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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 892/99
Rechtsgebiete: AEntG, OWiG, StPO


Vorschriften:

AEntG § 3 Abs. 1
AEntG § 5 Abs. 1 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1
OWiG § 80 a Abs. 3
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
"Vor Beginn" einer Baumaßnahme i. S. von § 3 Abs. 1 AEntG kann nur so verstanden werden, daß die in dieser Vorschrift verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, d. h. am gleich Tag, vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitstag vor Baubeginn.

OLG Hamm Beschluß 08.10.1999 - 2 Ss OWi 892/99 - (90) 92 OWi 21 Js 1489/98 (672/98) AG Hagen


Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 14. Juni 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 8. Oktober 1999 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 6 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG in drei Fällen eine Geldbuße von jeweils 1.000,- DM festgesetzt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist eine polnische GmbH, die 80 Mitarbeiter beschäftigt und deren Geschäftsführerin Frau Sch. ist. Gegen die GmbH waren in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmersendegesetz anhängig, die jedoch nach Angaben der Geschäftsführerin bisher nicht zu Verurteilungen geführt haben sollen. Vielmehr sollen sie zum Teil eingestellt worden sein, zum Teil noch anhängig sein.

Mit Schreiben vom 04. 12. 1997 teilte die Betroffene dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen mit, daß auf einer Baustelle in Gevelsberg vom 05. 12. 1997 bis voraussichtlich 20. 03. 1998 der in der Anlage angegebene Arbeitnehmer W. beschäftigt sein würde. Diese Meldung nach § 3 des Arbeitnehmerentsendegesetzes ging am 08. 12. 1997 beim Landesarbeitsamt ein.

Der 04. 12. 1997 war ein Donnerstag.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 teilte die Firma Mitex Bau dem Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen mit, daß vom 19. 12. 1997 bis voraussichtlich 20. 03. 1998 auf der selben Baustelle in Gevelsberg 3 Arbeitnehmer beschäftigt sein würden, nämlich Kl., G. und Ko.. Der 19. Dezember 1997 war ein Freitag. Die Meldung ging beim Landesarbeitsamt am 22. 12. 1997 ein.

Mit Schreiben vom 07. 01. 1998 teilte die Betroffene dem Landesarbeitsamt mit, daß ab 08. 01. 1998 bis voraussichtlich 20. 03. 1998 auf der genannten Baustelle der Arbeitnehmer B. beschäftigt sein würde. Diese Meldung ging am 09. 01. 1998 beim Landesarbeitsamt ein. Der 07. 01. 1998 war ein Mittwoch."

Zur Einlassung der Betroffenen führt das Amtsgericht aus, die Geschäftsführer in der Betroffenen habe vorgetragen, man habe die Meldungen jeweils in einen nahegelegenen Briefkasten gesteckt, der um 16.15 Uhr geleert worden sei. Man habe daher davon ausgehen können, dass die Meldungen am nächsten Tag bei dem Landesarbeitsamt eingehen würden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die in zulässiger Form erhobene Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der im wesentlichen gerügt wird, die Betroffene habe damit rechnen können, dass ihre Sendungen innerhalb von einem Tag den Empfänger erreichten. Damit sei nur die Meldung vom 19. 12. 1997 verspätet erfolgt, so dass der Betroffenen höchstens ein Verstoß gegen das AEntG zur Last zu legen sei. Im übrigen habe das Amtsgericht sein tatrichterliches Ermessen bei der Festsetzung der Geldbuße rechtsfehlerhaft ausgeübt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hat darauf nicht erwidert.

Der gemäß § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache zur Fortbildung des Rechts gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat übertragen (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 a Rdnr. 6).

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung der Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 AEntG in drei Fällen.

Danach handelt - in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG - derjenige ordnungswidrig, der als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Wirkungsbereiches dieses Gesetzes beschäftigt, nicht vor Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt vorlegt, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Im vorliegenden Fall ist die Meldefrist, die "vor Beginn jeder Bauleistung" zu erfolgen hat, jeweils überschritten. Bereits begrifflich kann "vor. Beginn" einer Baumaßnahme nur so verstanden werden, dass die gemäß § 3 Abs. 1 AEntG verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, d. h. am gleichen Tag, vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift, erforderlichenfalls eine rechtzeitige Reaktion des Landesarbeitsamtes zu ermöglichen, damit nur mindestens ein Werk- bzw. Arbeitstag vor Baubeginn gemeint sein kann.

Diese Frist hat die Betroffene den amtsgerichtlichen Feststellungen zufolge in keinem der hier fraglichen drei Fälle eingehalten, ohne dass die mit der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage der angeblich rechtzeitigen Postaufgabe letztlich von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann. Zwar begegnet - jedenfalls in aller Regel - wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels auch im Falle einer Meldepflicht das von der Betroffenen reklamierte Vertrauen in die von der Deutschen Post AG behauptete regelmäßig eintägige Postlaufzeit keinen grundlegenden Bedenken (vgl. BVerfG NJW 1975, 1405), doch auch auf der Grundlage dessen konnte die Betroffene - für sie erkennbar - die in § 3 Abs. 1 AEntG normierte Frist nicht einhalten. Die fraglichen Schreiben vom 4. Dezember 1997 (Donnerstag), 19. Dezember 1997 (Freitag) und 7. Januar 1998 (Mittwoch), die laut Angaben der Betroffenen jeweils in einen Briefkasten eingeworfen worden sind, der um 16.15 Uhr geleert wird, hätten vielmehr, auch unter Berücksichtigung einer nur eintägigen Postlaufzeit, um einen Werktag vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme beim Landesarbeitsamt eingehen zu können, spätestens am 3. Dezember 1997, 17. Dezember 1997 und 6. Januar 1998 zur Post gegeben werden müssen, was indes nicht geschehen ist.

Ebensowenig wie der Schuldspruch ist im Ergebnis auch der - vom Amtsgericht allerdings nur knapp begründete - Rechtsfolgenausspruch zu beanstanden.

Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils war die Betroffene durch mehrere gegen sie bereits anhängige Verfahren gleichen Vorwurfs hinreichend gewarnt, so dass die deutlich im unteren Bereich angesiedelten Geldbußen im Interesse einer volkswirtschaftlichen unerlässlich wirksamen Bekämpfung der illegalen Beschäftigung trotz der nur relativ geringen Fristüberschreitung durchaus noch tat- und schuldangemessen sind.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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