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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.12.1999
Aktenzeichen: 22 U 81/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91a
GKG § 19 III
§ 91a ZPO § 19 III GKG

1. Die hilfsweise Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 19 III GKG.

2. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die hilfsweise Aufrechnung mit einer der Klageforderung fast entsprechenden unbestrittenen Gegenforderung erklärt hat, so hat die Klägerin entsprechend § 92 II ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Beklagte entsprechend § 97 II ZPO die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

OLG Hamm Beschluß 06.12.1999 - 22 U 81/99 -


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher, den Richter am Oberlandesgericht Gottwald und den Richter am Oberlandesgericht Aschenbach am 6. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung auf 20.000,00 DM und für die Zeit danach auf 801,36 DM und der Gegenstandswert des Vergleichs auf 1.001,36 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich des Vergleichs werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz war gem. § 14 GKG wie erkannt festzusetzen. Eine Erhöhung gem. § 19 III GKG hatte zu unterbleiben, da die Gegenforderung, mit der die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, unbestritten ist.

II.

Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs war gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitsandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die übereinstimmende Teilerledigungserklärung und den danach geschlossenen Vergleich insgesamt erledigt hat.

1.

Bei der Kostenverteilung für die erste Instanz war zu berücksichtigen, dass bei streitiger Entscheidung die Klage über 20.000,00 DM in jedem Fall wegen der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einer von der Klägerin nicht bestrittenen Gegenforderung i.H.v. 19.198,64 DM abgewiesen worden wäre. Der Ausgang des Rechtsstreits war allein wegen des verbleibenden Restbetrages i.H.v. 801,36 DM - dies entspricht 4% der Klageforderung - ungewiss. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, die Kosten erster Instanz der Klägerin entsprechend § 92 II ZPO insgesamt aufzuerlegen.

Ohne Einfluss auf die Kostenentscheidung bleibt der Umstand, dass die Aufrechnung nur hilfsweise erklärt wurde und die Erheblichkeit der Primärverteidigung noch durch eine Beweisaufnahme hätte geklärt werden müssen. Ein Einfluss auf die Kostenquote hat nach der Rechtsprechung nur die Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung wegen der damit nach § 19 III GKG verbundenen Mehrkosten (vgl. OLG Hamm JurBüro 85, 932; OLG Köln MDR 83, 226; OLG Frankfurt JurBüro 82, 1701).

Des Weiteren kommt eine anderweitige Kostenentscheidung weder unter dem Gesichtspunkt der Erledigung noch einer analogen Anwendung des § 93 ZPO in Betracht, weil die Klägerin die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sofort anerkannt hat. Voraussetzung ist jeweils, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage vorlag (vgl. Zöller, ZPO, 20. Aufl., § 91a Rn. 58 "Aufrechnung"; § 93 Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Aufrechnungslage (§ 389 BGB) bereits vor Erhebung der Klage vorlag, mithin die Klage zwar zulässig aber von Anfang an unbegründet war (vgl. Köln OLGR 94, 140; Thüringer OLG, OLGR 97, 135).

Eine Kostenbelastung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt ist auch nicht unbillig, da die Klägerin vor Klageerhebung hätte prüfen können und müssen, ob ihrer Forderung eine Gegenforderung aufrechenbar entgegensteht. In einem solchen Fall hätte sie selbst aufrechnen können und hätte nicht klagen brauchen (OLG Köln, Thüringer OLG jeweils a.a.O.).

2.

Die Kosten der Berufungsinstanz waren der Beklagten aus Billigkeitsgründen entsprechend § 97 II ZPO insgesamt aufzuerlegen, da sie die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung bereits in erster Instanz hätte geltend machen können. Hätte sie dies getan, wäre es schon wegen Unterschreitens der Berufungssumme (§ 515 I 1 ZPO) nicht zu einem Rechtsmittelverfahren gekommen.

3.

Die Kosten des Vergleichs waren der Beklagten aufzuerlegen, da sie sich hierdurch zur Zahlung des allein noch streitigen Betrages verpflichtet und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.



Ende der Entscheidung

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