt vorzulegen, innerhalb von 18 Monaten ab Vertragsschluss mit dem Bau ernsthaft zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 30 Monaten ab Vertragsschluß fertigzustellen,

- die Planung und die Ausführung nur nach den Vorgaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Gestaltungshandbuches auszuführen,

- den mit diesem Vertrag erworbenen Grundbesitz nicht vor vollständiger Erfüllung seiner Bauverpflichtung ohne vorherige Einwilligung des Verkäufers weiterzuveräußern, und zwar weder ganz, noch teilweise.

Der Käufer verspricht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe an den Vertäuter in Höhe von bis zu 40 % des Grundstückskaufpreises.

Für den Fall der Nichterfüllung der Bauverpflichtung ist in § 17 des Vertrages ein Rücktrittsrecht der L vereinbart, zu dessen Ausübung Abs. 4 dieser Bestimmung folgende Regelung enthält:

"Im Falle der Ausübung eines Rücktrittsrechts hat der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis für das Baugrundstück oder die entsprechende Teilfläche, hinsichtlich deren der Rücktritt ausgeübt wird, zinslos zurückzuerstatten.

Falls die vom Rücktritt erfasste Grundstücksfläche bebaut ist, hat der Verkäufer dem Käufer 85 % der Herstellungskosten zu erstatten, wobei ihm sämtliche Bau- und Planungsunterlagen auszuhändigen und etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen die am Bau Beteiligten abzutreten sind.

Sofern das Grundstück, der Stellplatz und die Miteigentumsanteile an den übrigen verkauften Grundstücken im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts bereits an den Käufer aufgelassen sind, sind die Rückzahlungsverpflichtungen des Verkäufers erst fällig, wenn die Rückauflassung erfolgt ist, wozu Käufer unverzüglich verpflichtet ist.

Nach § 19 Abs. 3 b des Vertrages ist zur Sicherung des vorstehenden Rückauflassungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verkäufers bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Grundstückkaufvertrages vom 7. Dezember 1998 wird auf Blatt 14 bis 35 d.A. Bezug genommen.

Für die Beurkundung des Vertrages erteilte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) unter dem 18. April 2001 eine Kostenrechnung über insgesamt 1.489,79 DM, wobei er einen Geschäftswert in Höhe von 272.106,35 DM zugrunde gelegt hat. Bei der Errechnung dieses Wertes hat der Beteiligte zu 1) die in § 7 des Vertrages enthaltene Bauverpflichtung mit 30.000,00 DM bewertet.

Anläßlich einer ordentlichen Geschäftsprüfung bei dem Beteiligten zu 1) hat die Bezirksrevisorin die Bewertung der Bauverpflichtung beanstandet und die Auffassung vertreten, dass der Wert 5.000,00 DM betrage. Der beteiligte Notar hat sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, dass er die Bauverpflichtung mit 30.000,00 DM zutreffend bewertet habe. Dieser Betrag entspreche 6 % des Aufwandes für Grundstück einschließlich Erschließung und Baukosten oder einem Anteil von 11,5 % an den Baukosten.

Der Präsident des Landgerichts Münster als dienstvorgesetzte Behörde hat den beteiligten Notar daraufhin angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht hat der Präsident des Landgerichts Münster die Kostenrechnung des Notars vom 18. April 2001 zunächst wegen eines Formfehlers beanstandet. Der Notar hat daraufhin unter dem 6. Juli 2001 eine neue Kostenrechnung erstellt, die im Hinblick auf die Ermittlung des Geschäftswertes nicht von der ersten Kostenrechnung abweicht. Des Weiteren hat der Präsident des Landgerichts im einzelnen ausgeführt, dass für die Bewertung der Bauverpflichtung der Regelwert von 5.000,00 DM gemäß § 30 Abs. 2 KostO (a.F.) maßgeblich sei, da der Bauverpflichtung auf Verkäuferseite ein ideelles Interesse zugrunde liege; auch wenn als Grundstücksverkäuferin die L aufgetreten sei, sei die Bauverpflichtung wie eine unmittelbar gegenüber einer Gemeinde übernommene Bauverpflichtung zu bewerten, der regelmäßig ein ideelles Interesse der Gemeinde zugrunde liege. Demgegenüber hat sich der beteiligte Notar auf den Standpunkt gestellt, dass die L als privatrechtliche Gesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, so dass für die Bewertung § 30 Abs. 1 KostO einschlägig sei; nach dieser Vorschrift habe er den Wert ermessensfehlerfrei ermittelt.

