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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 15 W 41/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG, ZSEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 56 g Abs. 5 S. 2
FGG § 27
FGG § 29
FGG § 27 Abs. 1 S. 1
FGG § 56 Abs. 5 S. 1
FGG § 13 a Abs. 1 S. 1
BGB § 1908 i Abs. 1 S. 2
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2.
BGB § 1836 Abs. 2
BVormVG § 1 Abs. 1
ZSEG § 2 Abs. 2 S. 1
ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen werden der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2001 teilweise abgeändert:

Die der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 2. April bis zum 31. Mai 2001 zustehende Vergütung wird auf 1576,44 DM (= 806,02 EUR) nebst einer Auslagenentschädigung in Höhe von 69,70 DM (= 35,64 EUR) festgesetzt.

Die weitergehende sofortige erste Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 371,20 DM (= 189,79 EUR) festgesetzt, wobei der Wert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde 284,20- DM (= 145,31 EUR) ausmacht.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juli 2000 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, der Vermögensangelegenheiten, der Organisation ambulanter Hilfen und der Entgegennahme und Öffnen der Post für die mittellose Frau I bestellt worden. Der Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2000 ist der Aufgabenkreis auf den Bereich der Heimangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden erweitert worden.

Mit Antrag vom 31. Mai 2001 begehrte die Beteiligte zu 1) für den Zeitraum vom 2. April bis zum 31. Mai 2001 eine Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von 1.604,- DM nebst Auslagen in Höhe von 60,09 DM jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 1930,35 DM. Der Rechtspfleger hat den von der Beteiligten zu 1) eingestellten Zeitaufwand von 270 Minuten für die Erstellung des Jahresberichts um 120 Minuten gekürzt und insoweit einen Betrag von 139,20 DM in Abzug gebracht. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 insoweit die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Beteiligte zu 2) hat seinerseits mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 die gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, den von der Beteiligten zu 1) eingestellten Zeitaufwand um insgesamt 350 Minuten zu kürzen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat das Amtsgericht den von der Beteiligten zu 1) zur Abrechnung gestellten Zeitaufwand um 350 Minuten gekürzt und die Vergütung und die Auslagen für den oben genannten Zeitraum in Höhe von 1.524,34 DM brutto festgesetzt. Gekürzt hat das Amtsgericht den Zeitaufwand für die Anfertigung des Jahresberichts von insgesamt 270 Minuten um 120 Minuten, da der verbleibende Zeitraum von 150 Minuten auch bei Berücksichtigung des Umstandes, das in dieser Zeit noch zwei Telefonate mit der Sparkasse bzw. dem Rechtspfleger geführt worden seien, zur Bewältigung der angefallenen Arbeit ausreichend bemessen sei. Die von ihr aufgewandte Zeit für das Abheften der Post könne die Beteiligte zu 1) nicht vergütet verlangen. Das Verbringen der Überweisungsträger zur Sparkasse müsse sie mit anderen Wegen verbinden. Insgesamt sei insoweit ein Abzug von 120 Minuten angemessen. Einen weiteren Abzug von 80 Minuten müsse sich die Beteiligte zu 1) gefallen lassen, da das Ausfüllen zweier Beihilfeanträge am 9. April und 14. Mai 2001 insgesamt innerhalb einer Stunde habe erledigt werden können. Die Kürzung weiterer 30 Minuten sei im Hinblick auf die Dauer zweier Telefonate angebracht, da nach den abgerechneten Telefoneinheiten davon auszugehen sei, dass die Telefonate weniger Zeit als angegeben in Anspruch genommen hätten.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 22. November 2002 hat das Landgericht die der Beteiligten zu 1) zustehende Vergütung nebst Auslagen auf insgesamt 1559,14 DM festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Beteiligten zu 1) rechtzeitig eingelegte sofortige weitere Beschwerde.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats des Oberlandesgerichts eingeholt, die den Beteiligten in Abschrift übersandt worden ist.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass ihre Erstbeschwerde nicht in vollem Umfang Erfolg gehabt hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts in dem nachstehend noch darzustellenden Umfang auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG. Der Senat hat anstelle des Landgerichts die Vergütung für die Betreuertätigkeit der Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 2. April 2001 bis zum 31. Mai 2001 auf 1576,44 DM und die dem Beteiligten zu 1) zu erstattenden Auslagen auf unverändert 69,70 DM, mithin auf insgesamt 1646,14 DM (=841,66 EUR), festgesetzt. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) ohne Erfolg.

