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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-100/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Leitsatz

Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt.


Beschluss Strafsache gegen L.S.,

wegen sexuellen Missbrauchs u.a. (hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts W. aus H. vom 6. Oktober 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.660 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 2.500 DM (in Worten: zweitausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem neben mehreren Diebstahlstaten sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für die von ihm für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Die Hauptverhandlung gegen der ehemaligen Angeklagten hat an insgesamt 3 Tagen, und zwar am 19., 23. und 30. Mai 2000, stattgefunden. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug 4 Stunden 22 Minuten, ein Hauptverhandlungstermin hat 6 Stunden 30 Minuten, einer 2 Stunden 10 Minuten und einer 4 Stunden gedauert. Der Antragsteller ist vom Sitz seiner Kanzlei in Hamm zum Gerichtsort nach Dortmund gereist. Der Antragsteller hat zudem noch geltend gemacht, er habe seine Mandanten mehrfach in der Justizvollzugsanstalt besucht.

Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 1. Juni 2001 Bezug genommen.

Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 1.660 DM. Der Antragsteller hat eine um 2.000 DM darüber hinausgehende Pauschvergütung beantragt.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als nicht "besonders schwierig" angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich dem angeschlossen. Er ist zudem der Ansicht, dass das Verfahren für den Antragsteller auch nicht "besonders umfangreich" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gewesen ist.

II.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen

1.

Das Verfahren war allerdings nicht "besonders schwierig". "Besonders schwierig" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfahren, das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 264). Das ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit tritt der Senat mit dem Vertreter der Staatskasse der sachnahen Einschätzung des Vorsitzenden der Strafkammer bei; ein Grund, dieser nicht zu folgen, ist nicht ersichtlich (vgl. insoweit Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104 und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56). Zwar waren mehrere Fälle des sexuellen Missbrauchs Gegenstand des Verfahrens, allein das macht das Verfahren aber nicht "besonders schwierig". Es darf bei der Einschätzung des Verfahrens nämlich nicht übersehen werden, dass der ehemalige Angeklagte geständig war.

2.

Das Verfahren war aber für den Antragsteller "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Insoweit schließt sich der Senat der anderen Einschätzung des Vertreters der Staatskasse nicht an..

Bei der Beurteilung des Umfangs des Verfahrens hat der Senat zunächst die Teilnahme des Antragstellers an den drei Hauptverhandlungsterminen berücksichtigt. Diese waren mit einer durchschnittlichen Dauer von jeweils 4 Stunden 22 Minuten für ein Strafkammerverfahren allenfalls durchschnittlich lang. Dem einen überdurchschnittlich langen Termin von 6 Stunden 30 Minuten steht zudem ein Termin von nur 2 Stunden 10 Minuten, was für ein Strafkammerverfahren erheblich unterdurchschnittlich ist, gegenüber.

Entscheidend für die Annahme eines "besonders umfangreichen" Verfahrens waren die vom Antragsteller geltend gemachten Besuche des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt (zur Berücksichtigung des Zeitaufwands von Besuchen des inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt siehe Senat in 2 (s) Sbd. 6 - 202/2000 = ZAP EN-Nr. 63/2001 = JurBüro 2001, 194 = http://www.burhoff.de). Diese vom Antragsteller geltend gemachten Besuche seines Mandanten konnten - entgegen der Ansicht des Vertreters der Staatskasse - berücksichtigt werden. Die dazu vom Antragsteller gemachten Angaben waren noch ausreichend. Der Senat hat wiederholt (zuletzt u.a. in 2 (s) Sbd. 6-205/2000, ZAP EN-Nr. 160/2001 = NStZ-RR 2001, 158 = http://www.burhoff.de) darauf hingewiesen, dass es gerade bei vom Pflichtverteidiger für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben, wie insbesondere Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Besprechungen mit dem Mandanten und/oder der Staatsanwaltschaft und/oder den Ermittlungsbehörden, dem Pflichtverteidiger obliegt, dazu zu Art, Umfang und Dauer der Gespräche und Besuche vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, im Pauschvergütungsverfahren diese Angaben, etwa durch Rückfrage beim Pflichtverteidiger, zu ermitteln. Diese muß der Pflichtverteidiger, der einen über seinen gesetzlichen Gebührenanspruch hinausgehenden Anspruch geltend macht, vortragen. Dazu ist er auch, da er die von ihm erbrachten Tätigkeiten kennt, unschwer in der Lage (vgl. auch dazu Burhoff StraFo 1999, 261, 265 f.). Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers dürfen jedoch nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sich aufgrund der von ihm gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand ermitteln bzw. ableiten lässt.

Das ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat zu seinen Justizvollzugsanstaltsbesuchen vorgetragen: "Bereits kurz nach der Festnahme habe ich Herrn S. mehrfach hier in der Justizvollzugsanstalt Hamm besucht und die Vorwürfe eingehend mit ihm besprochen. Am 10.05.200 und am 18.05.2000 sind dann zwei Besuche in der Justizvollzugsanstalt Dortmund mit jeweils mehrstündigen Gesprächen erfolgt." Daraus lässt sich ableiten, dass der Antragsteller den ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Hamm mindestens zweimal - "mehrfach" - besucht hat und außerdem noch zweimal in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Die dort geführten Gespräche haben jeweils mindestens zwei Stunden - "mehrstündig" - gedauert. Unter Berücksichtigung der insoweit anzurechnenden Fahrtzeiten (vgl. dazu Beschlüsse des Senats in 2 (s) Sbd. 6-202/2000 - siehe oben - und in 2 (s) Sbd. 6-213/00, ZAP EN-Nr. 806/2000 = Rpfleger 2001, 146 = http://www.burhoff.de.) und sonstigen Zeiten geht der Senat von einer Mindestdauer von jeweils 4 Stunden aus.

Diese vier - zumindest teilweise zeitaufwändigen - Besuche des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt sind aber durch die wegen der Inhaftierung des ehemaligen Angeklagten nach § 97 Abs. 1 83 Abs. 1 Nr. 2, 84 Abs. 1 BRAGO erhöhten zwei Gebühren nicht abgegolten und waren deshalb bei der Bewilligung der Pauschvergütung zu berücksichtigen (vgl. dazu insbesondere den Beschluss des Senats in 2 (s) Sbd. 6-213/00).

3.

Bei der Bemessung der Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei war insbesondere die nur durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine von Belang. Der Senat hat aber nicht übersehen, dass der Antragsteller zur Hauptverhandlung jeweils von Hamm aus nach Dortmund anreisen musste. Insgesamt erschien die bewilligte Pauschvergütung von 2.500 DM angemessen, aber auch ausreichend. Der weitergehende Antrag war demgemäss abzulehnen.



Ende der Entscheidung

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