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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 15 W 8/02
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 3 Abs. 2
GmbHG 6 Abs. 3 S. 2
Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, an der mehrere gleichzeitig zu Geschäftsführern bestellte Gesellschafter beteiligt sind, daß Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Einstimmigkeit erfordern, kann regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, daß dadurch eine Nebenleistungspflicht der Gesellschafter zur Geschäftsführung begründet wird, die eine einseitige Niederlegung des Geschäftsführeramts ausschließt.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

15 W 8/02 OLG Hamm

In der Handelsregistersache

betreffend die Gesellschaft unter der Firma W GmbH,

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. Januar 2002 auf die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 29. November 2001 gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 13. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Gammelin und die Richter am Oberlandesgericht Budde und Christ

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.09.2001 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, das Ausscheiden des Geschäftsführers W im Handelsregister einzutragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die vorgenannte Gesellschaft wurde von den Gründungsgesellschaftern W und W durch Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1996 (UR-Nr. 1/1996 Notar in) mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM, das von den Gesellschaftern jeweils hälftig übernommen wurde, errichtet. In Ziff. III des Gesellschaftsvertrages wurden die Gesellschafter W und W zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Eine Regelung über das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung sah der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Die Gesellschaft wurde am 14.02.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts D eingetragen.

Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß vom 15.05.1997 (UR-Nr. 1997 Notar) wurde der Gesellschaftsvertrag in mehreren Punkten geändert: Das Stammkapital der Gesellschaft wurde um 25.000,00 DM auf 75.000,00 DM erhöht; das erhöhte Kapital wurde von dem Beteiligten zu 3) übernommen. Neben einer Änderung der Firma der Gesellschaft wurde nunmehr bestimmt, daß Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung einstimmig zu fassen sind. Ferner wurde der Beteiligte zu 3) zum weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die beschlossenen Veränderungen wurden am 30.06.1997 im Handelsregister eingetragen.

Der Gründungsgesellschafter W hat in der Gesellschafterversammlung vom 21.12.2000 in Anwesenheit beider weiteren Gesellschafter "seinen sofortigen Rücktritt vom Amt des Geschäftsführers" erklärt. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben daraufhin in notariell beglaubigter Urkunde vom 29.01.2001 (UR-Nr. 9/2001 Notar) Ausscheiden des Geschäftsführers W zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Diese Anmeldung hat das Registergericht durch Beschluß des Rechtspflegers vom 19.09.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist näher ausgeführt, die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergebe, daß den Gründungsgesellschaftern ein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf das Amt des Geschäftsführers eingeräumt worden sei. Dieses Sonderrecht habe nur im Wege einer erneuten Satzungsänderung beseitigt werden können.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 02.10.2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht - Kammer für Handelssachen - durch Beschluß vom 13.11.2001 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 29.11.2001 bei dem Landgericht eingelegt haben.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und zur Anweisung an das Registergericht, das Ausscheiden des Geschäftsführers W im Handelsregister einzutragen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Kammer sowohl die betroffene Gesellschaft als auch die anmeldenden Geschäftsführer als Beschwerdeführer angesehen hat, die auch zur Einlegung der Beschwerde berechtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG). Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluß vom 07.10.2001 - 15 W 81/01) ist im Verfahren betreffend die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers und einer Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers anmelde- und beschwerdebefugt die betroffene Gesellschaft selbst, die durch ihren Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird. Dies gilt nicht nur für konstitutive Eintragungen (BGHZ 105, 324 = NJW 1989, 295; NJW 1992, 1824), sondern auch für eine deklaratorische Eintragung im Handelsregister, wie sie hier auf der Grundlage des § 39 GmbHG angemeldet ist. Daneben steht bei Eintragungen von deklaratorischer Bedeutung ein eigenes Beschwerderecht jedem Anmeldenden zu, und zwar im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung des § 79 Abs. 1 GmbHG (BayObLG FGPrax 2000, 40; Senatsbeschluß vom 16.05.2000 - 15 W 130/00 -).

In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach § 39 GmbHG ist jede Änderung in der Person der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei deklaratorischen Eintragungen dieser Art ist es Aufgabe des Handelsregisters, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern (vgl. KG Rpfleger 1997, 440). Das Registergericht war deshalb befugt zu überprüfen, ob die von dem Geschäftsführer W in der Gesellschafterversammlung vom 2112 2000 abgegebene Erklärung zur Beendigung seines Amtes als Geschäftsführer der Gesellschaft geführt hat.

