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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 15 W 62/03
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, BVG


Vorschriften:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
BGB § 1836d
BSHG § 88 Abs. 2
BVG § 25 f Abs. 2
1) Im Verfahren über die sofortige Erstbeschwerde gegen die Bewilligung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse kann über einen erstmals von dem Betreuer gestellten Hilfsantrag auf Festsetzung einer Vergütung gegen den Betroffenen entschieden werden.

2) Die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, kann auch bei einer nach dem 01.01.1999 erfolgten Betreuerbestellung inzident in dem Festsetzungsverfahren nach § 56 g FGG getroffen werden.

3) Bezieht der Betroffene Leistungen nach dem BVG, so ist für die Feststellung seiner Mittellosigkeit gleichwohl nicht auf die erhöhte Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG (4.959 €). sondern auf die allgemeine Freigrenze nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung § 1 der DurchführungsVO (2.3 10 f) abzustellen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 62/03 OLG Hamm

In der Betreuungssache

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. Februar 2004 auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 4) vom 12. und 18. Februar 2003 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 2003 durch

beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden nach einem Gegenstandswert von 178,52 € zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) ist im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2001 zum vorläufigen und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Februar 2002 dauerhaft zum Betreuer der Beteiligten zu 1) bestellt.

Lediglich in letztgenanntem Beschluss ist festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt.

Die Kosten des Heimaufenthalts für die pflegebedürftige Beteiligte zu 1) werden, soweit die Leistung der Pflegeversicherung von monatlich 1023,- € und das anrechenbare Einkommen nicht ausreichen, vom Landschaftsverband V nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes übernommen. Monatlich verbleibt der Beteiligten zu 1) neben dem Taschengeld von 121,88 € ein Rentengrundbetrag von 360,- €. Daneben verfügt sie über ein Sparguthaben von 5011,93 €.

Mit Beschluss vom 26. März 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 11. März 2002 entsprochen und die diesem für den Zeitraum vom 23. November bis zum 31. Dezember 2001 zustehende Vergütung auf 178,52 € nebst Aufwendungsersatz i.H.v. 13,79 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 3) rechtzeitig sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, eine Vergütung aus der Staatskasse zu versagen, da die Beteiligte zu 1) nicht mittellos sei. Zwar stehe der Beteiligten zu 1) als Kriegsopfer gem. § 25 f Bundesversorgungsgesetz eine Vermögensfreigrenze von 4959,- € zu. Diese komme ihr im Rahmen der Vorschriften über die Festsetzung der Betreuervergütung jedoch nicht zugute. In welchem Umfang der Betreute sein Vermögen für die Vergütung des Betreuers einzusetzen habe, ergebe sich aus § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung. Danach übersteige das Sparguthaben der Beteiligten zu 1) den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 2301,- €. Die Beteiligten zu 2) und 4) sind dem entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach stelle der fehlende Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz in § 1836 c BGB ein gesetzgeberisches Versehen dar.

Der Beteiligte zu 2) hat im Erstbeschwerdeverfahren hilfsweise beantragt, die sich aus seinem Antrag vom 11. März 2002 ergebenden Beträge gegen die Beteiligte zu 1) festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2001 dahin ergänzt, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt und unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. März 2002 die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse aufgehoben und die dem Beteiligten zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) zustehende Vergütung auf 178,52 € festgesetzt.

Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Hierzu hat es in den Gründen ausgeführt, dass die Fragen der Zulässigkeit einer nachträglichen Feststellung gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, der Berücksichtigung des § 25 f BVG bei der Bemesssung des Schonvermögens und der Zulässigkeit der Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren von grundsätzlicher Bedeutung seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 4) unter Wiederholung ihres bisherigen Standpunktes rechtzeitig sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem Oberlandesgericht eingeholt und diese den Beteiligten zugeleitet.

II.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 56 g Abs. 5 S. 2, 27, 29 FGG infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat geht davon aus, dass der Beteiligte zu 2) das Rechtsmittel nicht im eigenen, sondern im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegt hat, weil er mit der weiteren Beschwerde lediglich die Nichtberücksichtigung des Freibetrages nach § 25 f BVG rügt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 4) folgt daraus, dass das Landgericht die der Beteiligten zu 1) günstige Entscheidung des Amtsgerichts zu deren Nachteil abgeändert hat.

In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 S. 1 FGG.

Ohne Verfahrensfehler hat das Landgericht über den erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag des Beteiligten zu 2), die Vergütung gegen die Beteiligte zu 1) festzusetzen, entschieden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist (vgl. BGH NJW 1980, 891; BayObLGZ 1996, 81). Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Klageerweiterung im Berufungsverfahren ist im Beschwerdeverfahren nicht generell möglich. Im Amtsverfahren wird sie weitgehend abgelehnt, insbesondere dann, wenn mit ihr eine Änderung des Verfahrensgegenstandes einhergeht (vgl. BayObLGZ 1994, 73 = NJW-RR 1994, 1032; Senat OLGZ 1968, 332; Keidel/Sternal, FG, 15. Aufl., § 23 Rdn. 5). Hingegen wird in echten Streitverfahren eine entsprechende Anwendung der oben genannten Vorschriften befürwortet (vgl. BayObLGZ 1975, 53; NJW-RR 1998, 8; Keidel/Sternal, a.a.O., Rdn 10). Wenn auch das Vergütungsfestsetzungsverfahren ein Amtsverfahren ist, so hat die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Klageänderung für geboten gehalten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass das Festsetzungsverfahren sehr stark einem echten Streitverfahren angenähert ist. Denn es obliegt dem Betreuer, die seinen Vergütungsanspruch ausfüllenden Grundlagen darzulegen (vgl. BayObLG NJW-RR 1998, 8 Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 56 g Rdn. 39).

