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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 2 s Sbd. 6 - 198/00
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 99 |
Beschluss: Strafsache gegen S.L.
wegen schweren Raubes ,
(hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. in Köln vom 20. Juni 2000 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten Li hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2000, die dem Antragsteller bekannt ist, abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die die Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen, die durch die Einwendungen des Antragstellers vom 30. Oktober 2000 nicht in Frage gestellt sind, Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
Durch die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO soll dem Pflichtverteidiger ein Ausgleich für besonders schwierige und umfangreiche Strafsachen gewährt werden. Ob die gewährten gesetzlichen Gebühren für den Ausfall der Arbeitskraft des Rechtsanwaltes im Hinblick auf die weiterlaufenden Kanzleikosten ein Äquivalent darstellen und ob die gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Arbeit ermöglichen, ist bei der Bewilligung der Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen. Hierauf stellt das Gesetz nicht ab ( vgl. OLG Bremen, JurBüro 1981, 11,92 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27. April 1998 - 2 (s) Sbd. 5 -54/98; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1998 - 2 (s) Sbd. 5 -97, 238 u. 239/97 sowie 50, 51 u. 52/98 m.w.N.). Vorliegend bieten weder der Umfang noch die Schwierigkeit der Sache Anlass, eine Pauschvergütung zu bewilligen, zumal die Besuche des Angeklagten in der JVA in Aachen durch die sehr kurze Hauptverhandlungsdauer an zwei Tagen zur Gänze kompensiert worden sind.
Der Senat hält auch an seiner ständiger Rechtsprechung fest, dass eine Pauschvergütung nur für Tätigkeiten zuerkannt werden kann, die die Verteidiger nach ihrer Beiordnung für ihre Mandanten erbracht haben. § 97 Abs. 2 BRAGO gewährt auch in Verbindung mit § 99 BRAGO keine Zusatzgebühr ( vgl. Senat im AnwBl. 1998, 219; zuletzt Senatsbeschluss vom 6.4.2000 -2 (s) Sbd. 6- 6 u.7/2000 in www.burhoff.de).
Ende der Entscheidung
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