Zutreffend ist das mit einer gem. § 56 Abs. 5 S. 1 FGG zulässigen sofortigen Erstbeschwerde befasst gewesene Landgericht davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuerin für ihre Tätigkeit für die mittellose Betreute gem. §§ 1908 i Abs. 1 S. 2; 1836 Abs. 1 S. 2., Abs. 2; 1836 a BGB; § 1 Abs. 1 BVormVG eine Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen ist.

Das Landgericht hat den von der Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der Behandlung des Posteingangs und dem Aufsuchen der Sparkasse in Rechnung gestellten Zeitaufwand nicht in vollem Umfang als vergütungsfähig angesehen und insoweit einen Abzug von insgesamt 120 Minuten vorgenommen, ohne darzulegen, in welchem Umfang die beiden Tätigkeitsbereiche jeweils von der Kürzung betroffen sind. Die Kürzung hat die Kammer damit begründet, dass die Behandlung des Posteingangs Bürotätigkeiten wie das Abheften der Post enthalte. Diese delegierbaren Bürotätigkeiten könne die Beteiligte zu 1) selbst dann nicht als ihr angefallenen Zeitaufwand vergütet verlangen, wenn sie diese Tätigkeiten selbst ausübe, weil sie entsprechendes Büropersonal nicht beschäftige. Die Vergütung mit dem ihr zustehenden Stundensatz diene auch der Abgeltung allgemeiner (sachlicher und personaler) Bürokosten; eine gesonderte Vergütung von Tätigkeiten des allgemeinen Bürodienstes erfolge somit nicht. Das BVormVG habe festgelegt, mit welchem Stundensatz ein Berufsbetreuer in der Regel auszukommen habe. An dieser Vorgabe müsse der Aufwand an Sach- und Personalkosten ausgerichtet werden. Wenn sich die Beteiligte zu 1) dazu entschlossen habe, kein Personal zu beschäftigen, könne dies nicht dazu führen, dass die delegierbaren Bürotätigkeiten gesondert vergütet werden.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Nach der Auffassung des Landgerichts ist dem Betreuer im Grundsatz eine Vergütung für von ihm persönlich ausgeführte Bürotätigkeit zu versagen, sofern diese Tätigkeit auf Hilfspersonal delegierbar ist, weil sie die spezifischen Fähigkeiten des Betreuers nicht erfordert und üblicherweise deshalb durch Bürokräfte erledigt wird. Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das Landgericht auf die Senatsentscheidung vom 22. März 1999 (BtPrax 1999, 197 = Rpfleger 1999, 391 = OLGR Hammm 1999, 360) bezogen.

