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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: 20 U 109/07
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 7
1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und August 2004 - liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular gestellte Frage "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?" lediglich antwortet: "Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in '04."

2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, VersR 2007, 481).


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 109/07 OLG Hamm

Verkündet am 23. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gundlach und Dr. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2007 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung in Höhe von 14.250,00 € für den Pkw Audi TT 1,8 Turbo, Ident-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ... in Anspruch.

Das Kraftfahrzeug hatte sowohl im Februar als auch im August des Jahres 2004 Unfallschäden erlitten.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Audis TT 1,8 Turbo zu sein. Auf einer Fahrt in die Niederlande sei das Fahrzeug seinem Bruder A, der dort ihre Tante besucht habe, in der Nacht vom 06. auf den 07.11.2005 entwendet worden.

Die Beklagte verweigert die Leistung einer Diebstahlsentschädigung. Sie bestreitet das Eigentums des Klägers an dem Audi ebenso wie den Diebstahl und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen mehrfacher Aufklärungsobliegenheitsverletzungen (Falschangaben zu Vorschäden und zum Anschaffungspreis).

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe Falschangaben sowohl zu den Vorschäden des Audi als auch zu seinem Anschaffungspreis gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Der Kläger greift dieses Urteil mit seiner Berufung an.

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden sei.

Zunächst sei die Auffassung des Landgerichts unrichtig, die Angabe

"Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in Ž04"

sei nicht missverständlich gewesen und habe daher auch keine Nachfrageobliegenheit begründen können. Vielmehr lasse diese Angabe ohne weiteres zwei Deutungen zu:

Zum ersten, dass es im Jahre 2004 zwei Unfälle gegeben habe: Einen Auffahrunfall und anschließend einen weiteren Unfall, der zu einer defekten Stoßstange geführt habe.

Zum zweiten, dass es 2004 nur einen Unfall gegeben habe, und zwar einen Auffahrunfall, der zu einer Beschädigung der Stoßstange geführt habe.

Das Landgericht habe zudem die besonderen Hinweis- und Fürsorgepflichten des Versicherers, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergäben, übersehen. Der Versicherer dürfe nicht einseitig eigene Interessen in den Vordergrund rücken. Insbesondere dürfe er nicht missglückte oder missverständliche Angaben des Versicherten zum willkommenen Anlass nehmen, ohne vorherige Nachfrage und ohne Versuch einer Erklärung nicht leisten zu müssen. Das Landgericht habe daher zu Unrecht eine Nachfrageobliegenheit der Beklagten verneint, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2007 angegeben habe, zunächst tatsächlich nur einen Schaden anzeigen zu wollen.

Des weiteren sei auch die Auffassung des Landgerichts unzutreffend, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten nicht durch den Umstand ausgeschlossen werde, dass sie eine Auskunft der Uniwagnis-Datei eingeholt habe. Es treffe zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass die Auskünfte dieser Datei eine Obliegenheitsverletzung des Versicherten und eine Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ausschlössen. Diese Rechtsprechung stehe aber in eindeutigem Widerspruch zu der durch das Oberlandesgericht Hamm praktizierten Rechtsprechung, wonach solche Erkenntnisse des Versicherers sehr wohl von Bedeutung seien.

Jedenfalls verstoße der Versicherer gegen seine Treue- und Fürsorgepflicht, wenn er den aus der Uniwagnis-Datei erzielten Informationsvorsprung ausnutze, um den Versicherten ins offene Messer laufen zu lassen, unabhängig davon, ob dessen Angaben nun bewusst oder fahrlässig falsch oder missverständlich gewesen seien. Schließlich habe das Landgericht eine Obliegenheitsverletzung unrichtigerweise auch darin gesehen, dass der Kläger den Anschaffungspreis des Fahrzeugs fehlerhaft angegeben habe. Zunächst sei schon deswegen keine Leistungsfreiheit eingetreten, weil die Beklagte sich nicht auf diesen Umstand berufen habe. Eine solche Erklärung des Versicherers sei aber für den Eintritt der Leistungsfreiheit erforderlich.

Jedenfalls beruhten die Angaben zum Anschaffungspreis weder auf Vorsatz, noch auf grober Fahrlässigkeit.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 14.250,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 515,62 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft zur Verteidigung des angefochtenen Urteils ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen nebst des dortigen Beweisanerbietens.

Unter den gegebenen Umständen habe sich für sie keinerlei Nachfrageobliegenheit ergeben. Sie sei nach den Angaben des Klägers von einem Unfall ausgegangen. Der Kläger habe sogar im Rahmen seiner Parteianhörung zugegeben, dass er einen Schaden und auch die angebliche Reparatur durch einen Herrn Z nicht angegeben habe, obwohl ihm die Tatsache zweier Unfälle in 2004 bekannt gewesen sei. Es sei damit eine Erkennbarkeit fehlender Vollständigkeit der Schadensanzeige nicht gegeben gewesen mit der Folge, dass für sie eine Nachfrageobliegenheit nicht bestanden habe.