Das Landgericht hat sich der Auffassung des Landgerichtspräsidenten angeschlossen und die Bauverpflichtung mit 5.000,00 DM bewertet. Auf dieser Grundlage hat die Kammer mit Beschluss vom 9. August 2001 - ausgehend von einem reduzierten Gesamtgeschäftswert von 247.106,35 DM - die Kostenrechnung dahin abgeändert, dass der Notar Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.416,36 DM fordern dürfe, und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Notars, die er mit einem bei dem Landgericht am 3. September 2001 eingegangenen Schriftsatz vom 31. August 2001 eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht zulässig sowie fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 156 Abs. 5 KostO a.F. zulässigen Anweisungsbeschwerde ausgegangen. Indessen hält die Sachentscheidung der Kammer rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat sich in vollem Umfang der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Münster vom 7. Juni 2001 angeschlossen, in der u.a. Folgendes ausgeführt worden ist:

"Bei der L handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck auf die Planung und Durchführung städtebaulicher Erschließungs-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere der Standortentwicklung und Stadtentwicklung, gerichtet ist. Die Gesellschaft steht hierzu dem Land, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und auch privaten Auftraggebern zur Verfügung. Als Gesellschafter sind an dieser GmbH neben Banken, Versicherungen und Wohnungsunternehmen vor allem Kreise; Städte und Gemeinden beteiligt.

Es handelt sich bei der L zwar um ein privatwirtschaftliches Unternehmen, jedoch übernimmt die Gesellschaft, nach hiesiger Ansicht, öffentliche Aufgaben der Kommunen. Die Stadt M beabsichtigte in M Bauland zu erschließen. Um das städtebauliche Anliegen umzusetzen, schloss die Stadt M mit der L einen Durchführungsvertrag nach § 7 Abs. 1 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch.

Die L übernimmt durch den Erschließungsplan die im allgemeinen Interesse liegende öffentliche Aufgabe der Kommune, tritt also im Wesentlichen an die Stelle der Stadt M. Zu diesem Zweck erwirbt die L zunächst das gesamte Bauland, um es anschließend parzelliert an die Endkäufer zu verkaufen. Dabei werden den Käufern jeweils Bauverpflichtungen auferlegt, die die Bebauung des verkauften Grundbesitzes in einer bestimmten Frist sicherstellen soll. Diese Bauverpflichtung stellt eine typische Variante der von Städten und Gemeinden den Käufern von Grundstücken regelmäßig auferlegten Bauverpflichtungen dar. Solche Bauverpflichtungen dienen der Erfüllung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden öffentlichen Aufgaben. Bei ihnen stehen daher ideelle Interessen im Vordergrund (OLG Hamm, JurBüro 1994, 555; Rpfleger 1982, 315). Insoweit kann es zu keiner anderen Beurteilung führen, wenn an die Stelle der Kommune selbst eine mit der Durchführung der Stadtentwicklung beauftragte Vermittlungsgesellschaft tritt. Es muss hier der Grundsatz gelten, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich behandelt werden darf. ...

Soweit der Notar darauf hinweist, dass die L neben dem ideellen Interesse vor allem ein vitales wirtschaftliches Interesse an der vertragsgemäßen Bebauung habe, da sie selbst andernfalls gegenüber der Stadt Münster schadenersatzpflichtig werden würde, was werterhöhend zu berücksichtigen sei, vermag ich dieser Auffassung nicht zu folgen. Die in den Verträgen jeweils ebenfalls vereinbarte Vertragsstrafe von bis zu 40 % des Grundstückswertes trägt dem eventuellen Eintritt der Schadenspflicht Rechnung.

Begründet werden kann ein Abweichen vom Regelwert auch nicht mit der vereinbarten Zahlungsverpflichtung, die in § 7 des Vertrages geregelt worden ist. Nach dem Wortlaut des Vertrages handelt es sich insoweit um eine Vertragsstrafe (Bl. 22 d.A.). Wertmäßig hat diese Vereinbarung keinen Einfluss auf den Kostensatz, da § 18 Abs. 2 Satz 2 KostO Vertragsstrafen ausdrücklich als nicht werterhöhend anführt (Landgericht Münster, Beschluss vom 3.8.2000 - 5 T 385/00 -)."

Zusammenfassend hat die Kammer ausgeführt, dass mit der Bauverpflichtung seitens der L überwiegend ein ideelles Interesse verfolgt werde, so dass es bei einem Geschäftswert von 5.000,00 DM, also dem Regelwert nach § 30 Abs. 2 KostO, verbleiben müsse. Auf dieser Grundlage hat die Kammer einen Gesamtgeschäftswert von 247.106,35 DM ermittelt und danach folgende Gebühren errechnet:

Urkundsgebühr, § 36 Abs. 2 KostO, 20/10 1.000,00 DM Vollzugsgebühr, § 146 Abs. 1 S. 1 KostO, 1/10 50,00 DM Betreuungsgebühr, § 147 Abs. 2 KostO, 5/10 nach einem Wert von 36.315,95 DM 70,00 DM Schreibauslagen, § 136 KostO 83,00 DM Porto- und Telefonauslagen, § 137 KostO 18,00 DM 1.221,00 DM Mehrwertsteuer, 16 % 195.36 DM 1.416,36 DM.

