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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 2 OBL 57/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen.
Beschluss

Strafsache

gegen M.M

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 10. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 9. März 2005 (67 Gs 229/05) wird aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 7. April 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Grundlage des Vollzugs der Untersuchungshaft ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 9. März 2005 (67 Gs 229/05). Dem Angeklagten wird in dem Haftbefehl ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt. Er soll in der Zeit von Mitte Mai 2004 bis Mitte Januar 2005 durch 16 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge Handelt getrieben haben. Es soll sich jeweils um 30 g Heroin durchschnittlicher Qualität gehandelt haben. Diese Taten sind auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 29. April 2005. Wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Angeklagten im einzelnen zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den Inhalt des Haftbefehls vom 9. März 2005 und auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 29. April 2005 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Hagen und der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt.

II.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 9. März 2005 war aufzuheben. Die nach § 121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

1. Gegen den im wesentlichen geständigen Angeklagten besteht zwar "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. In Anbetracht der Vorverurteilung des Angeklagten dürfte auch Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO anzunehmen sein, da der Angeklagte mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat und der dadurch bestehende Fluchtanreiz nicht vollständig durch die positiven sozialen Umstände gemildert wird (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 112 Rn. 17; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1700, jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Dies kann indes letztlich dahinstehen Denn jedenfalls war der Haftbefehl deshalb aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist.

Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307; 53, 152, 158 f. mit weiteren Nachweisen; zum Freiheitsgrundrecht des nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten vgl. zuletzt eingehend BVerfG, Beschluss vom 23. September 2005, 2 BvR 1315/05). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116). Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a. dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.

Vorliegend wird der nach den Akten festzustellende Verfahrensgang diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens gegen inhaftierte Angeklagten nicht gerecht.

Die Sachbehandlung bei der Staatsanwaltschaft ist allerdings nicht zu beanstanden. Nach der Festnahme des Angeklagten am 7. April 2005 hat diese nach Gewährung von Akteneinsicht und der Vernehmung von Zeugen bereits unter dem 29. April 2005 Anklage erhoben. Diese ist dem damaligen Verteidiger des Angeklagten bereits am 4. Mai 2005 zugestellt worden. Das Schöffengericht hat dann am 31. Mai 2005 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen..

Danach ist das Verfahren allerdings nicht mehr mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Das Schöffengericht hat einen ersten Hauptverhandlungstermin auf den 22. September 2005 bestimmt. Im Juli/August 2005 ist es zu einem Verteidigerwechsel gekommen, der jedoch auf den terminierten Hauptverhandlungstermin keinen Einfluss gehabt hat. Der neue Verteidiger hat allerdings kurz vor dem Hauptverhandlungstermin vom 22. September 2005 mitgeteilt, der Angeklagte leide an Alzheimer, was seine Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erforderlich mache. Das Amtsgericht hat daraufhin den Hauptverhandlungstermin aufgehoben, einen Gutachter bestimmt und neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 24. November 2005 angesetzt. Diese Verfahrensweise ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist in dem Zusammenhang daraufhin, dass die vom Verteidiger demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 vorgeschlagen Verfahrensweise kaum zulässig sein dürfte. Der Verteidiger hatte dort bemängelt, dass das Amtsgericht nicht - wie geplant - am 22. September 2005 mit der Hauptverhandlung begonnen habe; der Gutachter habe dann in einer Unterbrechungsfrist das Gutachten erstellen und dann in einer Fortsetzungsverhandlung etwa Mitte Oktober 2005 das Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten können. Sollte dem die Annahme zugrunde liegen, dass eine solche Verfahrensweise durch die Neuregelung/Verlängerung der Unterbrechungsfristen in § 229 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz gedeckt sei, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass diese Neuregelung immer auch im Hinblick auf die Grundsätze der Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3a MRK gesehen werden muss und deren Anwendung nicht zu einer Umgehung der §§ 121, 122 StPO führen kann/darf.

Letztlich kann aber auch diese Frage dahinstehen, da jedenfalls die vom Amtsgericht vorgenommene erste Terminierung des Beginns der Hauptverhandlung auf den 22. September 2005 nicht mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und dem sich daraus für Haftsachen ergebenden besonderen Beschleunigungsgebot vereinbar ist.

Das Amtsgericht hat diesen (späten) Beginn der Hauptverhandlung, der Auswirkungen auf die gesamte Dauer des Verfahrens und auf die Dauer der Untersuchungshaft hat, mit einer Überlastung der Strafrichter des Amtsgerichts Lüdenscheid im Frühsommer/Sommer 2005 begründet. Insbesondere der erkennende Richter sei durch Aufteilung des Dezernats eines Kollegen, der zum Oberlandesgericht abgeordnet worden sei, nicht mehr in der Lage gewesen, zeitnah zu terminieren. Die Terminierungsfristen hätten sich auf bis zu fünf Monate erhöht.