Dabei hat das Landgericht - ebenso wie der Beteiligte zu 2) - nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vorgenannte Entscheidung zu der vor dem 1. Januar 1999 mit dem Inkrafttreten des BVormVG geltenden Rechtslage ergangen ist. Nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass alle Bürokosten durch die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB abgegolten waren. Das alte Recht sah aber die Möglichkeit vor, bei der Festsetzung der Vergütung danach zu differenzieren, ob der Betreuer die mit der Betreuung angefallenen Verwaltungstätigkeiten selbst erledigte, oder ob er die durch Hilfskräfte zu erledigenden Büroarbeiten auf diese übertrug. Machte der Betreuer von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch und hatte dies zur Folge, dass bei ihm selbst eine geringere Stundenanzahl anfiel, konnte dies durch eine Heraufsetzung des Stundensatzes innerhalb des gem. § 1836 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ZSEG zur Verfügung stehenden Rahmens von 25,- DM bis 125,- DM ausgeglichen werden. In diesem Zusammenhang ist die Senatsentscheidung vom 22. März 1999 zu sehen. Dort hatte der Senat einen Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Betreuer in erheblichem Umfang selbst Bürotätigkeiten ausgeführt hatte. Im Rahmen dieser Entscheidung, hat der Senat seiner Zeit ausgeführt, dass in Anknüpfung an die Entscheidung des BayObLG FamRZ 1997, 578 bei der Bemessung des nach damaliger Rechtslage zu bestimmenden Stundenvergütungssatzes auch zu berücksichtigen sei, wofür und mit welchem Erfolg der Betreuer die Zeit verwendet habe, die er vergütet verlange. Es sei daher sachgerecht, die sonst angemessene Vergütung herabzusetzen, wenn der Betreuer einen erheblichen Teil der in Rechnung gestellten Zeit für Tätigkeiten verwendet habe, die üblicherweise Bürokräften überlassen werde.

Das nunmehr seit dem 1. Januar 1999 geltende Recht sieht diese Möglichkeit der Differenzierung, um Fälle der vorliegenden Art durch eine Heraufsetzung bzw. Herabsetzung des Stundenvergütungssatzes angemessen zu beurteilen, nicht mehr vor. Die Festsetzung des Stundensatzes des Betreuers hängt nunmehr allein von dessen fachlicher Qualifikation ab. Ein Spielraum für eine Erhöhung oder Herabsetzung der Vergütung für den Fall, dass der Betreuer gewisse Hilfstätigkeiten selbst ausführt, ist danach nicht mehr gegeben.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass das neue Recht festlegt, mit welchem Stundensatz ein Berufsbetreuer in der Regel auszukommen hat (Senat, B.v. 8. Oktober 2002, - 15 W 112/02 -). Die Vergütung mit dem sich aus dem BVormVG ergebenden Stundensatz dient auch der Abgeltung anteiliger allgemeiner (sachlicher und personaler) Bürokosten. Daraus folgt aber in Übereinstimmung mit dem Leiter des Dezernats bei dem Oberlandesgericht nicht, dass ein Betreuer zur Unterhaltung eines Büros auch verpflichtet ist und der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand zu kürzen ist, wenn der Betreuer in eigener Person Tätigkeiten erbringt, die anderenfalls seine Hilfskräfte vergütungsfrei leisten würden (vgl. Zimmermann, FamRZ 2002, 1374, 1378). Grundsätzlich bleibt es dem Betreuer selbst überlassen, mit welchem personellen und sachlichen Aufwand er seine Arbeit organisiert. Bereits nach der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage führte nicht jede Erledigung delegierbarer Arbeiten durch den Betreuer zwangsläufig dazu, dass dessen Vergütungsanspruch entsprechend zu kürzen war. Zu berücksichtigen war auch damals schon, in welchem Umfang der Betreuer delegierbare Arbeiten erledigt hat, oder ob er sich deren Ausführung selbst vorbehalten hat, weil deren Übertragung auf Hilfspersonen unzweckmäßig oder unwirtschaftlich gewesen wäre (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1999, 1300 = Rpfleger 1998, 515).

Dieses hat das Landgericht bei seinen Überlegungen nicht berücksichtigt, so dass die Entscheidung der Kammer aus diesen Gründen keinen Bestand haben kann. Dieser Rechtsfehler nötigt den Senat jedoch nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf, hat der Senat in der Sache selbst abschließend entschieden.

Der Betreuer fungiert in seinem Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Er handelt grundsätzlich selbständig und entscheidet in eigener Verantwortung. Die Angelegenheiten des Betreuten hat er so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Wie er seine Pflichten erfüllt, unterliegt grundsätzlich der Entscheidung des Betreuers. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers zu vergüten ist, grundsätzlich auf dessen Sicht an, also darauf, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Die Feststellung, welche Zeit der Betreuer aufgewendet hat, steht dem Tatrichter zu, dem insoweit erforderlichenfalls entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen eingeräumt ist ( OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 1533 ). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der Betreueraufgaben erforderlich waren (vgl Senat B.v. 30. Januar 2003 - 15 W 288/02).

