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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 20 U 70/05
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 7 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 3
VVG § 12 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.02.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag Nr. ##### eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 603,32 € für die Zeit vom 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2006 zu zahlen, fällig am 1. eines jeden Monats, ferner Zinsen in Höhe von 5 % aus 1.809,96 € seit dem 29.01.2003 sowie 5 % Zinsen auf die danach fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit der Nr. ##### eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 589,93 € seit dem 01.11.2002 bis längstens zum 30.08.2024, fällig am 1. eines jeden Monats, zu zahlen, ferner 5 % Zinsen aus 1.769,79 € seit dem 29.01.2003 sowie 5 % Zinsen aus den ab Februar 2003 fällig werdenden Raten ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus dem Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2006 und aus dem Vertrag Nr. ##### längstens bis zum 30.08.2024 von ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3 % der Klägerin und zu 97 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat bei der Beklagten im Jahre 1990 zwei Lebensversicherungen mit jeweils - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung genommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie Leistungen aus diesen Zusatzversicherungen für die Zeit ab 01.07.2002. Sie leidet an einer chronischen Polyarthritis (und damit zusammenhängenden Erkrankungen). Sie war nach einer Refa-Ausbildung zuletzt technische Angestellte bei einem Textilunternehmen und mit der Arbeitsvorbereitung befasst; seit dem 24.06.2002 arbeitet sie nicht mehr.

Unter dem 05.09.2002 beantragte sie BUZ-Leistungen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29.01.2003 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hinsichtlich der gesamten Verträge, da die Klägerin bei Antragstellung Schulter-Arm- und Gelenkbeschwerden verschwiegen habe. Am Ende des Schreibens, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 44 f. d.A.), heißt es:

"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs (§ 12, Absatz 3 VVG)."

Die Klägerin erhob daraufhin in dem vorangegangen Rechtsstreit 15 O 356/03 LG Münster (= 20 U 3/04 OLG Hamm) Klage auf Feststellung, dass die Verträge fortbestehen. Außerdem kündigte sie einen Antrag zu 3 an auf Feststellung, "dass der Klägerin aus den [...] genannten Versicherungen Leistungen zustehen"; sie trug dazu aber - auch nach Hinweis der Klageerwiderung - im Tatsächlichen nichts vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nahm die Klägerin - nach Erörterung "insbesondere im Hinblick auf die Fassung der Klageanträge [...]" (so das Protokoll) - den Antrag zu 3 zurück.

Durch das in dem Vorprozess ergangene Senatsurteil vom 23.04.2004 steht rechtskräftig fest, dass die Verträge fortbestehen.

Die Klägerin begehrte mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2004 erneut Leistungen. Die Beklagte berief sich nunmehr auf Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG.

Die Klägerin hat behauptet, ab 01.07.2002 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.

Das Landgericht hat sich der Auffassung der Beklagten zu § 12 Abs. 3 VVG angeschlossen und die Klage deshalb abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Wegen der - unstreitigen (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.09.2005 = Bl. 178) - Beschreibung ihrer letzten Tätigkeit wird auf ihren Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 157 ff.) verwiesen. Die Klägerin hat dazu vor dem Senat ergänzend erklärt, dass ihre Tätigkeit am PC durch ständigen Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet gewesen sei - zur Eingabe von Zahlen und kurzen Texten, zur Vornahme von Berechnungen sowie zum häufigen Wechsel in verschiedene Programme und Dateien. Zwar habe sie nicht - wie eine reine Schreibkraft - ununterbrochen "getippt"; jegliche Tätigkeit sei aber mit der Benutzung der Tastatur verbunden gewesen; es habe keine Phasen gegeben, während welcher sie im Wesentlichen am Bildschirm hätte lesen und die Tastatur nur vereinzelt hätte benutzen müssen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie bestreitet, dass die Tätigkeit der Klägerin am PC zu mehr als 50 % Zeitanteil aus der Betätigung der Tastatur bestanden habe. Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter behauptet hat, soll es bei entsprechender Gestaltung der Programme heute möglich sein, die Tastatur überwiegend durch eine (Computer-) Maus zu ersetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Orthopäden Professor Dr. X eingeholt (Hefter), auf welches Bezug genommen wird.

II.

Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf BUZ-Leistungen ab 01.11.2002 nebst Verzugszinsen ab 29.01.2003.

1.