Die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung hält der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Festsetzungsverfahrens für geboten. Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung der Vergütung sind der materiellen Rechtskraft i.S.d. § 322 Abs. 1 ZPO fähig, weil sie in ihrem Wesen echten Streitverfahren sehr nahe kommen. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen Festsetzungsantrag hat zur Folge, dass eine erneute Sachentscheidung unter denselben Beteiligten über denselben Verfahrensgegenstand unzulässig ist. Lehnt das Gericht die beantragte Festsetzung der Vergütung des Betreuers gegen die Staatskasse mit der Begründung ab, der Betreute sei nicht mittellos, so ist diese Entscheidung für den Betreuten nicht bindend. Das mit dem Festsetzungsantrag gegen den Betreuten befasste Gericht ist daher nicht gehindert, in diesem Verfahren den Festsetzungsantrag mit der Begründung zurückzuweisen, der Betreute sei sehr wohl mittellos. Dies hat zur Folge, dass dem Betreuer weder gegen die Staatskasse noch gegen den Betreuten ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird und er seine Leistungen nicht vergütet bekommt. Aus diesem Grund bietet es sich an, in den Fällen, in denen die Mittellosigkeit des Betreuten nicht eindeutig ist, das Festsetzungsverfahren auf beide Ansprüche zu erstrecken. Sofern, wie im vorliegenden Fall, die Frage der Mittellosigkeit erstmals im Erstbeschwerdeverfahren aufgeworfen wird, ist die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren erweiterte Antragstellung gegenüber einem weiteren Anspruchsgegner jedenfalls geboten und als sachdienlich anzusehen (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 56 g Rdn. 18; BayObLG FGPrax 2000, 202 = FamRZ 2001, 377).

Die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) die Betreuung berufsmäßig führt, konnte vom Beschwerdegericht im Festsetzungsverfahren nachgeholt werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beteiligte zu 2) die für eine Qualifikation als Berufsbetreuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Gemäß §§ 1836 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung unentgeltlich geführt. Gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Indes knüpft der Vergütungsanspruch des § 1836 BGB nicht an die formale und nachholbare (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 Rdn. 4) Feststellung der Berufsmäßigkeit an, vielmehr kann diese Feststellung auch inzident im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung festgestellt werden. Dieses hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2001 (15 W 103/01) für eine nach dem 1. Januar 1999 erfolgte Betreuerbestellung näher begründet (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-FER 2001, 312).

Zu Recht hat das Landgericht die durch das Amtsgericht gegen die Staatskasse erfolgte Festsetzung der dem Beteiligten zu 2) zustehenden Vergütung inklusive Auslagenersatz aufgehoben und die der Höhe nach unstreitige Vergütung gegen die Beteiligte zu 1) festgesetzt. Denn die Beteiligte zu 1) ist nicht mittellos. Gemäß §§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter anderem dann als mittellos, wenn er die Vergütung oder den Aufwendungsersatz aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht aufbringen kann. Für die durch die Betreuung entstehenden Kosten hat der Betreute sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen, soweit nicht einer der Tatbestände des § 88 Abs. 2 BSHG eingreift. Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind dem Betreuten kleinere Geldbeträge zu belassen, wobei der anrechnungsfreie Geldbetrag durch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) 1. Alt der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung auf 2301,- € festgeschrieben ist, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird. Bei der Inanspruchnahme des Vermögens ist daher auf diesen Freibetrag zurückzugreifen (vgl. BGH NJW 2002, 366 = FamRZ 2002, 157 = Rpfleger 2002, 34). Dieses Ergebnis wird auch von den Beteiligten zu 2) und 4) im Grundsatz nicht angezweifelt. Entgegen deren Auffassung ist die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil das Landgericht es abgelehnt hat, im vorliegenden Fall zugunsten der Beteiligten zu 1) den Schonbetrag nach § 25 f Abs. 2 BVG i.H.v. 4959,- € zu berücksichtigen. Die gesetzliche Neuregelung lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, Betreute im Grundsatz den Personen gleichzustellen, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Für die Bemessung der Vermögensfreigrenze sind danach ausschließlich die Vorschriften des § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 88 BSHG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung und nicht die in anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 25 f BVG) genannten Vermögensschongrenzen maßgebend. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 4) ist eine Heranziehung der gegenüber dem BSHG höheren Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG auch nicht deshalb geboten, weil die Benachteiligung derer, die Kriegsopferentschädigungsleistungen erhalten, nur auf einem gesetzgeberischen Versehen beruhen kann. Ein solches redaktionelles Versehen ist auf Grund der eindeutigen Regelung in § 1836 c Nr. 2 BGB unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien auszuschließen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird auf die Härtefallregelung und den Sonderfall eines erhöhten Schonbetrages nach § 88 Abs. 2 S. 3 BSHG hingewiesen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 31). Angesichts der danach getroffenen eindeutigen Regelung kommt ein Rückgriff auf § 25 f BVG nicht in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 264 = NJW-RR 2001, 578). Da das im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung durch das Landgericht den Freibetrag von 2301,- € übersteigende Vermögen der Beteiligten zu 1) zur Vergütung der Betreuungsleistungen ausreicht, hat das Landgericht die Beteiligte zu 1) zu Recht nicht als mittellos angesehen und unter Aufhebung der durch das Amtsgericht erfolgten Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse die der Höhe nach unstreitige Vergütung mit Ausnahme der Auslagen (vgl. § 56 g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG) unmittelbar gegen die Beteiligte zu 1) festgesetzt.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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