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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 20 U 171/99
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

VVG § 6
AKB § 7
Leitsatz

§§ 6 VVG, 7 AKB

Falsche Angaben über Unfallhergang als Obliegenheitsverletzung:

Eine Unfalldarstellung ist falsch, wenn unrichtig behauptet wird, der Fahrer sei durch ein Verhalten Dritter beeinflußt worden.

Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm vom 17.12.1999 (20 U 171/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 171/99 OLG Hamm 9 O 108/99 LG Detmold

Verkündet am 17. Dezember 1999

Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt, in Hamm

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte, in Hamm

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe: (nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung für einen Pkw vom Typ Mercedes Benz E 230 in Anspruch, den sie bei der Leasing GmbH geleast hatte. Der Leasingvertrag ist abgerechnet. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin befuhr mit dem oben genannten Fahrzeug am 16.10.1997 die L Nach Durchfahren einer langgestreckten Linkskurve kam er nach rechts von der Fahrbahn ab, verlor auf dem unbefestigten Randstreifen die Kontrolle über das Fährzeug. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, prallte an einen am linken Fahrbahnrand stehenden Baum, brach auseinander und erlitt einen Totalschaden.

Die Klägerin beziffert den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ingenieurbüros S vom 27.10.1998 mit 48.086,96 DM netto und hat unter Berücksichtigung eines Fahrzeugrestwertes von 3.200,00 DM und der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM Zahlung einer Entschädigung von 43.886,96 DM sowie Ersatz von Verzugsschaden verlangt.

Die Beklagte hat die Regulierung des Schadens verweigert. Sie hat sich aus § 61 WG berufen und dem Geschäftsführer der Klägerin vorgeworfen, er sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 150 km/h gefahren, habe deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und daher den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Außerdem hat sie sich nach § 6 Abs. 3 WG für leistungsfrei gehalten, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfallhergang in der Schadenanzeige unrichtig geschildert und die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin verneint habe. Schließlich hat sie die Höhe des Wiederbeschaffungswertes bestritten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und gemeint, die Beklagte sei nach § 61 WG leistungsfrei.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat (§ 61 WG); denn die Beklagte ist nach § 6 Abs. 3 WG leistungsfrei.

Der Geschäftsführer der Klägerin - ihr Organ, dessen Verschulden als ihr eigenes anzusehen ist - hat in der Schadenanzeige vom 22. Oktober 1997 vorsätzlich falsche Angaben zur Unfallursache gemacht. Er hat dort angegeben, es sei ihm im Auslauf einer Linkskurve ein Kleintransporter und dahinter ein Kleinwagen entgegen gekommen. Der Kleinwagen habe das vorausfahrende Fahrzeug überholen wollen. Er habe hierdurch ausweichen müssen und sei dabei auf den nicht befestigten Seitenstreifen geraten. Sein Auto habe keinen Halt auf dem weichen Untergrund gefunden und angefangen zu schleudern. Durch sofort eingeleitetes Bremsen sei sein Auto nach links über die Fahrbahn gezogen und dort gegen einen Baum geprallt.

Mit dieser Schilderung hat er die Ursache für sein Ausweich- und Bremsmanöver unrichtig wiedergegeben. Es mag sein, daß ihm im Kurvenbereich zwei Fahrzeuge entgegen gekommen sind. Deren Fahrweise war jedoch nicht dergestalt, daß sich der Geschäftsführer der Klägerin subjektiv beeinträchtigt fühlte und ausweichen und bremsen mußte. Andernfalls hätte er unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber den an der Unfallstelle anwesenden Zeugen und den herbeigerufenen Polizeibeamten den Unfallhergang so dargestellt, wie später gegenüber der Beklagten in der Schadenanzeige. Das hat er jedoch nicht getan. Er hat vielmehr den Polizeibeamten gegenüber erklärt, ursächlich für den Unfall seien die neu aufgezogenen Winterreifen gewesen, dadurch habe sich das Fahrverhalten seines Fahrzeugs geändert. Von einem entgegenkommenden Fahrzeug, dem er wegen eines eingeleiteten oder beabsichtigten Überholmanövers ausweichen mußte, hat er nichts gesagt. Das hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat auch nicht in Abrede gestellt. Er hat vielmehr eingeräumt, daß er gegenüber dem Polizeibeamten die Winterreifen für das Fahrverhalten seines Fahrzeugs verantwortlich gemacht habe. Nichts hätte aber näher gelegen, als unmittelbar nach dem Unfall anzugeben, er sei durch ein entgegenkommendes Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver veranlaßt worden, wenn aus der subjektiven Sicht des Geschäftsführers der Klägerin sich der Unfall so zugetragen hätte. Nach der spontanen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin unmittelbar nach dem Unfallgeschehen ist jedoch eine Beteiligung Dritter und ein Fremdverschulden aus seiner subjektiven Sicht auszuschließen. Das läßt den sicheren Schluß zu, daß er sich nicht durch die Fahrweise eines entgegenkommenden Fahrzeugs beeinträchtigt fühlte und nicht dadurch zu einem Ausweich- und Bremsmanöver veranlaßt worden ist. Die Unfallschilderung in der Schadenanzeige, in der er einem Dritten die Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen zuweist, hat der Geschäftsführer der Klägerin deshalb gegenüber der Beklagten nachträglich so konstruiert, um einen Verschuldensvorwurf von sich selbst abzuwenden. Eine subjektive Beeinträchtigung durch Dritte hat es tatsächlich nicht gegeben. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall fest.

Ob darüber hinaus die objektiv falschen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der Schadenanzeige zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin auch subjektiv falsch waren oder ob der Geschäftsführer der Klägerin insoweit einem Irrtum oder einem Mißverständnis erlegen ist, kann dahinstehen.

Über die Folgen einer bewußt falschen Angabe in der Schadenanzeige ist der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen in der Schadenanzeige belehrt worden.

Falsche Angaben zum Unfallhergang sind in der Vollkaskoversicherung auch generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 44.337,60 DM.



Ende der Entscheidung

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