Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VII - 17/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 99
Zum "besonderen Umfang" bei kurzer Einarbeitungszeit in umfangreiche Verfahrensakten
Beschluss Strafsache gegen G. u.a. wegen schweren Bandendiebstahls u.a., (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts Z. aus B. vom 10. Dezember 2002 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten D. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühr in Höhe von 690,00 € eine Pauschvergütung von 1.100,00 € (in Worten: eintausendeinhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten D. die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.600,- €. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm hat in seiner dem Antragsteller bekannt gegebenen Stellungnahme vom 21. Januar 2003 gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung keine Bedenken erhoben.

Dem Antragsteller war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten zu bewilligen, da er in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Verfahren tätig geworden ist.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auch wegen der von dem Antragsteller für den früheren Angeklagten erbrachten Tätigkeiten auf die zutreffenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 in seiner vorbezeichneten Stellungnahme Bezug und tritt diesen auch hinsichtlich der errechneten gesetzlichen Gebühren bei.

Bei der Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zwar wird die übliche Dauer für Hauptverhandlungen vor einer Strafkammer von vier bis fünf Stunden (vgl. hierzu OLG Jena StV 1997, 427) vorliegend durch die durchschnittliche Dauer der drei Hauptverhandlungstermine für den Pflichtverteidiger von vier Stunden fünfundzwanzig Minuten nicht überschritten. Dennoch ist die Tätigkeit des Pflichtverteidigers bereits als überdurchschnittlich zu werten, weil er sich innerhalb von nur eineinhalb Tagen in den komplexen Prozessstoff und in die umfangreichen Akten von 900 Blatt Strafakten und 13 Fallakten einarbeiten musste. Nach allem hielt der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.100,- €, die die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers deutlich übersteigt, für angemessen aber auch ausreichend.

Der weitergehende Antrag war demgemäss abzulehnen. Die beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.600,- € erreicht nahezu die Wahlverteidigerhöchstgebühren, die sich auf 1.755,- € belaufen hätten. Eine Pauschvergütung im Bereich der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers kommt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit in dem Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. hierzu Senat in JurBüro 1997, 84; Beschluss des Senats vom 19. März 2000 in 2 (s) Sbd. 6 - 48/2000 = ZAP EN-Nr. 461/2000 = StV 2000, 443 (LS) = StraFo 2000, 285 = NStZ 2000, 555). Ein derartiges Sonderopfer des Antragstellers vermag der Senat aber nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

Zurück