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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 15 W 469/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1
1) Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Festsetzungsverfahrens gem. § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann der Ersatz von Aufwendungen auch dann sein, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung zwar die Vermögenssorge umfasst hat, der Festsetzungsantrag sich jedoch nach Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen gegen seine Erben richtet.

2) Dies gilt auch dann, wenn nach § 1835 Abs. 3 BGB Gegenstand der Festsetzung Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO sind, die der Betreuer im Hinblick auf eine Tätigkeit in Anspruch nimmt, die ein Betreuer ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einem Rechtsanwalt übertragen hätte.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 469/02 OLG Hamm

In der Betreuungssache

betreffend die am 07.04.1912 geborene, am 2001 verstorbene Frau

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 20. Januar 2003 auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 06. Dezember 2002 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.300,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 24.04.2001 zunächst vorläufig, durch weiteren Beschluß vom 31.08.2001 abschließend zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge einschließlich Renten-, Pflegegeld- und Sozialhilfeangelegenheiten bestellt. Die Betroffene ist am 17.12.2001 verstorben. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind deren Kinder und Erben.

Die Beteiligte zu 1) hat am 13.02./13.03.2002 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Betreuerin eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz gegen die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben festzusetzen. Der Antrag umfaßt ein Anwaltshonorar für die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen gegen die Beteiligten zu 2) und 3), das in Höhe von zwei Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO aus einem Gegenstandswert von 240.359,91 Euro mit einem Gesamtbetrag von 5.035,41 Euro berechnet ist; diesen Betrag beansprucht die Beteiligte zu 1) als Aufwendungsersatz gem. § 1835 Abs. 3 BGB aus dem Nachlaß der Betroffenen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß der Rechtspflegerin vom 22.07.2002 antragsgemäß die Vergütung und Aufwendungsersatz (darunter den erwähnten Betrag von 5.035,41 Euro an Anwaltshonorar) festgesetzt und dem Beteiligten zu 2) die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorbehalten.

Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.07.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Höhe des festgesetzten Anwaltshonorars gewandt hat; gerechtfertigt sei lediglich eine Gebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in Höhe von 5/10 aus einem Gegenstandswert von 96.000,00 DM. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14.11.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung, richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2002 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist unzulässig.

Nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG ist gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde gegen eine Festsetzungsentscheidung des Amtsgerichts nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Denn das Amtsgericht hat im Verfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG eine Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit sowie Ersatz von Aufwendungen getroffen. Dabei hat das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 1) berechneten Anwaltsgebühren als nach §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB erstattungsfähige Aufwendungen behandelt und diese in die Festsetzung einbezogen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht eine Sachentscheidung über die hiergegen gerichtete, gem. § 56 g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) getroffen. Die somit erforderliche Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde hat das Landgericht weder im Tenor noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde steht allein dem Landgericht zu. Deshalb ist der Senat daran gebunden, daß das Landgericht die Zulassung hier nicht ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang gelten die gleichen Grundsätze, wie in allen sonstigen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Zulassung durch dasjenige Gericht abhängig gemacht hat, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Zulassungsentscheidung kann deshalb weder nachgeholt werden noch kommt eine Anfechtung der Nichtzulassung in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1999, 2125 m.w.N.; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., Vorbemerkungen §§ 19 - 30 Rdnr. 30).

Da das Rechtsmittel bereits unstatthaft ist, kann es entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nicht durch ihre Rüge eröffnet werden, eine Festsetzung von Anwaltsgebühren in dem Verfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG sei unzulässig, weil die Titulierung der Honorarforderung nur unter den Voraussetzungen des § 19 BRAGO durch eine Festsetzungsentscheidung habe getroffen werden dürfen, eine solche jedoch bei den geltend gemachten Rahmengebühren gem. § 118 BRAGO unzulässig sei (§ 19 Abs. 8 BRAGO). Diese Rüge der weiteren Beschwerde betrifft hingegen die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen für die erstinstanzliche Festsetzungsentscheidung, die der Senat ausschließlich auf ein zulässiges Rechtsmittel nachprüfen könnte.

In dieser Hinsicht ist die sofortige weitere Beschwerde auch nicht unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet. In diesem Zusammenhang kann der Senat ebenso wie das BayObLG (FGPrax 2002, 218) offen lassen, ob unter Berücksichtigung der Neuregelung der Rechtsbeschwerde in § 574 ZPO durch das ZPO-RG auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht mehr die außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur noch die Selbstkorrektur durch das Beschwerdegericht analog § 321 a ZPO statthaft ist (so für die Verfahren nach der ZPO BGH NJW 2002, 157). Denn eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts liegt nicht vor.

Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW-RR 1986, 738; NJW 1988, 49, 51; Senat OLGZ 1994, 585 = Rpfleger 1994, 428; NJW-RR 1997, 795).

Die Vorschrift des § 56 g FGG über das vormundschaftsgerichtliche Festsetzungsverfahren findet nach gefestigter Rechtsprechung auch dann Anwendung, wenn sich nach dem Tod des Betroffenen der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz gegen die Erben des Betroffenen richtet (vgl. BayObLG FGPrax 1999, 182; FamRZ 2001, 866; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 149; OLG Jena FGPrax 2001, 22). Nach § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG ist in dem vormundschaftsgerichtlichen Festsetzungsverfahren u.a. über den Ersatz von Aufwendungen zu entscheiden, soweit der Betreuer sie aus der Staatskasse verlangen kann oder ihm nicht die Vermögenssorge übertragen wurde. In der zweiten, hier allein einschlägigen Alternative trägt die Vorschrift entsprechend dem bis zum Inkrafttreten des BtÄndG geltenden Recht dem Umstand Rechnung, daß der Betreuer, dem der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen ist, befugt ist, die ihm zu erstattenden Aufwendungen dem von ihm verwalteten Vermögen zu entnehmen (BayObLG FamRZ 2001, 793). Die von der Beteiligten zu 1) geführte Betreuung ist hier jedoch mit dem Tod der Betroffenen beendet, so daß ein solches Entnahmerecht nicht mehr in Betracht kommt. In dieser Situation eröffnet § 56 g Abs. 1 FGG ebenso wie in den Fällen, in denen der Aufgabenkreis der Betreuung sich nicht auf die Vermögenssorge erstreckt, die Möglichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung auch eines dem Betreuer zustehenden Aufwendungsersatzes (Deinert, FamRZ 2002, 374, 375).

Nach § 1835 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds (Betreuers), die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann danach Erstattung von Aufwendungen in Höhe der nach der BRAGO bestimmten Gebühr für solche Tätigkeiten verlangen, die besondere juristische Fähigkeiten erfordern und deren Erledigung ein Betreuer ohne die hierfür erforderliche berufliche Qualifikation einem Rechtsanwalt übertragen hätte (BGHZ 139, 309 = NJW 1998, 3567; BayObLG NJW 2002, 1660; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 195). Folglich können auf dieser Grundlage Anwaltsgebühren auch dann als Aufwendungsersatz gem. § 56 g Abs. 1 FGG festgesetzt werden, wenn es sich um Rahmengebühren gem. § 118 BRAGO handelt. In diesem Rahmen hält sich die danach beanstandungsfreie Entscheidung des Landgerichts.

Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der anwaltlichen Gebühren läßt die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht erkennen. Die Kammer hat sich in den Gründen ihrer Entscheidung mit den insoweit von dem Beteiligten zu 2) im Erstbeschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Der Beteiligte zu 2) strebt im Kern lediglich eine von der Entscheidung des Landgerichts abweichende Würdigung in Einzelpunkten an, die ihm jedoch nur im Rahmen eines zulässigen weiteren Rechtsmittels eröffnet ist. Die gesetzliche Vorschrift des § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG nimmt es ausdrücklich hin, daß diese Möglichkeit einem Verfahrensbeteiligten in dem Festsetzungsverfahren verschlossen ist, wenn die weitere Beschwerde von dem Landgericht nicht zugelassen worden ist.

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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