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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 2 Ss 81/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 64
StPO § 267
Geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte zwar unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt hat, dieser Druck aber nicht so stark gewesen ist, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB geführt hat, muss er darlegen, aus welchen Umständen er seine Überzeugung gewonnen hat.
Beschluss Strafsache

gegen H.K.,

wegen Diebstahls

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 13. August 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 04. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. Januar 2001 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch das angefochtene Urteil verworfen worden.

Nach den getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte, der am 4. Juli 2000 aus dem Strafvollzug entwichen war und Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln benötigte, in den Räumen der Firma D. in Bochum, D. Straße mehrere Flaschen hochwertiger Spirituosen zu stehlen. Nachdem er eine Flasche Whisky im Wert von 39,98 DM bereits entwendet und aus dem Geschäft herausgebracht hatte, suchte er dieses erneut auf, wurde jedoch von Bediensteten festgehalten und den herbeigerufenen Polizeibeamten übergeben, so dass es zur Entwendung weiterer Gegenstände nicht mehr kam.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts zumindest vorläufig hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

Soweit sich die Revision jedoch auch gegen den Schuldspruch wendet, war sie gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat zur Person des 34 Jahre alten Angeklagten festgestellt, dass er seit 1984 Rauschgift konsumiert. Er habe mit dem Rauchen von Haschisch begonnen und sei später zum Konsum von Heroin und Kokain übergegangen, zeitweise begleitet vom Beigebrauch von Rohypnol. Er habe sich infolge des Drogenkonsums eine Hepatitis C zugezogen und in der Folgezeit nur sporadisch gearbeitet, soweit es ihm gelungen war, vorübergehend "clean" zu bleiben. Er sei vielfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und insbesondere wegen Eigentumsdelikten im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität bestraft worden und habe wiederholt Freiheitsstrafen verbüßt. Mehrere Drogentherapieversuche in Rahmen von § 35 BtMG seien fehlgeschlagen. Zur Zeit der angefochtenen Entscheidung verbüßte der Angeklagte wiederum eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Entlassung wolle er sich unverzüglich einer Drogenentwöhnungstherapie unterziehen.

Ferner hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte am 4. Juli 2000 aus dem Strafvollzug entwichen war, da er befürchtet habe, die Vollzugsbehörde werde anhand der Untersuchung einer von ihr angeordneten Urinprobe erfahren, dass er Rauschgift konsumiert habe. Nach der Entweichung sei er nur drei Tage unterwegs gewesen. Er habe in dieser Zeit Benzdiazepine und Heroin zu sich genommen. Die hier in Rede stehende Tat habe er begangen, da er Geld für die Beschaffung von Rauschmitteln benötigt habe. Nach seiner Festnahme habe sich der Angeklagte gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten feindlich und abweisend gebärdet.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zwar unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt, allerdings sei dieser Druck nicht so stark gewesen, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB geführt habe, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

Allerdings führt die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein regelmäßig noch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet oder durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 2 und 12 m.w.N.). Unter Umständen kann auch bereits die Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit und damit zu einer Anwendung des § 21 StGB führen (vgl. BGHR, StGB, § 21, BtM-Auswirkungen 5 betreffend Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen; Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 30. März 2000 in 3 Ss 101/00).

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs lückenhaft. Die - im Übrigen nicht sachverständig beratene - Strafkammer legt nicht dar, aus welchen Umständen sie ihre Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte bei Tatbegehung nicht so stark unter dem Druck seiner Drogensucht gehandelt hat, dass er zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt hätte. Auf diesen Begründungsmangel weist der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 2. April 2002 in Erwiderung auf den Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hin.

Es ist letztlich auch nicht ausgeschlossen, dass sich dieser Begründungsmangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch der Hinweis der Strafkammer, sie hätte selbst für den Fall der Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß § 49 StGB keinen Gebrauch gemacht, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar spricht viel dafür, dass der Angeklagte, der bereits vielfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, nicht zu einer milderen Strafe verurteilt und ihm auch nicht noch einmal Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann. Andererseits erscheint dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Landgericht in dem neuen Urteil - nach sachverständiger Beratung (§ 246 a StPO) - auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu diskutieren haben wird, nicht ausgeschlossen.

Im Übrigen liegt ein Rechtsfehler bei der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs auch darin, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit den Voraussetzungen des § 64 StGB auseinander gesetzt hat, obwohl dies angesichts der mitgeteilten Gesamtumstände und der offenbar vorhandenen Therapiewilligkeit des Angeklagten erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2002 in 2 Ss 1077/01).

Das angefochtene Urteil war demnach im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei der Schuldausspruch - wie oben dargelegt - bestehen bleiben konnte, da angesichts der Gesamtumstände eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 20 StGB ausgeschlossen werden kann.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass nach § 358 Abs. 2 S. 2 StPO das Verschlechterungsverbot der Annahme der Voraussetzungen des § 64 StGB durch die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nicht entgegenstehen würde.

Ende der Entscheidung

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