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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 20 U 72/06
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG, VVG, BGB, RVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5
BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 6
VVG § 176 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 280
RVG § 15 Abs. 1
RVG § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

Gründe:

I.

Die zulässigen Berufungen der Parteien haben keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfange begründet. Während der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme hat, steht ihm bzgl. der Rechtsanwaltskosten ein Zahlungsanspruch zu.

1.) Berufung des Klägers (Auszahlung der Versicherungssumme)

Der Kläger kann die Auszahlung des Rückkaufwertes der Versicherung (einschließlich Überschussbeteiligung) nicht verlangen. Die Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 176 Abs. 1 VVG, wonach nach Kündigung einer für den Todesfall abgeschlossenen Kapitallebensversicherung der Rückkaufswert zu erstatten ist, vorgeht, ausgeschlossen.

a) Nach der vorgenannten Vorschrift (iVm § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG) darf der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden.

aa) Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB, so dass vom Arbeitgeber und/oder von der Versicherung mit dem Arbeitnehmer getroffene anderweitige Regelungen nichtig sind (Blomeyer/0tto/Rolfs, BetrAVG, 4. Aufl. zu § 2, RdNr. 291 ff; Höfer, BetrAVG, Band 1, 2. Aufl., zu § 2 RdNr. 281 ff; Höfer, BetrAVG, Band I, 8. Ergänzungslieferung, Januar 2005, zu § 2 RdNr. 3264). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. (BT-Drucksache 7/1281, Teil B, zu § 2 Abs. 2, S. 26). Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (vgl. OLG Saarbrücken, E-BetrAVG, Nr. 13 Direktversicherung) Dabei gelten die Verfügungsbeschränkungen nicht nur für den Rückkaufswert, sondern auch für die Überschussanteile (Höfer aaO, RdNr. 3262; Blomeyer aaO, RdNr. 275). Demnach kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht darauf an, ob die Beklagte durch "Bestätigung der Kündigung mit Schreiben vom 25.07.2005" einer Auszahlung an den Kläger zugestimmt hat. Einer Anfechtung der entsprechenden Erklärung durch die Beklagte bedurfte es daher nicht.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Kapital der Lebensversicherung nicht aus Eigenbeiträgen des Klägers, sondern - wie für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes erforderlich - durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildet worden. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass nicht er, sondern sein Arbeitgeber die Beiträge an die Beklagte entrichtet hat (sei es auch durch Abzug vom Lohn). Dies entspricht auch der Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer gemäß Versicherungsschein vom 04.07.1986 (Bl. 4 d. A.) und somit als Prämienschuldner.

Der Umstand, dass der Kläger mit dem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlungs-Direktversicherung (vgl. die "Zusätzliche Erklärung zur Direktversicherung", Bl. 5 d. A.) vereinbarte, führt nicht zur Bewertung der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge als Eigenbeiträge des Klägers. Denn auch die Form der Gehaltsumwandlung durch Direktversicherung unterfällt der betrieblichen Altersversorgung. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber - wie vorliegend - Schuldner der Versicherungsbeiträge ist. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer evtl. eine Gehaltsminderung in Kauf nimmt, steht dem Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Es können sogar ausschließlich Lohnbestandteile dazu verwendet werden, eine vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Versicherung zu finanzieren (vgl. Blomeyer, Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., § 1 RdNr. 261). Eine betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Direktversicherung kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen (Versicherung nach Gehaltsumwandlung). Ein weiteres, den Begriff der betrieblichen Altersversorgung einschränkendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleistung" gibt es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1990 - 3 AZR 641/88 - NZA 1991, 144, zur früheren Rechtslage). Seit dem 01.01.1999 sind die auf einer Gehaltsumwandlung beruhenden Anwartschaften nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG ausdrücklich als betriebliche Altersversorgung anerkannt. In Fällen der Gehaltsumwandlung vereinbaren die Parteien des Arbeitsverhältnisses - wie auch vorliegend - , dass der Anspruch auf Barauszahlung endgültig untergeht und durch einen Versorgungsanspruch ersetzt wird. Der Arbeitnehmer setzt bei einer Gehaltsumwandlung keine Eigenmittel für die Lebensversicherung ein. Vielmehr verzichtet er auf die für eine eigene Vorsorge nötigen frei verfügbaren Vermögensrechte (Gehaltsansprüche) und verlässt sich auf die aus dem Betriebsvermögen finanzierte Vorsorge durch den Arbeitgeber. Der steuerliche Vorteil für den Arbeitnehmer in Fällen der Gehaltsumwandlung resultiert hierbei daraus, dass der für die Versicherung eingesetzte Teil des Gehalts durch den Arbeitnehmer nicht zu versteuern ist (sondern vom Arbeitgeber nach § 40b EStG pauschal zu versteuern ist). Der Eintritt des - gewollten - steuerrechtlichen Vorteils wäre aber gefährdet, würde man in Fällen der Gehaltsumwandlung von Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers ausgehen (so auch OLG Frankfurt, NVersZ 1999, 263).

2.) Berufung der Beklagten (Rechtanwaltskosten)

Die Beklagte ist dem Kläger zur Erstattung der - der Höhe nach unstreitigen - Rechtanwaltskosten aus § 280 BGB verpflichtet. Der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte durch den Kläger ist durch ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten verursacht worden. Entgegen der - insoweit oben dargestellten - Rechtslage hat die Beklagte die Auszahlung der Versicherungssumme angekündigt. Der Kläger war daher berechtigt, die mit Schreiben der Beklagten vom 25.07.2006 vorgenommene Weigerung anwaltlich überprüfen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Angelegenheit "Kündigung" und der Angelegenheit "Geltendmachung der Auszahlung" nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 Abs. 1, 16 RVG (vgl. für den Fall der Kündigung bzw. Räumung einer Wohnung, Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., RVG, zu § 15 RdNr. 42 m.w.N.). Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten erst nach der Weigerung der Beklagten einen entsprechenden Auftrag erteilte. Hierauf hat sich der Kläger bereits in der Klageschrift konkludent berufen.

II.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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