Nachdem der beteiligte Notar seine Kostenrechnung in formeller Hinsicht berichtigt hat, ist Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde nur noch die Frage, wie die von den Beteiligten zu 2) übernommene Bauverpflichtung zu bewerten ist. Eine vom Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 2 KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen, sofern sie von eigenem wirtschaftlichen oder ideellen Wert ist (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723 = Rpfleger 1994, 520 m.w.N.). Nach allgemein anerkannter Auffassung ist für die Bewertung einer solchen Bauverpflichtung allein das Interesse des Berechtigten, dem gegenüber die Verpflichtung übernommen worden ist, an der Errichtung des Gebäudes maßgebend (Senat, JurBüro 1979, 420; Rohs/Wedewer, KostO, § 30 Rdnr. 14; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., "Bauverpflichtung" Anm. 2). Das Interesse des Verkäufers kann wirtschaftlicher oder ideeller Art oder aus beiden Gesichtspunkten zusammengesetzt sein. Im ersteren Fall ist der Wert nach freiem Ermessen gemäß § 30 Abs. 1 KostO, im zweiten Fall gemäß § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO und im dritten Fall durch Zusammenrechnen der Werte beider Interessen zu bestimmen (Senat, JurBüro 1979, 420; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., Rdnr. 17).

Der Senat hat sich bereits in seinem Beschluss vom 1. April 1982 (15 W 98/81 = Rpfleger 1982, 315) im Zusammenhang mit einer von einer Gemeinde beim Grundstücksverkauf dem Erwerber auferlegten Bauverpflichtung mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ihre Charakterisierung als Verfolgung vermögensrechtlicher Interessen zulässt. Dabei hat sich der Senat der Auffassung angeschlossen, dass von einem vermögensrechtlichen Interesse dann nicht auszugehen ist, wenn bei der Erfüllung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden öffentlichen Aufgaben ideelle Interessen eindeutig im Vordergrund stehen gegenüber dem Interesse an der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile (vgl. auch OLG Köln, JurBüro 1986, 589; SchlHOLG, JurBüro 1974,1416; KG, Rpfleger 1968, 298; OLG Stuttgart, Rpfleger 1964, 132). An diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 1994 (15 W 161/93 = JurBüro 1994, 555), der die Übernahme einer Investitionsverpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt betraf, festgehalten. Er sieht auch weiterhin keinen Anlass davon abzuweichen.

Zwar ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung eine gegenüber einer Gemeinde übernommene Bauverpflichtung, mit der die Gemeinde öffentliche Aufgaben der städtebaulichen Entwicklung und der Wohnraumversorgung verfolgt, mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten, falls keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Abweichung vom Regelwert gegeben sind (vgl. auch OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723; Rohs/Wedewer, a.a.O., § 30 Rdnr. 14 a). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.

Der Senat hält bereits den rechtlichen Ausgangspunkt der Erwägungen der Kammer nicht für hinreichend tragfähig.