Die Klägerin ist seit 23.10.2002 zu mindestens 50 % berufsunfähig (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die BUZ, Bl. 77 d.A.).

a)

Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. X, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen, zur Überzeugung des Senats fest.

aa)

Eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit ergibt sich dabei bereits deshalb, weil die Klägerin seit - jedenfalls - 23.10.2002 zu der von ihr in gesunden Tagen zuletzt verrichteten PC-Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist und diese Tätigkeit unstreitig mehr als 50 % ihrer Gesamttätigkeit ausmachte.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, dessen Feststellungen auch von der Beklagten nicht bestritten worden sind, ist die Klägerin zu einer PC-Tätigkeit, welche eine Bedienung der Tastatur bedingt, gesundheitlich nicht in der Lage. Der Sachverständige hat lediglich solche PC-Arbeiten für zumutbar gehalten, welche im Wesentlichen das Lesen von Texten auf dem Bildschirm beinhalten.

Die Klägerin hat vor dem Senat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Tätigkeit am PC durch ständigen Gebrauch der Tastatur gekennzeichnet war; jegliche Tätigkeit war mit der Benutzung der Tastatur verbunden; es gab keine Phasen, während welcher sie im Wesentlichen am Bildschirm hätte lesen und die Tastatur nur vereinzelt hätte benutzen müssen. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.

Hiernach ist die Klägerin zu der von ihr in gesunden Tagen zuletzt verrichteten PC-Tätigkeit nicht mehr in der Lage.

Die Beklagte hat hierzu - wie ihr Prozessbevollmächtigter vor dem Senat klargestellt hat - zum einen behauptet, die Tätigkeit der Klägerin am PC habe nicht zu mehr als 50 % Zeitanteil aus Betätigung der Tastatur bestanden. Diese Behauptung ist unerheblich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der Klägerin nicht nur ein ununterbrochenes "Tippen" - wie bei einer reinen Schreibkraft - gesundheitlich nicht mehr möglich, sondern auch eine PC-Tätigkeit, welche immer wieder ein Benutzen der Tastatur bedingt und nicht im Wesentlichen ein Lesen auf dem Bildschirm beinhaltet. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, welchen Zeitanteil das Betätigten der Tastatur tatsächlich ausmacht, wenn man diesen mit der Stoppuhr sekundengenau (oder noch genauer) ermittelt. Ein solches Aufsplitten der PC-Tätigkeit der Klägerin verbietet sich; denn, wie vor dem Senat erörtert worden ist, macht diese Tätigkeit, so wie diese sie in gesunden Tagen zuletzt verrichtet hat, ohne das Bedienen der Tastatur keinen Sinn (vgl. nur BGH, VersR 2003, 631 - Automatenaufsteller).

Die Beklagte hat vor dem Senat zudem pauschal behauptet, es sei bei entsprechender Gestaltung der Programme heute möglich, die Tastatur überwiegend durch eine (Computer-) Maus zu ersetzen. Auch diese Behauptung ist, wie vor dem Senat erörtert, unerheblich: Die Klägerin ist zu einer derartigen Gestaltung der Programme unstreitig nicht in der Lage. Die bloße Möglichkeit einer Umgestaltung der Programme aber ändert vorliegend nichts daran, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin vorliegt. Es obläge der Beklagten zumindest, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass entweder der Arbeitgeber der Klägerin zu einer solchen Umprogrammierung bereit ist oder wie sonst (etwa durch Finanzierung seitens der Beklagten) diese möglich sein soll; allenfalls dann käme es in Betracht, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu verneinen. - Ob die Klägerin gesundheitlich überhaupt zur ständigen Arbeit mit der Maus in der Lage wäre, kann dahinstehen.

bb)

Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, dass die Klägerin nach dem Gutachten des Sachverständigen auch zu anderen Tätigkeiten - neben der PC-Tätigkeit - nur noch eingeschränkt in der Lage ist.

b)

Dass die Klägerin bereits vor dem 23.10.2002 zu mehr als 50 % berufsunfähig gewesen sei, hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, nicht bewiesen.

2.

Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen Versäumens der Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Denn die Frist ist wegen unrichtiger Belehrung nicht wirksam gesetzt worden.