Dies vermag jedoch die lange Zeit zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem ersten in Aussicht genommenen Hauptverhandlungstermin nicht zu rechtfertigen. Der Senat hat im Haftprüfungsverfahren beim AG Lüdenscheid angefragt, wann in der fraglichen Zeit welche Sachen verhandelt worden sind. Danach sind folgende Verfahren verhandelt worden:

Termine in der Zeit vom 31. Mai 2005 - 22. September 2005

 02.06.059.00 Uhr3 SachenHaftsacheerw. Schöffengericht
02.06.0514.00 Uhr2 SachenHaftsacheerw. Schöffengericht
09.06.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchöffengericht
16.06.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 11.15 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
23.06.059.00 Uhr2 SachenHaftsacheerw. SchG
 13.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
30.06.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 13.15 Uhr7 Sachennicht HaftsacheSchG
06.07.059.30 Uhr1 SacheHaftsacheSchG
07.07.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
14.07.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 10.30 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 13.00 Uhr1 Sachenicht Haftsacheerw. SchG
21.07.059.00 Uhr1 Sachenicht Haftsacheerw. SchG
28.07.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 12.30 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
03.08.0511.30 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
04.08.059.00 Uhr2 Sachennicht HaftsacheSchG
 12.45 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
 14.15 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG
11.08.059.00 Uhr1 Sachenicht Haftsacheerw. SchG.
18.08.059.00 Uhr1 Sachenicht HaftsacheSchG

Urlaub Richter des Richters vom 25. August 2005 bis 14. September 2005

Diese Sachbehandlung ist nicht ausreichend, um einen wichtigen Grund im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO, der ausnahmsweise eine länger als sechs Monate dauernde Untersuchungshaft rechtfertigen würde, anzunehmen. Die Belastung eines Gerichts kann nach allgemeiner Meinung allenfalls dann als wichtiger Grund im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden, wenn ihr trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht begegnet werden kann (BVerfGE 36, 264; Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Das hat zur Folge, dass Haftsachen grundsätzlich den Vorrang vor anderen Strafsachen haben und es geboten ist, dass das Gericht bereits bei Eingang der Anklageschrift Überlegungen anstellt, zu welchem Termin - nach voraussichtlicher Eröffnung des Hauptverfahrens - die Haftsache verhandelt werden kann. Nach allgemeiner Meinung müssen sonstige Strafsachen hinter Haftsachen zurückstehen (OLG Karlsruhe Justiz 1986, 28 f. mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass dies zur Folge hat, dass ggf. bereits angesetzte Termine in Nichthaftsachen aufgehoben werden müssen, um die vorrangige Haftsache zu verhandeln (Senat in NStZ-RR 2001, 61 = wistra 2001, 77 = StV 2001, 303 = StraFo 2001, 32, so auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1988, 390; OLG Köln NJW 1973, 912). Dazu wäre vorliegend genügend Raum gewesen, da in der Zeit vom 6. Juli bis 18. August 2005 nur Nichthaftsachen verhandelt worden sind.

In dem Zusammenhang spielt auch der Verteidigerwechsel keine Rolle. Abgesehen davon, dass sich der jetzige Verteidiger des Angeklagten erst am 15. Juli 2005 gemeldet hat, hätte dieser grundsätzlich die bestehende Terminierung akzeptieren müssen, zumal - worauf der Verteidiger zutreffend hinweist - die §§ 121, 122 StPO nicht zur Disposition des Verteidigers stehen.

Unzutreffend ist der Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf den Eingang des Sachverständigengutachtens des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Münster über den Wirkstoffgehalt von sichergestellten Betäubungsmitteln vom 19. August 2005, das erst am 8. September 2005 zur vorliegenden Akten gelangt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft übersieht, dass es sich dabei um ein in einem anderen gegen den Angeklagten noch anhängigen Verfahren eingeholtes Gutachten handelt, das sich zum Wirkstoffgehalt von in dem anderen Verfahren sicher gestellten Betäubungsmitteln verhält. Das vorliegende Verfahren wäre auch ohne dieses Sachverständigengutachten durchzuführen gewesen. Demgemäß hat auch die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen nicht auf ein Sachverständigengutachten abgestellt, sondern ist von einer durchschnittlichen Qualität der Betäubungsmittel, mit denen der Angeklagte Handel getrieben haben soll, ausgegangen.

Nach allem kann unter diesen Umständen ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr bejaht werden. . Das gilt auch im Hinblick darauf, dass ein neuer Hauptverhandlungstermin für den 24. November 2005 bestimmt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die eingetretenen Zeitversäumnisse überhaupt durch einen besonders beschleunigten Verfahrensabschluss kompensiert werden können (zur Kompensation und zum Streit- und Meinungsstand eingehend Burhoff StraFo 2000, 109, 118; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 26), wobei der Senat allerdings dazu neigt, diese Frage zu verneinen. Jedenfalls ist der neue Termin nicht so zeitnah bestimmt, dass dadurch die in der Vergangenheit bereits eingetretene Verzögerung kompensiert werden könnte. Damit erfordert angesichts der schon verstrichenen Zeit der Freiheitsanspruch (Art 2 Abs. 2 GG) des noch nicht verurteilten Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls.

Ende der Entscheidung

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