Die genannte Erklärung des Geschäftsführers W ist als einseitige Amtsniederlegung zu bewerten. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gestützt ist (BGHZ 121 157 = NJW 1998, 1198). Das Recht des Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist zur jederzeitigen Niederlegung seines Amtes kann nur durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Dafür reicht die Annahme des Landgerichts, den Gründungsgesellschaftern sei durch den Gesellschaftsvertrag in seiner geänderten Fassung vom 15.05.1997 ein mitgliedschaftliches unentziehbares Sonderrecht zur Geschäftsführung zugewiesen, allein nicht aus. Denn ein solches Sonderrecht könnte für sich genommen nicht die Befugnis des Gesellschafters ausschließen auf sein Recht zur Geschäftsführung einseitig zu verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, daß durch den Gesellschaftsvertrag auch die Verpflichtung des Gesellschafters zur Wahrnehmung der Geschäftsführung begründet worden ist. Eine solche Verpflichtung kann gem. § 3 Abs. 2 GmbHG nur durch eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Nebenleistungspflicht geschaffen werden. Gegenstand einer solchen Nebenleistungspflicht kann u. a. auch die Verpflichtung zur Übernahme der Geschäftsführung sein (vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 7. Aufl., § 3, Rdnr. 81; Scholz/Emmerich GmbHG, 9. Aufl. § 3 Rdnr. 49; Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG, 17. Aufl., § 3, Rdnr. 43). Allerdings kann die Feststellung, daß einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag ein mitgliedschaftliches Sonderrecht zur Geschäftsführung zugewiesen ist, Anknüpfungspunkt für eine weitergehende Auslegung des Vertrages dahin sein, daß damit zugleich auch eine Verpflichtung zur Geschäftsführung begründet werden soll (Schneider/Schneider, GmbHR 1980, 4, 8; Hachenburg/Ulmer, a.a.O.; Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 6, Rdnr. 15), ohne weiteres zwingend ist diese Schlußfolgerung jedoch nicht.

Der Senat kann bereits nicht der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Gesellschaftsvertrages folgen, den Gründungsgesellschaftern sei ein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf die Geschäftsführung zugewiesen, für die Annahme der Begründung einer Nebenleistungspflicht (§ 3 Abs. 2 GmbHG) auf Übernahme der Geschäftsführung durch die Gründungsgesellschafter sieht der Senat erst recht keinen hinreichenden Anhaltspunkt.

Die Auslegung des Landgerichts unterliegt in diesem Zusammenhang der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ist zwischen individualrechtlichen und körperschaftlichen Regelungen zu unterscheiden. Körperschaftliche Bestimmungen regeln die Grundlagen der Gesellschaft und sind als Satzungsregeln notwendig formgebunden. Sie können auch künftige Gesellschafter und Dritte betreffen, wenden sich also an einen unbestimmten Personenkreis. Deshalb kann ihre Auslegung nur auf allgemein zugängliche Unterlagen gestützt werden, in erster Linie auf Wortlaut und Sinnzusammenhang im Gesellschaftsvertrag auf Nebenabreden und sonstige für die Gestaltung wesentliche Umstände nur, wenn diese allgemein ersichtlich, insbesondere aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (vgl. BGHZ 116, 359, 364 = NJW 1992, 892, 894, Baumbau/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 2, Rdnr 27). Diese auf objektive Gesichtspunkte beschränkte Auslegung unterliegt der freien Nachprüfung durch das (Revisions- bzw.) Rechtsbeschwerdegericht (BGH, a.a.O.). Um eine Bestimmung körperschaftlichen Charakters handelt es sich auch bei der Begründung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechts eines Gesellschafters auf die Geschäftsführung bzw. einer Nebenleistungspflicht auf Übernahme der Geschäftsführung (BGH NJW 1969, 131).

Dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1996 läßt sich die Begründung eines mitgliedschaftlichen Sonderrechts der Gesellschafter auf die Geschäftsführung nicht hinreichend entnehmen. Der Wortlaut ergibt dafür nichts Allein der Umstand, daß die beiden Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt sind, reicht dafür nach anerkannter Auffassung nicht aus. Denn nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG steht es den Gesellschaftern frei, die Bestellung der Geschäftsführer bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch einen gesonderten Beschluß der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) vorzunehmen (BGH NJW 1969, 131). Auch das Landgericht geht davon aus, daß es für eine solche Annahme zusätzlicher Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag bedarf. Dafür reicht indessen allein nicht aus, daß im Hinblick auf die gleichmäßige Beteiligung der beiden Gründungsgesellschafter und ihre beiderseitige Bestellung zu Geschäftsführern erkennbar wird, daß die Führung der Geschäfte der Gesellschaft auf eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Dadurch allein wird nicht hinreichend erkennbar, daß für die künftige Entwicklung der Gesellschaft eine ausschließlich kapitalmäßige Beteiligung eines Gesellschafters ausgeschlossen werden sollte.