Nach diesen Grundsätzen kann die Beteiligte zu 1) die gesamten von ihr im Abrechnungszeitraum für die Bearbeitung des Postempfangs aufgewandten 140 Minuten vergütet verlangen. Die Bearbeitung des Postempfangs durch die Beteiligte zu 1) ist zur pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Betreueraufgaben erforderlich und innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt worden. Im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises hat die Beteiligte zu 1) gehandelt, weil sie u.a. mit dem Postempfang betraut ist. Die jeweils 10 Minuten pro Bearbeitung eines Postempfangs hat sie für das Lesen der Post und das Abheften des Schreibens, sofern dieses hierzu bestimmt war, aufgewandt. Dabei ist nach allgemeinen Erfahrungswerten davon auszugehen, dass das Abheften der Post dabei nur einen geringen Teil der in Anspruch genommenen Zeit erfordert hat. Wenn auch auffällt, dass die Beteiligte zu 1) durchweg pro Postempfang einen Zeitaufwand von 10 Minuten benötigt hat, was den Schluss nahelegt, dass hier möglicherweise der Zeitaufwand pauschal festgelegt worden ist, so ist jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die angefallenen Arbeiten von der Beteiligten zu 1) insgesamt zügiger hätten erledigt werden müssen.

Für die Erledigung des Bankverkehrs hat die Beteiligte zu 1) im Abrechnungszeitraum insgesamt 174 Minuten als zu vergütenden Zeitaufwand berechnet. Hier ist eine Kürzung auf 99 Minuten aus folgenden Gründen geboten. Den Besuch der Sparkasse rechnet die Beteiligte zu 1) durchgängig mit 30 Minuten ab, wenn sie, was im Abrechnungszeitraum einmal erfolgt ist, nicht den Besuch der Bank mit anderen Geschäften verbindet. Der Senat sieht keine Veranlassung für eine Kürzung des Zeitaufwands, soweit die Beteiligte zu 1), wie am 2. April, 7. und 11. Mai 2001 die Sparkasse aufgesucht hat, um dort eine Barabhebung vorzunehmen oder am Kontoauszugsdrucker sich die aktuellen Kontoauszüge erstellen zu lassen und dabei an den zuletzt genannten Terminen zudem noch Überweisungen getätigt hat. Nicht vergütet verlangen kann die Beteiligte zu 1) hingegen den Zeitaufwand von jeweils 30 Minuten für das Aufsuchen der Sparkasse am 14. April, 22. und 28. Mai 2001. Bei diesen Gelegenheiten hat die Beteiligte zu 1) lediglich einen bereits zuvor von ihr ausgefüllten Überweisungsträger zur Sparkasse gebracht und dort persönlich am Schalter übergeben, um sich die Erteilung des Überweisungsauftrags quittieren zu lassen. Dies hat Kosten von 30,- DM, bzw. 15,75 EUR pro Zahlungsverkehr allein für die Übermittlung des Überweisungsauftrags ausgelöst, was in höchstem Maße unwirtschaftlich ist. Selbst wenn die betroffene Sparkasse nicht über die Möglichkeit des so genannten Telefon Bankings verfügt bzw. die Beteiligte zu 1) an ein eingerichtetes System nicht angeschlossen sein sollte oder von den Möglichkeiten des Lastschrifteinzugs kein Gebrauch gemacht werden kann, so bestand doch immerhin für sie noch die Möglichkeit, den Überweisungsauftrag dem Kreditinstitut per Post zu übermitteln. In allen drei Fällen handelt es sich erkennbar nicht um Überweisungsaufträge, die einer beschleunigten Erledigung noch an demselben Tage bedurft hätten. Denn die Überweisungsträger sind von der Beteiligten zu 1) jeweils zwischen 5 und 7 Tagen vorher ausgefüllt worden. Der unmittelbaren Übergabe des Überweisungsträgers am Bankschalter zum Zwecke der Inempfangnahme einer Bestätigung für die Erteilung des Überweisungsauftrags bedarf es auch im Interesse der Betreuten nicht. Ungeachtet dessen, dass die Quittierung des Überweisungsauftrags nur dessen Entgegennahme und nicht dessen Ausführung bestätigt, kann sich die Beteiligte zu 1) durch den in periodischen Abständen zu erstellenden Kontoauszug oder im begründeten Ausnahmefall durch telefonische Rücksprache mit dem Bankinstitut davon überzeugen, dass der von ihr erteilte Überweisungsauftrag ausgeführt worden ist. Für die Vorbereitung und Versendung eines Überweisungsauftrags hat die Beteiligte zu 1) 10 Minuten aufgewandt. Mit einem weiteren Zeitaufwand von maximal 5 Minuten pro Überweisungsvorgang konnte der Überweisungsträger postfertig gemacht und damit alle Voraussetzungen für die Abwicklung des Überweisungsvorgangs durch das Bankinstitut geschaffen werden.