Die L ist bei der Erschließung und der Veräußerung der Einzelgrundstücke des Baugebiets in M als Vorhabenträger im Sinne des § 7 BauGBMaßnG tätig geworden. Diese Vorschrift bewirkt, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar Bestandteil der von der Gemeinde aufzustellenden Satzung wird, sich die Gemeinde jedoch von der Durchführung dieses Planes (insbesondere hinsichtlich der kostenintensiven Erschließung) vollständig zurückzieht und diese dem privatrechtlich und mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen Vorhabenträger überlässt. Dieser ist bei der Durchführung der Maßnahme nicht mit öffentlichen Aufgaben der Gemeinde Beauftragter, sondern führt das Vorhaben eigenverantwortlich auf eigene Rechnung und eigenes Risiko durch. Aus dem Durchführungsvertrag mit der Gemeinde ergeben sich lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Vorhabenträgers. Für die Bewertung der Tätigkeit des Vorhabenträgers ist die Gesellschaftsstruktur des Unternehmensträgers ohne Belang. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob als Vorhabenträger ein ausschließlich mit privatem Kapital ausgestattetes Unternehmen oder - wie hier - die L als eine GmbH tätig wird, deren Kapitalanteile mittelbar überwiegend von dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden. Nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag der L ist diese ein Unternehmen, das seine Geschäfte nach kaufmännischen und privatwirtschaftlichen Grundsätzen führt, also im Rahmen seines Untemehmensgegenstandes - u.a. der Durchführung städtebaulicher Erschließungs- und Entwicklungsmaßnahmen - auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass die in dem Grundstückskaufvertrag der Beteiligten zu 2) mit der L vereinbarte Bauverpflichtung schwerpunktmäßig dem öffentlichen Interesse der Gemeinde, etwa an einer zügigen und geschlossenen Entwicklung des neuen Baugebiets, dient. Einen Berührungspunkt mit diesem Interesse der Gemeinde hat dasjenige der L als Vorhabenträger nur insoweit, als die vereinbarte Bauverpflichtung auch dem Zweck dient sicherzustellen, dass die L ihre eigene, in dem Vertrag mit der Gemeinde übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen kann. Ob bereits dieses Interesse in der Form der Abwälzung einer eigenen Verpflichtung gegenüber Dritten als ein solches vermögensrechtlicher Art zu bewerten ist (vgl. dazu Senat, JurBüro 1979, 419), kann in dem vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil es die abschließende Bewertung nicht trägt. Entscheidend ist vielmehr, dass die in allen Grundstückskaufverträgen vereinbarte Bauverpflichtung in dem Vermarktungskonzept der L eine maßgebende Rolle spielt. Dieses ist darauf gerichtet, dass die einzelnen Bauvorhaben innerhalb des Neubaugebiets in einem beschränkten zeitlichen Rahmen und - davon abhängig - die Erschließungsanlagen fertiggestellt werden sollten. So ist in dem Vertrag die Verpflichtung der L zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch den Endausbau der Privatstraße davon abhängig, dass alle Baukörper in der Zeile fertiggestellt sind, so dass durch Schwerlastverkehr keine Schäden mehr verursacht werden können. Dieses Interesse entspricht demjenigen der einzelnen Erwerber, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt den vollen Wohnwert ihres Grundstücks und des von ihnen errichteten Gebäudes nutzen zu können, ohne Beeinträchtigungen durch Baustellen in der Nachbarschaft oder die fehlende Fertigstellung der Erschließungsanlagen hinnehmen zu müssen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Bereitschaft von Interessenten zum Kauf eines Baugrundstücks mit einer für alte Erwerber vereinbarten Bauverpflichtung erhöht wird und damit die Vermarktungsaussichten für die L gefördert werden. Die L hat daher an der Erfüllung der vereinbarten Bauverpflichtung ein eigenes wirtschaftliches Interesse.

Nach alledem hätte das Landgericht das wirtschaftliche Interesse der L im Rahmen des § 30 Abs. 1 KostO berücksichtigen müssen. Nach dieser Bestimmung ist der Wert, sofern er sich nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, nach freiem Ermessen zu bestimmen. In die danach gebotene Ermessensüberprüfung (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 156 Rdnr. 65; KG, DB 1994, 316) ist das Landgericht nicht eingetreten. Gleichwohl kann der Senat an Stelle des Landgerichts eine eigene Entscheidung treffen, weil weitere tatsächliche Ermittlungen nicht veranlasst sind und sich ergibt, dass die Ermessensausübung des Notars nicht zu beanstanden ist (vgl. Rohs/Wedewer, a.a.O., § 156 Rdnr. 67).

Wonach das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers an einer Bauverpflichtung zu bewerten ist, kann im Einzelfall verschieden sein. Vielfach wird den voraussichtlichen Baukosten (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, JurBüro 1999, 265; OLG Köln, JurBüro 1986, 590) und dem Grundstückswert (vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1994, 723) - von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. z.B. BayObLG, MittBayNot 1995, 488) - keine Bedeutung als Bewertungsmaßstab beigemessen, da nicht ersichtlich sei, wie an diesen Kosten das Erfüllungsinteresse des Verkäufers gemessen werden könne. Erkenntnisse über den Wert des Verkäuferinteresses an der Bauverpflichtung lassen jedoch die für den Fall ihrer Nichteinhaltung getroffenen Vereinbarungen zu (vgl. BayObLG, MittBayNot 1993, 226 mit Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse München; Göttlich/Mümmler, a.a.O., "Bauverpflichtung" Anm. 2). Nach der Regelung im Kaufvertrag hat die L bei Nichterfüllung der Bauverpflichtung ein Rücktrittsrecht, welches zur Rückübertragung des Grundstücks gegen Rückzahlung des Grundstückskaufpreises sowie im Falle einer Bebauung zusätzlich gegen Erstattung von 85 % der Herstellungskosten führt. Wegen der im Normalfall geringen Wahrscheinlichkeit der Ausübung des Rücktrittsrechts erscheint es angemessen, der Bewertung nur einen Teilwert des von der L im Falle des Rücktritts aufzuwendenden Betrages zugrunde zu legen (vgl. vorstehende Anmerkung der Prüfungsabteilung der Notarkasse München). Einen danach angemessen Teilwert hat der Notar jedenfalls nicht überschritten, indem er der Bewertung der Bauverpflichtung einen Bruchteil des Aufwandes für Grundstück einschließlich Erschließung und Baukosten von 6 % bzw. für die Baukosten von 11,5 % zugrunde gelegt hat.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück