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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 200/99
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99 Abs. 1
Wenn tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung zu behandeln sind, handelt es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO.

OLG Hamm Beschluß 21.10.1999 - 2 (s) Sbd. 6 - 200/99 - 30 b Ls 41 Js 289/95 (6/99) AG Bochum 5650 a E - 5 a. 6627 Leiter des Dezernats 10 der VerwAbt. des OLG Hamm


wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen

(hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für den als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. aus Bochum vom 21. Juni bzw. 17. August 1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeschuldigten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Rechtsanwalt B. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 400,-- DM eine Pauschvergütung von 800,-- DM (in Worten: achthundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

I.

Dem ehemaligen Angeschuldigten wurde im vorliegenden Verfahren mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 1. Dezember 1998 ein fortgesetzter Verstoß gegen § 326 Abs. 1 Satz 4 a StGB zur Last gelegt. Gegenstand der Anklage war der Vorwurf, als Betriebsleiter umweltgefährdendes Schreddermaterial abgelagert zu haben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht inzwischen abgelehnt.

Der Antragsteller, der vorher für den ehemaligen Angeklagten nicht als Wahlverteidiger tätig war, ist nach Anklageerhebung am 16. Februar 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Danach hat er Einsicht in die rund 650 Seiten umfassende Akte genommen und in einem fünf Seiten langen Schriftsatz die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt.

Der Antragsteller, dessen gesetzliche Gebühren 400 DM betragen, hat eine Pauschvergütung von 800 DM beantragt. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat in seiner Stellungnahme vom 23. September 1999 gegen die Gewährung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben.

II.

Dem Antragsteller war - entsprechend der Stellungnahme des Leiters des Dezernats - gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einer sowohl "besonders schwierigen" als auch "besonders umfangreichen" Sache tätig geworden ist.

Sowohl der Leiter des Dezernats 10 als auch der Vorsitzende des Schöffengerichts haben in ihren Stellungnahmen die Sache als "besonders schwierige" Sache im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO angesehen. Dem schließt sich der Senat an. Um eine "besonders schwierige" Strafsache handelt es sich, wenn die Sache aus besonderen Gründen - sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen - über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist. Das ist vorliegend der Fall. Zu beurteilen waren tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung, einem in der täglichen Praxis eines Verteidigers in der Regel nicht allzu häufig auftretendem Rechtsgebiet. Zu klären war nicht nur die Frage, ob es sich überhaupt um "Abfall" im Sinne des Gesetzes handelte, sondern auch, ob dieser ggf. als "umweltgefährdend" angesehen werden konnte und außerdem, inwieweit der ehemalige Angeschuldigte als "Betriebsleiter" für die Lagerung verantwortlich war. Nach allem besteht damit kein Grund von der Einschätzung des Leiters der Verwaltungsabteilung 10 und des Vorsitzenden des Gerichts abzuweichen (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden aus der ständigen Rechtsprechung des Senats u. a. den Beschluß vom 10. Dezember 1998 in JurBüro 1999, 194).

Der Antragsteller ist nach Auffassung des Senats aber auch in einem Sinn des §§ 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden. Maßstab bei der Beurteilung dieser Frage sind vergleichbare Verfahren beim Amtsgericht. Danach ist das vorliegende Verfahren - schon - besonders umfangreich. Der Antragsteller mußte die rund 650 Seiten umfassende Akte durcharbeiten und hat einen fünf Seiten langen Schriftsatz verfaßt. Der dadurch entstandene Zeitaufwand geht nach Auffassung des Senats erheblich über das hinaus, was in anderen amtsgerichtlichen Verfahren an Zeit aufzuwenden ist.

Bei der Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütung hat - der Senat - antragsgemäß - eine Pauschvergütung von 800 DM bewilligt. Unter Zugrundelegung der dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühr von insgesamt 400 DM erschien dem Senat hier diese Pauschvergütung, mit der die Mittelgebühr leicht überschritten ist, angemessen und ausreichend. Bei der Bemessung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere den, daß der Antragsteller sowohl in einem "besonders schwierigen" als auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist, berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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