Unrichtig sei zudem die Auffassung des Klägers, dass sie sich nicht auf Falschangaben hinsichtlich des Erwerbstatbestandes berufen habe. Sie habe bereits auf Seite 11 Absatz 2 der Klageerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger zur Anschaffung und zum Kaufpreis des Motors Falschangaben gemacht habe. In der mündlichen Verhandlung sei die weitere Angabe falschen Kaufpreises ausdrücklich problematisiert worden. Darüber hinaus sei auch die Ansicht der Berufung unrichtig, dass die fehlerhaften Angaben zum Anschaffungspreis weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhten.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entwendungsentschädigung gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG; 12 (4) I lit. b AKB.

1.

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob der in § 12 (4) I lit. b AKB beschriebene Versicherungsfall "Entwendung" hier überhaupt vorliegt.

Zwar sind keine strengen Anforderungen an den vom Versicherungsnehmer zu führenden Beweis einer Entwendung zu stellen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen, aus denen sich auf das äußere Bild eines Diebstahls schließen lässt. Diese Tatsachen hat der Kläger mit der Fahrt seines Bruders nach ..., Niederlande, dem Abstellen des Kraftfahrzeuges auf der ...straat ... am 06.11.2005 gegen 21.30 Uhr und dem Nichtauffinden des Audi am Morgen des 07.11.2005 gegen 9.00 bzw. 10.00 Uhr dargelegt und durch Benennung seines Bruders A unter Beweis gestellt.

Wird das äußere Bild einer Entwendung bewiesen, muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung folgt. Der Senat sieht hier eine Reihe von unstreitigen Indiztatsachen gegeben, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Diebstahlsvortäuschung begründen können.

Bei dem angeblich entwendeten Audi TT 1,8 Turbo handelt es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse. Im Zeitpunkt seiner Entwendung lag seine Erstzulassung jedoch bereits 6 1/2 Jahre zurück. Das Fahrzeug wies mindestens zwei Unfallschäden aus; die Qualität der Reparaturen dieser Schäden bleibt zweifelhaft. Rechnungen von Fachwerkstätten sind insoweit nicht vorgelegt worden.

Die vom Kläger selbst vorgetragenen Erwerbsumstände des Audis sind äußerst ungewöhnlich. Zudem hat der Kläger keine Rechnungen/Quittungen etc. betreffend die Anschaffung von Fahrzeug und Motor/Getriebe vorzulegen vermocht.

Nach seinen Angaben verfügt der Kläger nur über einen Original-Schlüssel. Gewöhnlich werden zwei Original-Schlüssel ausgegeben.

Das Kraftfahrzeug wurde statt sofort auf den Kläger als angeblichen Eigentümer, zunächst auf B, sodann auf seinen Bruder A und dann erst - nach der Abwicklung von zwei Unfallschäden - auf den Kläger zugelassen, der nunmehr die angebliche Entwendung des Fahrzeuges versicherungstechnisch abwickeln will.

Der Kläger, sein Bruder A und B sollen nach Darstellung der Beklagten an einer Reihe von Versicherungsfällen in Form von Verkehrsunfällen und angeblichen Entwendungen in einem sehr überschaubaren Zeitraum (Jahre 2002 - 2004) beteiligt gewesen sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 08.09.2006 Bezug genommen. Diese Aufstellung wird vom Kläger nur teilweise bestritten.

Die Angaben in der Diebstahlsanzeige vom 18.11.2005 sind unstreitig zu den Punkten Vorschäden und Anschaffungspreis nicht korrekt.

Zwar handelt es sich bei den aufgezeigten Umständen lediglich um Indizien. In ihrer Gesamtheit könnten sie jedoch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung begründen. Der Senat brauchte jedoch diesen Punkt nicht weiter aufzuklären.

2.

Auf den Nachweis des Versicherungsfalles bzw. seiner Vortäuschung kommt es nicht an, wenn die Beklagte wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzungen (§ 7 I (2) lit. c AKB) von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist, §§ 7 V (4) AKB; 6 Abs. 3 VVG. Dies ist hier der Fall.

a)

Unstreitig hatte der Audi vor seiner angeblichen Entwendung zwei Unfallschäden - nämlich im Februar 2004 und im August 2004 - erlitten.

Auf die Fragen im Anzeigeformular der Beklagten:

"Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten? Liegt ggf. ein Gutachten/Rechnung vor? Entsprechende Belege bitte einreichen!"

antwortete der Kläger:

"Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in Ž04"

Diese Antwort war eindeutig falsch und nicht lediglich missverständlich, wie es der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Bl. 159) darzustellen versucht.

Nach der Antwort des Klägers sollte der Audi einen Auffahrunfall im Jahre 2004 erlitten habe, der zu einer defekten Stoßstange führte.

Auch der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung vor der Kammer eingeräumt, mit der oben zitierten Antwort, nicht beide Vorschäden des Audi angeben zu wollen:

"Ich glaube weniger, dass ich mit der Ausfüllung der Schadenanzeige meinte, dass ich einerseits einen Auffahrunfall und andererseits bei einem weiteren Unfall eine defekte Stoßstange hatte."

So war seine Antwort auf die Frage nach Vorschäden auch nicht zu verstehen.

Auf eine Nachfrage der Beklagten vom 24.11.2005 (Bl. 20) hat der Kläger noch einmal mit Schreiben vom 28.11.2005 (Bl. 29) angegeben, der Audi habe seines Wissens nur

"einen Schaden im vorderen Bereich"

gehabt.

Der Kläger wusste auch, dass er die Frage nach den Vorschäden im Anzeigeformular falsch beantwortete. So gab er vor dem Landgericht an:

"Ich werde nun angesprochen auf meine Angaben in der Schadenanzeige zu Vorschäden. Ich gebe zu, dass ich da einen Fehler gemacht habe. Ich wusste, dass es zwei Unfälle in 2004 waren."

Der Kläger beantwortete mithin die Frage der Beklagten nach Vorschäden des Audi eindeutig und zugleich vorsätzlich unrichtig. Es bleibt also bei der gesetzlichen Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG.

Die Argumentation der Berufung, die Beklagte habe gleichwohl eine Nachfrageobliegenheit verletzt und den Kläger ins "offene Messer" laufen lassen, ist unzutreffend. Das vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 18.02.2000 (OLG Hamm VersR 2001, 1419 f.) passt nicht auf den vorliegenden Fall. Der Versicherung war dort die Berufung auf Leistungsfreiheit deshalb verwehrt worden, weil sie dem Versicherungsnehmer bei seiner Befragung die für sie offenkundige Unrichtigkeit seiner Angaben zur Laufleistung des Fahrzeuges nicht vorgehalten und nicht auf diese Weise auf eine sachgerechte Klärung der Formularfrage hingewirkt hatte. Der Versicherung war bereits vor Befragung des Versicherungsnehmers bekannt gewesen, dass das versicherte Fahrzeug einen weitaus höheren Kilometerstand aufwies, als sodann vom Versicherungsnehmer angegeben wurde.

Hier musste die Beklagte aufgrund der eindeutigen Antwort des Klägers nicht annehmen, dass die Frage nach Vorschäden noch nicht umfassend und vollständig oder unrichtig beantwortet worden war. Auch ist vom Kläger weder dargelegt, noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Ausfüllung des Fragebogens vom 18.11.2005 (Bl. 57 ff) oder im Zuge seiner anschließenden Bearbeitung von dem ersten, größeren, vom Kläger nicht angegebenen Unfallschaden aus Februar 2004 Kenntnis erlangt hatte. Daher passt auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.03.1992 (BGH NJW 1992, 1506 f.) nicht.

Erst Mitte Februar stellte die Beklagte dem Kläger eine Nachfrage, die darauf schließen lässt, dass sie nunmehr von zwei Unfallschäden des Audis ausging (vgl. ihr Schreiben vom 15.02.2006, Bl. 28). Diese wird sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2006 (Bl. 30) beantwortet, wobei zwei Frontschäden des Audi eingeräumt werden.

Diese Richtigstellung erfolgte aber nicht mehr freiwillig, sondern unter dem Druck, der von der Beklagten nunmehr selbst ermittelten Tatsachen. Der Kläger gab also nur die Tatsachen an, von denen er ausgehen musste, dass sie die Beklagte inzwischen selbst herausgefunden hatte. Auch von daher ist die Beklagte nicht gehindert, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Ein Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust nur dadurch entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält (vgl. BGH VersR 2002, 173 ff).

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass sie eine Auskunft der Uniwagnis-Datei eingeholt hat bzw. mit dieser Datei regelmäßig arbeite.

Zwar war lange Zeit umstritten, welche Bedeutung eine regelmäßige Abfrage der Uniwagnis-Datei durch den Versicherer für die Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer hat (vgl. dazu OLG Saarbrücken VersR 2006, 1208 ff und KG Berlin ZfS 2001, 502). Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.01.2007 (vgl. BGH VersR 2007, 481) dazu klargestellt, dass Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt lassen.

b)

Der Kläger hat auch unstreitig unrichtige Angaben zum Anschaffungspreis des Kraftfahrzeuges gemacht (7.800,00 € statt 7.500,00 €). Wegen den Ausführungen unter a) kommt es darauf jedoch nicht an.

c)

Auch die von der sog. Relevanz-Rechtsprechung entwickelten weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten sind gegeben.

Das Verschweigen eines Vorschadens war generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.

Den Kläger trifft ein erhebliches Verschulden. Bei dem Verschweigen des größeren Frontschadens aus Februar 2004 handelt es sich um mehr als ein Fehlverhalten, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen mag.

Der Kläger war durch die auf dem Anzeigeformular unmittelbar über seiner Unterschrift abgedruckte Belehrung ausreichend auf die Folgen einer vorsätzlich falschen Angabe hingewiesen (vgl. Bl. 61 unten).

Nach allem ist die Berufung des Klägers unbegründet und erfolglos.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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