Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.01.2002
Aktenzeichen: 20 U 177/99
Rechtsgebiete: AHB, VVG, ZPO


Vorschriften:

AHB § 10
VVG § 12 III
ZPO § 693 II
1) Soweit § 10 AHB eine fristwahrende "Erhebung der Klage" verlangt, ist die Klausel unwirksam (§§ 12 III, 15 a VVG).

2) Eine Belehrung des Versicherers, die statt der gerichtlichen Geltendmachung des Leistungsanspruchs (§ 12 III VVG) auf die Klageerhebung abstellt, ist unrichtig und damit unwirksam, weil zur Fristwahrung die Anbringung eines Mahnbescheidsantrags und sogar eines Prozesskostenhilfegesuchs ausreichen.

3) Ob die unrichtige Belehrung in concreto zur Nichtwahrung der Frist geführt hat, ist unerheblich.

4) Zur Auslegung des Begriffs "demnächst".


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 177/99 OLG Hamm

Verkündet am 9. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 20 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke, den Richter am Oberlandesgericht Rüther und die Richterin am Landgericht Dr. Jansen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Juli 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 25 April 1996 zu leisten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Burgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des den sie aus Anlaß eines Brandschadens vom 25.04.1996 am versicherten Gebäude in entschädigt hat.

Die Beklagte ist Privathaftpflichtversicherer der die als Mieterin im versicherten Gebäude den Brand fahrlässig verursacht haben soll.

Aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) strengte die Klägerin gegen beim LG Dortmund (12 O 245/97) einen Haftpflichtprozeß an, in dem sie in den ersten beiden Rechtszügen obsiegte. Durch Berufungsurteil des OLG Hamm (7 U 4/98) vom 22.09.1998 wurde verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen, seit dem 08.11.1996 zu zahlen.

Aufgrund der vorläufig vollstreckbaren Titel des LG Dortmund und OLG Hamm betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung gegen, indem sie deren Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz wegen des Vorfalls vom 25.04.1996 pfänden und sich überweisen ließ (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Castrop-Rauxel vom 05.11.1998, zugestellt an die Beklagte am 26.11.1998).

Im vorliegenden Deckungsrechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten erstinstanzlich die Zahlung von 100.000,00 DM nebst 5,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie hat die Verjährungseinrede erhoben und sich überdies auf Leistungsfreiheit nach § 10 AHB berufen, weil sie ihrer VN mit Ablehnungsschreiben vom 11.10.1996 (Bl. 47 f d.A.) eine Klagefrist von 6 Monaten gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 82 ff d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Fristversäumnis nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren, das nunmehr auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes gerichtet ist, weiterverfolgt. Sie hält mit näherer Begründung die Klagefristsetzung durch die Beklagte für unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich ergänzend erneut auf Verjährung.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Laufe des vorliegenden - zwischenzeitlich nicht betriebenen - Deckungsrechtsstreits ist das im Haftpflichtprozeß ergangene Berufungsurteil vom BGH (VersR 2001, 856) aufgehoben und die Sache an den erkennenden Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden (20 U 58/01 OLG Hamm).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus der von ihrer VN genommenen Haftpflichtversicherung verpflichtet.

1.

Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch.

Aufgrund des auf Aufklärungsobliegenheitsverletzung gestützten Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 11.10.1996 (Bl. 47 f d. A.) endete die zweijährige Verjährungsfrist (§ 12 Abs. 1 VVG) zwar mit Ablauf des 31.12.1998. Die Klägerin hat jedoch die Verjährung rechtzeitig durch Mahnbescheidsantrag - Eingang beim AG Hagen am 30.121998 - gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen.

Die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 05.02.1999 ist "demnächst" i. S. d. § 693 Abs. 2 ZPO und damit fristwahrend erfolgt.

Allerdings hat die Klägerin die Zustellung dadurch verzögert, daß ihre Prozeßbevollmächtigten bei Beantragung des Mahnbescheids zunächst eine unzutreffende Anschrift der Beklagten angegeben haben.

Deshalb konnte der am 11.01.1999 erlassene Mahnbescheid beim Zustellversuch vom 14.01.1999 unter der Anschrift, nicht zugestellt werden.

Die dadurch verursachte Verzögerung der Zustellung ist aber soweit sie der Klägerin zuzurechnen ist (vgl. BGH VersR 2001, 1536), nicht schädlich. Auf die bei ihnen am 22.01.1999 eingegangene gerichtliche Nachricht von der Unzustellbarkeit des Mahnbescheids haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unverzüglich reagiert, so daß ihr Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids mit zutreffender Anschrift der Beklagten bereits am 25.01.1999 beim AG Hagen eingegangen ist. Danach bleibt die der Klägerin anzulastende Verzögerung der Mahnbescheidszustellung unter der von der Rechtsprechung üblicherweise als nicht mehr geringfügig angesehenen Verzögerungsdauer von mehr als 14 Tagen (vgl. zuletzt BGH a.a.O. m.w.N.).

