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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 15 W 479/02
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 154
KostO § 156 Abs. 3 S. 1
FGG § 27
1) Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO wird durch eine Kostenberechnung, die den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, nicht in Lauf gesetzt.

2) Der vom Landgericht unter Beachtung seiner Hinweispflicht ausgesprochenen Aufhebung einer Kostenberechnung allein aus formellen Gründen kann der Notar im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er nunmehr eine Kostenberechnung erteilt, die den formellen Anforderungen entspricht.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 479/02 OLG Hamm

In der Notariatskostensache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 13. Januar 2003 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02. Dezember 2002 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die den Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 776,96 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) haben im Jahre 2000 von den Eheleuten W das im Grundbuch vom Blatt 1246 eingetragene Grundstück gekauft; der Kaufvertrag wurde von Notar beurkundet. Zuvor hatte der Beteiligte zu 2) den Entwurf eines Kaufvertrages angefertigt und den Verhandlungspartnern zur Überprüfung übersandt.

Nachdem eine Beurkundung bei dem Beteiligten zu 2) nicht zustandekam, erteilte dieser zunächst den Eheleuten mit Schreiben vom 27.04.2000 eine Kostenberechnung, die eine Zahlung jedoch unter Hinweis darauf ablehnten, etwaige Kosten seien von den Beteiligten zu 1) zu zahlen. Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin mit Schreiben vom 03.05.2000 den Beteiligten zu 1) eine Kostenberechnung erteilt, die wie folgt lautet:

"Entwurf Grundstückskaufvertrag Gebühr §§ 32, 145 II, III 1.310,00 DM Umsatzsteuer (MWSt.) 209,60 DM 1.519,60 DM"

Nachdem die Beteiligten zu 1) am 07.06.2000 einen Teilbetrag von 1.000,00 DM gezahlt hatten, erteilte der Beteiligte zu 1) sich am 27.06.2000 eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung unter Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlung, die den Beteiligten zu 1) am 29.06.2000 zugestellt wurde. Die Beteiligten zu 1) haben den Restbetrag von 519,60 DM zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt. Ihre gegen den Beteiligten zu 2) im Zivilprozeß erhobene Klage auf Erstattung der von ihnen gezahlten Beträge haben die Beteiligten zu 1) zurückgenommen (53 C 79/01 AG Recklinghausen).

Die Beteiligten zu 1) haben mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.05.2002 bei dem Landgericht Beschwerde gem. § 156 KostO gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) vom 03.05.2000 erhoben. Sie haben geltend gemacht, nicht sie, sondern die Eheleute seien Auftraggeber für den Kaufvertragsentwurf gewesen. Der Entwurf sei überdies mangelhaft. Insbesondere habe der Entwurf eine besondere Kosten auslösende Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein einzurichtendes Notaranderkonto vorgesehen, obwohl ein diese Abwicklung rechtfertigendes Sicherungsinteresse der Beteiligten nicht bestanden habe.

Der Beteiligte zu 2) ist der Beschwerde entgegengetreten und hat sich insbesondere darauf berufen, die Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO für die Erhebung von Einwendungen gegen die Kostenberechnung sei bereits abgelaufen, nachdem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung den Beteiligten zu 1) am 29.06.2000, zugestellt worden sei.

Die Präsidentin des Landgerichts als Dienstvorgesetzte des Notars hat mit Verfügung vom 24.09.2002 zu der Beschwerde dahin Stellung genommen, die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) entspreche nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO, weil die in § 145 Abs. 2 KostO in Bezug genommene Gebührenvorschrift nicht genannt sei.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22.11.2002 die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) aufgehoben und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz vom 02.12.2002 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Sein Rechtsmittel begründet er u.a. unter Hinweis darauf, daß er unter dem 28.11.2002 den Beteiligten zu 1) eine neue Kostenberechnung erteilt habe, die den formellen Bedenken gegen die Berechnung vom 03.05.2000 Rechnung trage.

Die Beteiligten zu 1) beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie gem. § 156 Abs. 2 S. 1 KostO fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die angefochtene Kostenberechnung zu seinem Nachteil aufgehoben hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen. Der Senat teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, dass der Zulässigkeit der Erstbeschwerde die Vorschrift des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO nicht entgegensteht, weil die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) den formellen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht.

Nach § 156 Abs. 3 S. 1 KostO können neue Beschwerden im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt worden ist, nicht mehr erhoben werden. § 156 Abs. 3 S. 1 KostO enthält für die Geltendmachung von Einwendungen gegen die notarielle Kostenberechnung eine Ausschlussfrist, deren Beginn an die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung anknüpft. § 155 S. 1 KostO privilegiert die Notare aufgrund des ihnen verliehenen staatlichen Amts, sich selbst eine vollstreckbare Ausfertigung ihrer Kostenberechnung erteilen und sich auf diese Weise einen vollstreckungsfähigen Titel für die Einziehung der Kostenforderung schaffen zu können. Diese gesetzliche Vorschrift kann deshalb nur im Zusammenhang mit derjenigen des § 154 KostO verstanden werden, die die inhaltlichen Anforderungen an die von dem Notar dem Kostenschuldner mitzuteilende Kostenberechnung regelt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift (in der Fassung durch Art. 2 KostRÄndG 1994 - BGBl. 1 S. 1325) müssen in der Kostenberechnung der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse angegeben werden. Bereits zu der früheren Fassung der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass die angewendeten Gebührenvorschriften genau und vollständig mitzuteilen sind.

Dieses Erfordernis hat der Senat insbesondere daraus hergeleitet, dass die Kostenberechnung, wenn der Notar sich gem. § 155 S. 1 KostO eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, einen Vollstreckungstitel darstellt und deshalb an die Genauigkeit der Kostenberechnung dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an andere Vollstreckungstitel. Die Kostenberechtung muß deshalb aus sich selbst heraus verständlich sein. Die Auslegung ihres gesetzlich vorgeschriebenen Inhalts darf nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Unterlagen zwingen. Der Kostenschuldner muß daher genau erfahren und nachprüfen können, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist. Die Angabe des Geschäftswertes und der angewendeten Gebührenvorschriften hat dabei die Bedeutung einer denkbar kurz gefassten Begründung für den geltend gemachten und in der Kostenberechnung festgestellten Zahlungsanspruch. Ferner soll die Kostenberechnung den Aufsichtsbehörden die Prüfung und Überwachung der Amtsführung des Notars erleichtern. Daraus folgt, dass alle gebührenbegründenden Vorschriften in der Kostenberechnung vollständig angegeben werden müssen. Regelt eine Vorschrift mehrere Gebührentatbestände, so sind auch die maßgebenden Absätze und etwaige weitere Untergliederungen in der Kostenberechnung aufzuführen (BayObLG JurBüro 1984, 914 und 1228; DNotZ 1991, 406; OlG Zweibrücken JurBüro 1989, 661; Senat JurBüro 1992, 343; JurBüro 2000, 152).

Eine notarielle Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senat bereits mangels der erforderlichen Form unwirksam und deshalb im Beschwerdeverfahren nach § 156 Abs. 1 KostO ohne sachliche Prüfung des Kostenanspruchs des Notars aufzuheben (DNotZ 1971, 756; JurBüro 2000, 152; ebenso BayObLGZ 1981, 348, 351). Daraus folgt zugleich, dass die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung auch die von dem Notar nach § 155 S. 1 KostO erteilte Vollstreckungsklausel ergreift und daher keine geeignete Grundlage für die Einziehung des Kostenbetrages im Wege der Zwangsvollstreckung darstellen kann (Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 155, Rdnr. 2). Die Formunwirksamkeit der Kostenberechnung führt zwangsläufig dazu, dass sie auch nicht geeignet sein kann, die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO in Lauf zu setzen. Denn der Sinn dieser Ausschlussfrist besteht lediglich darin, im Interesse der Rechtssicherheit den Kostenschuldner nach Fristablauf mit sachlichen Einwendungen gegen den Kostenanspruch des Notars auszuschließen, die bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung bestanden (Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156, Rdnr. 14). Dies setzt voraus, dass der Kostenschuldner durch eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Kostenberechnung in die Lage versetzt wird, diese sachlich zu überprüfen. Der Fortbestand lediglich des Anscheins einer Kostenberechnung, die in Wirklichkeit formnichtig ist, liegt demgegenüber außerhalb des Zwecks der gesetzlichen Ausschlussfrist (ebenso LG München I, JurBüro 1972, 1020; Rohs/Wedewer, a.a.O.). Im übrigen hat der Senat bereits zu der ebenfalls an die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung anknüpfenden Fristbestimmung des § 157 Abs. 1 S. 2 KostO entschieden, daß eine den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechende Kostenberechnung nicht geeignet sein kann, diese Frist in Lauf zu setzen (JurBüro 2000, 152, 154).

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 03.05.2000 den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entspricht, weil die angewendeten Gebührenvorschriften nicht vollständig angeführt sind. Die Kostenberechnung führt als Gebührentatbestand denjenigen des § 145 Abs. 3 (S. 1) KostO in Verbindung mit Abs. 2 der Vorschrift an. Danach erhält der Notar für das auf Erfordern erfolgte Aushändigen des Entwurfs einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr. Der Gebührentatbestand des § 145 Abs. 3 KostO enthält also eine Verweisung auf eine anderweitig bestimmte Gebühr, aus der der geschuldete Gebührenbetrag mit der Hälfte zu entnehmen ist. Die erforderliche Vollständigkeit der Angabe der Gebührenvorschrift erfordert es somit zwangsläufig, auch diese anderweitige Gebührenvorschrift (der Sache nach: § 36 Abs. 2 KostO) aufzuführen, ohne die der Kostenschuldner die Berechnung der Höhe der Gebühr nicht nachvollziehen kann. Die ergänzende Anführung der Vorschrift des § 32 KostO in der Kostenberechnung vom 03.05.2000 kann diese Lücke nicht schließen, weil diese Vorschrift lediglich die Höhe der vollen Gebühr nach der KostO, nicht jedoch auch regelt, wann diese zu erheben ist. Daran ändert nichts, dass nach den §§ 145 Abs. 3, 36 Abs. 2 KostO im Ergebnis rechnerisch ein volle Gebühr nach der KostO zu erheben ist, weil dieses Ergebnis aus den Angaben in der Kostenberechnung unter Hinzuziehung der gesetzlichen Vorschriften für den Kostenschuldner nicht nachvollziehbar ist.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis des Beteiligten zu 2), in der Betreffzeile der Kostenberechnung vom 03.05.2000 sei auf den Entwurf des Grundstückkaufvertrages hingewiesen worden, den Beteiligten zu 1) sei deshalb hinlänglich bekannt, um welche Angelegenheit es sich handele. Dabei wird übersehen, dass die notarielle Kostenberechnung nach § 154 Abs. 2 KostO neben der Angabe der Gebührenvorschriften eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes zu enthalten hat. Die notarielle Kostenberechnung muß deshalb beiden Anforderungen genügen, die Unvollständigkeit der Angabe der Gebührenvorschriften kann deshalb nicht durch die kurze Bezeichnung des notariellen Geschäfts quasi ausgeglichen werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt das oben Gesagte: Die Angabe der angewendeten Gebührenvorschriften soll den Kostenschuldner in die Lage versetzen, die Höhe der berechneten Gebühr im einzelnen nachzuvollziehen; allein die sachliche Bezeichnung des Geschäftsgegenstandes kann dazu nicht ausreichen.

Auch die Sachentscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Kammer hat die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) aus formellen Gründen aufgehoben, weil sie aus den vorstehenden Gründen den formellen Anforderungen nicht entspricht. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass in dem Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO dem Notar durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit gegeben werden muß, formellen Bedenken durch die Erteilung einer neuen, den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprechenden Kostenberechnung Rechnung zu tragen (Senat JurBüro 1993, 308, 309). Hier ist der Beteiligte zu 2) sowohl durch die Stellungnahme der Präsidentin des Landgerichts vom 24.09.2002 als auch durch mehrere Verfügungen der Kammer, zuletzt vom 22.10.2002, auf den Formmangel seiner Kostenberechnung hingewiesen worden. Indessen hat sich der Beteiligte zu 2) gleichwohl nicht veranlasst gesehen, diesen Bedenken Rechnung zu tragen.

Eine Abänderung der Entscheidung des Landgerichts kann der Beteiligte zu 2) nicht dadurch erreichen, dass er nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde mit Datum vom 28.11.2002 den Beteiligten zu 1) eine neue Kostenberechnung erteilt hat, in der die angewendeten Gebührenvorschriften vollständig unter Einschluß derjenigen des § 36 Abs. 2 KostO angeführt sind. Denn das Verfahren der weiteren Beschwerde eröffnet keine weitere Tatsacheninstanz, sondern ist nach § 156 Abs. 2 S. 3 KostO auf eine rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts beschränkt. Das Rechtsmittel kann daher nicht auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden (§§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 559 ZPO). Allerdings hat der Senat die Möglichkeit bejaht, dass der Verfahrensmangel der fehlenden formellen Ordnungsgemäßheit der Kostenberechnung auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde durch Neuerteilung einer formgerechten Berechnung geheilt werden kann (JMBl. NW 1994, 226, 227). Diese Möglichkeit besteht indessen entsprechend der vom Senat entschiedenen Fallkonstellation nur dann, wenn das Landgericht eine sachliche Entscheidung über die Kostenberechnung getroffen und dabei den bestehenden Verfahrensmangel der fehlenden Ordnungsgemäßheit der Kostenberechnung übergangen hat. In einem solchen Fall berechtigt der Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung das Rechtsbeschwerdegericht, neue Tatsachen zu berücksichtigen, die auch zur Heilung des bestehenden Verfahrensmangels führen können. Anders verhält es sich hingegen, wenn das Erstbeschwerdegericht seine Entscheidung gerade im Hinblick auf das Fehlen einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung für eine Sachentscheidung getroffen und das insoweit auch unter Berücksichtigung der Hinweispflicht eingehaltene Verfahren - wie hier - nicht zu beanstanden ist. Denn eine rechtsfehlerfrei getroffene Entscheidung des Landgerichts kann nicht durch eine neue tatsächliche Entwicklung rückwirkend rechtsfehlerhaft gemacht werden (vgl. KG DWE 1992,154; Senat JurBüro 2000, 152, 153).

Die Entscheidung über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a. Abs. 1 S. 2 FGG.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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