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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 15 W 453/99
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 83 Nr. 7,
ZVG § 43 Abs. 1
ZVG § 37
ZVG § 74 a Abs. 5 S. 4
Gesetz: ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, §§ 37, 74a Abs. 5 S. 4

Leitsatz: (Objektbeschreibung in der Terminsbestimmung)

1.Der Rechtspfleger des Versteigerungsgerichts kann sich bei der Mitteilung der Nutzungsart in der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins grundsätzlich an die Angaben des Sachverständigen in dem Verkehrswertgutachten halten und sich auf eine auszugsweise Wiedergabe beschränken.

2.Wird in der Veröffentlichung darauf hingewiesen, daß es sich bei den weiteren Angaben um eine Objektbeschreibung "laut Gutachten" handele, ist hinreichend deutlich gemacht, daß diese Angaben durch das Gericht nicht abschließend geprüft sind. Sie können mit der Zuschlagsbeschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntmachungsmangels in Frage gestellt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 23. Dezember 1999 - 15 W 453/99


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

15 W 453/99 OLG Hamm 9 T 999/99 LG Dortmund 2 K 57/97 AG Unna

In dem Verfahren

betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Blatt eingetragenen Grundstücks Gemarkung Flur 7 Flurstück

Beteiligter am Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde:

Herr

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 23. Dezember 1999 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten vom 03. November 1999 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Kayser beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 330.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das vorliegende Zwangsversteigerungsverfahren wird bestrangig von der Volksbank betrieben. Im Versteigerungstermin vom 13. August 1999 blieb Frau Dr. aus mit einem Bargebot von 330.000,00 DM Meistbietende. Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat ihr in dem auf den 27. August 1999 anberaumten Verkündungstermin den Zuschlag des Grundstücks für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 330.000,00 DM unter der Bedingung erteilt, daß keine Rechte bestehen bleiben. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte durch privatschriftliches Schreiben vom 07. September 1999 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schreiben vom 19. September 1999 begründet hat. Durch Beschluß vom 30. September 1999 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit privatschriftlichem Schreiben vom 03. November 1999 beim Landgericht eingereicht hat. Der Beteiligte hat sein weiteres Rechtsmittel durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03. Dezember 1999 näher begründet. Darin wird gerügt, daß das Landgericht einen schweren Veröffentlichungsmangel übersehen habe.

II.

"Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zwar nach § 96 ZVG, § 568 Abs. 2 Satz 1, § 793 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und fristgerecht eingelegt. Es ist gleichwohl unzulässig, weil es an der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO fehlt. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, d. h. wenn sie den Beschwerdeführer stärker oder in anderer Weise belastet als die Entscheidung des Amtsgerichts. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts und die ihn bestätigende Entscheidung des Landgerichts stimmen in ihrem sachlichen Inhalt voll überein.

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch nicht als Verfahrenszweitbeschwerde zulässig (vgl. Senat NJW 1979, 170 = Rechtspfleger 1979, 32). Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem durchgreifenden Verfahrensmangel.

Das Landgericht hat seiner ihm nach den § 100 Abs. 3, § 87 Nummern 6 und 7 ZVG obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagversagungsvoraussetzungen genügt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug, die mit dem Akteninhalt in Einklang stehen.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde lag kein Veröffentlichungsmangel vor, auf den das Landgericht näher hätte eingehen müssen. Zu den von Amts wegen zu prüfenden Zuschlagsversagungsgründen gehört nach § 83 Nr. 7 ZVG die Beachtung des § 43 Abs. l ZVG, also die Prüfung der Frage, ob die öffentliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins rechtzeitig erfolgt ist. Der Senat hat hierzu wiederholt entschieden, daß die Frist nur durch eine solche Bekanntmachung gewahrt ist, die auch inhaltlich den Anforderungen des § 37 ZVG genügt (Senat Rechtspfleger 1991, 71; 1992, 122; 1997, 226). Nach dieser Rechtsprechung muß die Bekanntmachung im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsart des Grundstücks so aussagekräftig sein, daß sie geeignet ist, ein breites Publikum auf das Objekt aufmerksam zu machen und so einzelnen Personen den Anstoß zu geben, sich weitere Einzelinformationen selbst zu beschaffen. Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung im vorliegenden Fall ohne Zweifel schon dadurch, daß in der amtlichen Veröffentlichung auf die ursprüngliche Nutzungsart des Gebäudes ("Getreidemühle") hingewiesen worden ist. Der vorliegende Fall bot deshalb für das Landgericht keine Veranlassung, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit der Ordnungsmäßigkeit der Veröffentlichung näher auseinanderzusetzen.

Dem weiteren Rechtsmittel kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß die Kammer nach dem ihr vorliegenden Aktenstand hätte erörtern oder aufklären müssen, ob die weiteren in der amtlichen Bekanntmachung gemachten Angaben insbesondere zur formellen Baurechtswidrigkeit des Backsteinanbaus und zur Wohnfläche tatsächlich zutrafen. In der Veröffentlichung ist einschränkend darauf hingewiesen, daß es sich bei den weiteren Angaben um eine (auszugsweise) Objektbeschreibung "laut Gutachten" handele. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, daß diese Angaben durch das Gericht nicht abschließend geprüft sind und dieses keine Gewähr für deren Richtigkeit übernehmen kann. Es würde im übrigen dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 5 Satz 4 ZVG zuwiderlaufen, wenn einzelne Angaben des Sachverständigen in dem Verkehrswertgutachten zu den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen des Grundstücks oder des Gebäudes nach rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrswerts mit der Zuschlagsbeschwerde nunmehr unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Versteigerungstermins in Frage gestellt werden könnten.

Aus der maßgebenden Sicht der Beschwerdekammer wurde die Beschreibung des Gebäudes durch den Sachverständigen in der Veröffentlichung auch nicht irreführend wiedergegeben. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der gesamte, im Jahre 1985 verputzte Anbau an die Wassermühle oder nur der damals zusätzlich errichtete Erker nicht genehmigt ist. Aus dem Einstellungsantrag des Schuldners vom 12. August 1999 ergibt sich, daß er das Gutachten des Sachverständigen in dem Sinne versteht, der Sachverständige halte den gesamten Anbau für nicht genehmigt. Die veröffentlichte Kurzfassung der Objektbeschreibung entspricht daher in diesem Punkt dem Verständnis von dem Gutachten, wie es der Beteiligte selbst hatte. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Kammer die Terminsbestimmung ohne weiteres auch inhaltlich als den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ansehen durfte. Der Senat hat deshalb keinen ausreichenden Anlaß zu der Annahme, die Kammer habe sich mit dem Inhalt der Veröffentlichung nicht hinreichend befaßt.

Die am Tage vor dem Versteigerungstermin unter dem 12. August 1999 von dem Beteiligten gestellten Anträge, die Entscheidung über den Zuschlag längerfristig auszusetzen und das Verfahren einzustellen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Grundstück anderweitig zu veräußern oder eine Umschuldung vorzunehmen, hat der Beteiligte mit seiner ersten Beschwerde in keiner Weise konkretisiert. Für das Landgericht bestand deshalb keine Veranlassung, sich mit diesem Punkt in den Gründen seiner Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des § 765 a ZPO in Verbindung mit § 83 Nr. 6 ZVG ausdrücklich auseinanderzusetzen, nachdem schon das Amtsgericht in der Entscheidung über den Zuschlag hierzu Stellung genommen hatte. Auf dessen Ausführungen konnte Bezug genommen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung für das Verfahrender sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 29, 12, 14 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Nach § 29 Abs. 2 GKG bestimmt sich die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist.



Ende der Entscheidung

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