Die weitere Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids - zwischen Antragseingang und Zustellung lagen über vier Wochen - kann nicht der Klägerin angelastet werden.

Bei der Bearbeitung des Mahnbescheidsantrags vom 30.12.1998 ist dem Amtsgericht die Unrichtigkeit der im Antragsformular enthaltenen Angaben zur Zustelladresse der Beklagten (Unvereinbarkeit des Ortes mit der Postleitzahl 48159) offenbar aufgefallen. Deshalb ist das Antragsformular von Amts wegen dahingehend abgeändert worden, daß nicht etwa die zutreffende Postleitzahl zur angegebenen Stadt sondern als Zustellort (irrig) die zur angegebenen Postleitzahl passende Stadt Münster eingetragen wurde. Hätte - was der Sache nach ansonsten geboten gewesen wäre - der Rechtspfleger unverzüglich klärende Rückfrage bei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gehalten, wäre die durch den Erstzustellungsversuch eingetretene Verzögerung vermieden worden und die Zustellung allenfalls wenige Tage nach dem Zustellungsversuch vom 14.01.1999 tatsächlich erfolgt.

Abgesehen davon ist ausweislich der Akten noch eine weitere allein dem Amtsgericht zuzurechnende Verzögerung eingetreten. Obwohl der von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit zutreffender Zustellanschrift ausgefüllte Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids bereits am 25.01.1999 beim AG Hagen eingegangen war, ist der Mahnbescheid erst am 03.02.1999 zwecks Zustellung zur Post gegeben worden (vgl. Bl. 8 d.A.). Auch diese Verzögerungszeit fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, soweit die Bearbeitungszeit 2 Arbeitstage überschreitet (BGH aaO.).

2.

Die Beklagte ist auch nicht nach §§ 10 AHB, 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden.

Zwar hat sie am Schluß ihres Ablehnungsschreibens vom 11.10.1996 der VN folgenden Hinweis erteilt:

"Sollten Sie unsere Ablehnung für nicht gerechtfertigt halten, verweisen wir Sie auf § 10 AHB, den wir nachstehend im Wortlaut wiedergeben:

"Hat der Versicherer den Versicherungsschutz abgelehnt, so ist der bestrittene Versicherungsanspruch bei Meidung des Verlustes durch Erhebung der Klage binnen einer Frist von sechs Monaten geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Anspruchsberechtigte durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Fristversäumung davon in Kenntnis gesetzt worden ist, inwieweit sein Anspruch auf Versicherungsschutz bestritten wird. Ein Anspruch entfällt daher schon allein durch den Fristablauf."

Unstreitig ist eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung des Versicherungsanspruchs nicht erfolgt.

Gleichwohl hat dies nicht zum Anspruchsverlust der VN geführt, weil die ihr erteilte Belehrung unrichtig und deshalb unwirksam war. § 10 AHB, den die Beklagte zitiert hat, unterscheidet sich von § 12 Abs. 3 VVG dadurch, daß das dortige Erfordernis der "gerichtlichen Geltendmachung" des Leistungsanspruchs ersetzt worden ist durch das Erfordernis der "Erhebung der Klage". Nach Auffassung des Senats weicht § 10 AHB zum Nachteil des VN von § 12 Abs. 3 VVG ab und ist deshalb nach § 15 a VVG unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1978, 313, 314; 1987, 39) handelt es sich bei der Belehrung i.S.d. § 12 Abs. 3 VVG zwar nicht um eine Rechtsmittel, sondern um eine Rechtsfolgenbelehrung. Deshalb braucht der VN nicht über die Möglichkeiten aufgeklärt zu werden, wie er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen kann. Dies bedeutet aber nicht, daß es völlig unbeachtlich ist, über welche Maßnahmen zur Verhinderung des Anspruchsverlustes der Versicherer den VN unterrichtet. Die Belehrung darf die Fristwahrung nicht erschweren, insbesondere darf durch sie der VN nicht irregeleitet und damit möglicherweise von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten werden (BGH 1978, 313, 315; vgl. auch Römer in Römer/Langheid, VVG, § 12 Rdn. 74).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (VersR 1990, 1344, r + s 1995, 1; NVersZ 2001, 548) ist eine Belehrung durch ausschließlichen Hinweis auf das Erfordernis einer fristgerechten Klageerhebung irreführend, weil der VN die Frist auch durch Anbringung eines einfacheren und kostengünstigeren Mahnbescheids wahren kann (ebenso OLG Köln VersR 1986, 1186; OLG Frankfurt MDR 2000, 583; Römer a.a.O. Rdn. 79 mit Ausnahme der Fälle, in denen die Belehrung einem empfangsbevollmächtigten Anwalt zugeht; a.A. OLG Celle MDR 1997, 552; LG Hannover VersR 1997, 562; offengelassen von BGH VersR 1999, 1530 unter 2 b).