Dass der in dem Vorprozess verlesene Antrag - auf Feststellung des Fortbestehens der Versicherungen - jedenfalls an sich (d.h. vorbehaltlich der Norm des § 242 BGB) ungeeignet gewesen wäre, eine Frist nach § 12 Abs. 3 VVG zu unterbrechen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Saarbrücken, r+s 2001, 518), braucht daher nicht erörtert zu werden.

a)

Die Frist kann, wie sich aus § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG ergibt, nur gesetzt werden in Bezug auf einen "erhobenen Anspruch", also einen Anspruch aus einem konkreten Versicherungsfall, nicht in Bezug auf die Wirksamkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 1993, 41; Senat, VersR 2002, 297). Das Recht des Versicherungsnehmers, Anfechtung oder Rücktritt gerichtlich überprüfen zu lassen, besteht uneingeschränkt.

Die von der Beklagten erteilte Belehrung ist hiernach falsch. Sie lautet:

"Wenn Sie meinen, daß Ihnen Versicherungsleistungen zustehen und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen und die Lebensversicherungen weitergeführt werden müssen, können Sie diesen Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten nach Empfang dieses Briefes gerichtlich geltend machen. Wird dieses Recht nicht genutzt, erlischt der Anspruch allein schon wegen des Fristablaufs (§ 12, Absatz 3 VVG)."

Nach diesem Wortlaut wäre auch ein Anspruch auf Weiterführen der Versicherungen binnen der Frist gerichtlich geltend zu machen. Die Worte "der Anspruch" im letzten Satz beziehen sich auf die Worte "diesen Anspruch" im Halbsatz davor. Diese wiederum beziehen sich auf die zwei im ersten Halbsatz erwähnten Dinge: Versicherungsleistungen und das Weiterführen der Verträge.

b)

Dieser Fehler führt dazu, dass die Frist nicht in Gang gesetzt worden ist.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG stets nur dann wirksam ist, wenn sie in jeder Hinsicht korrekt ist (so die heute wohl herrschende Meinung, vgl. Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 74 f. m.w.N.). Unschädlichkeit eines Fehlers kommt nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn feststeht, dass sich dieser Fehler nicht ausgewirkt haben kann (so Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 37a). Dies aber ist im Streitfall nicht so. Denn die von der Beklagten verwandte Formulierung ("diesen Anspruch") suggeriert, dass es einen einheitlichen Anspruch auf Leistungen und Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses gebe und dass dieser binnen der Frist gerichtlich geltend zu machen sei. Es kann, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Vorprozess auch unter dem Eindruck dieser Belehrung dazu entschieden hat, es bei der Verlesung der Anträge auf Feststellung des Fortbestehens der Versicherungen bewenden zu lassen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem obiter dictum des (oben bereits zitierten) Senatsurteils vom 04.05.2001 (VersR 2002, 297 - dort unter Ziffer 1 am Ende). Auch nach diesem Urteil ist eine Belehrung unwirksam, wenn sie - wie vorliegend - den Versicherungsnehmer von einer Unterbrechung der Frist abgehalten haben kann. In dem seinerzeit zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsnehmer die Frist des § 12 Abs. 3 VVG schlicht versäumt und keinen Anspruch fristgerecht geltend gemacht. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass eine Belehrung stets nur dann unwirksam wäre, wenn sie die mit Versäumung der Frist verbundenen Rechtsfolgen verharmlost. - Ob für die Wirksamkeit der Belehrung nicht sogar insgesamt Fehlerfreiheit zu fordern ist, bedarf hier, wie gesagt, keiner Entscheidung.

3.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der vereinbarten Bedingungen bestehen nach alledem monatliche Rentenansprüche ab 01.11.2002, nicht schon ab 01.07.2002.

Die Höhe der monatlichen Zahlungen ist unstreitig; der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vor dem Senat den Betrag von 603,32 EUR (und nicht nur 603,30 EUR) aus dem Vertrag Nr. ##### nicht mehr bestritten.

Die soeben genannte BUZ-Versicherung endet am 01.09.2006. Eine Monatsrate für September 2006 steht der Klägerin hiernach nicht zu. Solches ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 VVG.

Die weitere BUZ-Versicherung endet am 01.09.2024.

Soweit der Klägerin Rentenansprüche zustehen, hat sie zugleich einen Anspruch auf Beitragsbefreiung.

4.

Ein Zinsanspruch - in der beantragten Höhe von 5 % - ergibt sich aus Verzug, jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ablehnungsschreibens vom 29.01.2003. Für einen Zinsanspruch für die Zeit davor ist nichts dargetan.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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