Von diesem Ausgangspunkt aus kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob ein mitgliedschaftliches Sonderrecht und eine Nebenleistungspflicht zur Übernahme der Geschäftsführung durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages aufgrund der notariellen Urkunde vom 15.05.1997 begründet worden ist. Auch der durch Eintragung im Handelsregister wirksam gewordene geänderte Gesellschaftsvertrag enthält seinem Wortlaut nach dazu keine Regelung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung nicht daraus gewonnen werden, daß die Bestellung des Beteiligten zu 3) als weiterer Geschäftsführer nicht in dem geänderten Gesellschaftsvertrag, sondern durch einen gesonderten Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgt ist. Denn die Bestellung des neuen Geschäftsführers ist hier in einem einheitlichen Gesellschafterbeschluß erfolgt, der sowohl diese Regelung als auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand hat. Wäre die Bestellung des neuen Geschäftsführers unmittelbar in dem geänderten Gesellschaftsvertrag erfolgt, so hätte es sich gleichwohl nur um einen unechten Satzungsbestandteil (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 53, Rdnr. 7) gehandelt.

Maßgebend dafür ist, daß der Senat im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts dem geänderten Gesellschaftsvertrag keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür entnehmen kann, daß den Gründungsgesellschaftern einerseits und dem Neugesellschafter andererseits eine unterschiedliche Rechtsstellung innerhalb der Gesellschaft zukommen soll. Dies ergibt sich nicht unter dem vom Landgericht herausgestellten Gesichtspunkt, daß durch die Satzungsänderung das Erfordernis der Einstimmigkeit für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen eingeführt worden ist. Die Auffassung der Kammer, auf diese Weise sei im Zusammenhang mit der Neuaufnahme des Beteiligten zu 3) als Gesellschafter einseitig die Stellung der beiden Gründungsgesellschafter gestärkt worden, ist nicht zutreffend. Denn diese Satzungsbestimmung wirkt sich in derselben Weise zugunsten des Beteiligten zu 3) als Neugesellschafter aus, weil seiner Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung dasselbe Gewicht zukommt, wie derjenigen der Gründungsgesellschafter. Der Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag legt vielmehr die Annahme nahe, daß durch diese Satzungsbestimmung im Ergebnis lediglich der Fortbestand der bisherigen Stimmenverhältnisse in der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung des Hinzutretens des Neugesellschafters gewährleistet werden sollte. Denn auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung konnte aufgrund der bisherigen paritätischen Beteiligung der Gründungsgesellschafter am Stammkapital ein Gesellschafterbeschluß nur zustande kommen, wenn beide Gesellschafter einem Beschlußantrag zustimmten (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Nach dem Hinzutreten des Neugesellschafters hätte sich aufgrund der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit ergeben, daß ein Gesellschafter überstimmt werden konnte. Die Neuregelung in dem geänderten Gesellschaftsvertrag dient erkennbar dem Ziel, die Möglichkeit eines solchen Abstimmungsergebnisses zu vermeiden und die Notwendigkeit zu übereinstimmenden Beschlußfassungen beizubehalten.

Eine Auslegung, die allein aufgrund des Erfordernisses der einstimmigen Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung zur Annahme eines mitgliedschaftlichen Sonderrechts auf Geschäftsführung und einer Nebenleistungspflicht auf Geschäftsführung führt, liegt deshalb hier gerade nicht nahe. Zwar führt dieses Erfordernis der Einstimmigkeit dazu, daß jeder Gesellschafter nicht gegen seinen Willen als Geschäftsführer abberufen werden kann. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann dann nur aus wichtigem Grund abberufen werden, weil er bei einer Abstimmung darüber von der Ausübung seines Stimmrechts ausgeschlossen ist (BGHZ 86, 177, 179 = NJW 1983, 938; Baubach/Hueck/Zöllner, a.a.O., § 47, Rdnr. 53). Entgegen der von Schneider (bei Scholz, a.a.O., § 6, Rdnr. 31, 32) - im übrigen nicht widerspruchsfrei - vertretenen Auffassung hält es der Senat für bedenklich, allein aus der Beschränkung der Möglichkeit der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG) auf ein mitgliedschaftliches Sonderrecht auf Geschäftsführung zu schließen (ebenso Hachenburg/Ulmer, a.a.O., § 6, Rdnr. 18; Goette, Die GmbH nach der BGH-Rechtsprechung, S. 186). Jedenfalls enthält eine solche Regelung im Rahmen der gebotenen objektiven Auslegung der Satzung keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß darüber hinausgehend auch eine Nebenleistungspflicht zur Übernahme der Geschäftsführung begründet werden soll, die den Gesellschafter zur Fortführung der Geschäftsführung gegen seinen Willen zwingt, solange ihn die übrigen Gesellschafter nicht durch eine Satzungsänderung von seiner Verpflichtung entbinden. Ein solch weitgehende Bestimmung bedarf einer deutlicheren Regelung in dem Gesellschaftsvertrag.

Da somit dem Vollzug der Anmeldung keine durchgreifenden Hindernisse entgegenstehen, hat der Senat das Registergericht zur Eintragung des Ausscheidens des Geschäftsführers W angewiesen.

Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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