Dies gilt auch für den Deckungsprozeß in der privaten Haftpflichtversicherung.

Dem wird allerdings die hier bestehende Besonderheit entgegengehalten, wonach als fristwahrende Klageart regelmäßig nur die Feststellungsklage in Betracht kommt, die nicht im Wege des Mahnbescheides erhoben werden kann (Späte AHB, § 10 Rdn. 4). Der Senat (VersR 1987, 802, 803) hat jedoch demgegenüber darauf hingewiesen, daß auch in der privaten Haftpflichtversicherung eine Leistungsklage des VN in Form der Zahlungsklage möglich ist, wenn sich sein Befreiungsanspruch nach § 154 Abs. 1 VVG bereits in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Diese Umwandlung kann ohne weiteres bereits innerhalb der vom Haftpflichtversicherer gesetzten Sechsmonatsfrist erfolgen, zumal der VN nach Leistungsablehnung nicht mehr an das Anerkenntnisverbot gebunden ist und deshalb durch Erfüllung des Haftpflichtanspruchs die Fälligkeit i. S. d. § 154 VVG herbeiführen kann. Soweit der Senat in einer späteren Entscheidung (r+s 1991, 183, 184) eine an § 10 AHB orientierte Belehrung ohne diese Einschränkung für unbedenklich erklärt hat, wird daran nicht festgehalten.

Überdies ist die an § 10 AHB orientierte Belehrung der Beklagten noch aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Einreichen eines Prozeßkostenhilfegesuchs bei Gericht zwar noch keine gerichtliche Geltendmachung des Versicherungsanspruchs dar. Es reicht aber gleichwohl zur Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 VVG aus, wenn der VN in der Folgezeit alles Zumutbare tut, um eine demnächstige Klagezustellung i.S.d. § 270 Abs. 3 ZPO zu erreichen.

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 01.10.1986 (VersR 1987 39 40) hat der BGH unter Hinweis auf Art 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten müsse weitgehend angeglichen werden. Deshalb dürfe die Rechtsverfolgung und -verteidigung der unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Das gelte auch für die Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 VVG. Bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise sei die verfassungsmäßig gebotene weitgehende Angleichung der Stellung der unbemittelten an die der bemittelten Partei nur durch eine Regelung gewährleistet, die es der unbemittelten Partei erlaubt, die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG in vollem Umfang, d. h. bis zum letzten Tag, zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund ist die Belehrung eines Versicherers, die für die Fristwahrung zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs ausschließlich auf die rechtzeitige Klageerhebung abhebt, nicht nur unrichtig, sondern auch geeignet, einen unbemittelten VN von der fristwahrenden Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs, das noch nicht einmal der Beifügung eines Klageentwurfs bedarf (BGH VVGE § 16 VVG Nr. 3, insoweit in VersR 1989, 689 nicht abgedruckt), abzuhalten.

Nach alledem weicht § 10 AHB zum Nachteil des VN von § 12 Abs. 3 VVG ab und ist deshalb nach § 15 a VVG unwirksam. Mit dem Wortlaut des § 10 AHB war die Belehrung der Beklagten nicht geeignet, die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang zu setzen.

Ob sich im Einzelfall die irreführende Belehrung des Versicherers für den VN konkret nachteilig ausgewirkt hat oder nicht, ist nach Auffassung des Senats unerheblich. Eine vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung, die inhaltlich oder formell unrichtig ist, ist stets ungeeignet, Rechtsfolgen zum Nachteil des VN auszulösen (a.A Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 VVG Rdn. 35 f, 40; Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, § 12 Rdn. 69 m.w.N.).

Im übrigen wird im Streitfall von der Beklagten noch nicht einmal behauptet - erst recht steht es nicht fest -, daß die VN, die im ersten und zweiten Rechtszug des Haftpflichtprozesses Prozeßkostenhilfe tatsächlich beantragt hat, durch die unzureichende Belehrung nicht von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruchs bzw. der fristwahrenden Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs abgehalten worden ist.

3.

Da dieser Rechtsstreit von der Klägerin ausschließlich als Deckungsprozeß aus übergegangenem Recht geführt worden ist, bestand für den Senat keine Veranlassung, auf die im grundlegenden Urteil des BGH vom 08.11.2000 zum Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers in Fällen durch einfache Fahrlässigkeit des Mieters verursachter Brandschäden (VersR 2001, 94) aufgeworfene Frage einzugehen, ob und ggfs. inwieweit nach Regulierung des Schadens ein Ausgleich zwischen dem Feuerversicherer (des Vermieters) und dem Haftpflichtversicherer (des Mieters) in Betracht kommen könnte.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO n.F. hat der Senat die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

Zurück