Der von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Jahresbericht konnte innerhalb von 120 Minuten erstellt werden. Insoweit nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Kammer zu diesem Punkt und die ergänzenden Erläuterungen des Leiters des Dezernats bei dem Oberlandesgericht in dessen Stellungnahme vom 23. Mai 2003 Bezug.

Auch soweit die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen haben, dass für das Ausfüllen jeweils eines Beihilfeantrages am 9. April und 14. Mai 2001 ein Zeitaufwand von insgesamt 60 Minuten ausreichend ist, tritt der Senat dem inhaltlich bei. Insoweit muss die Beteiligte zu 1) allerdings nur einen Abzug von insgesamt 50 Minuten hinnehmen. Für die am 9 April 2001 entfaltete Tätigkeit hat die Beteiligte zu 1) insgesamt 80 Minuten vergütet verlangt. In diesen 80 Minuten sind 10 Minuten für die Bearbeitung des Postempfangs an diesem Tag und weitere 10 Minuten für das Ausfüllen eines Überweisungsträgers nach Überprüfung der zu Grunde liegenden Rechnung enthalten. Den hierauf entfallenden Zeitaufwand kann die Beteiligte zu 1) nach den obigen Ausführungen jedoch vergütet verlangen. Weitere 10 Minuten entfallen auf ein Telefonat der Beteiligten zu 1) mit einer Bekannten der Frau I. Da die Beteiligte zu 1) insoweit außerhalb ihres Aufgabenkreises als Betreuerin tätig geworden ist, kann sie die darauf verwandte Zeit nicht vergütet verlangen. Der Zeitaufwand für den 9. April 2001 ist somit um 30 Minuten zu kürzen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes vom 14. Mai 2001 von insgesamt 70 Minuten ist eine Kürzung von 20 Minuten berechtigt. Anzuerkennen sind 30 Minuten für das Ausfüllen des Beihilfeantrages, und jeweils 10 Minuten für die Bearbeitung der Post und das Vorbereiten eines Überweisungsträgers.

Es verbleibt damit bei einer Kürzung des von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Zeitaufwandes von 1604 Minuten um 245 Minuten auf 1359 Minuten. Dies ergibt folgende Abrechnung:

1359 Minuten Zeitaufwand à 60,-DM/Stunde 1359,- DM

16% Umsatzsteuer 217,44 DM

1576,44 DM

Auslagen incl. Umsatzsteuer 69,70 DM

1646,14 DM

Dies entspricht umgerechnet dem Betrag von 841,66 EUR.

Über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde war nach § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden. Eine Erstattungsanordnung entspricht nicht der Billigkeit. Vielmehr hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, zumal das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) nur in geringem Umfang Erfolg hat.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO, wobei der Wert des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde 284,20 DM (= 145,31 EUR) ausmacht.



Ende der Entscheidung

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