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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2001
Aktenzeichen: 23 W 108/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98 Satz 2
Fehlt in einem gerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme der Kosten des Vergleichs, so ist anzunehmen, daß die Vergleichskosten der vereinbarten Quote zu den Kosten des Rechtsstreits folgen sollen, wenn keine der Parteien eine anderweitige Regelung verlangt oder angeregt hat.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 108/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26. April 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. März 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 308,00 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Zutreffend ist die Rechtspflegerin davon ausgegangen, daß die Vergleichskosten der Parteien unter die vereinbarte Kostenregelung in dem Vergleich vom 12. Januar 2001 fallen, wonach "von den Kosten des Rechtsstreits" die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % tragen.

Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, daß die Parteien eine ausdrückliche Regelung über die Kosten des abgeschlossenen Vergleichs nicht getroffen haben. Das führt aber nicht ohne weiteres zur Anwendung der gesetzlichen Kostenregelung des § 98 S. 2 ZPO, da auch eine konkludente Parteivereinbarung Vorrang hat. Diese ergibt sich hier zweifelsfrei aus den Umständen.

Die Parteien hatten ersichtlich die Vorstellung, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vollständig und endgültig erledigt werden sollte. Daran hatten sie auch ein wirtschaftliches Interesse, da nur unter dieser Voraussetzung eine Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1202 c KV (Anlage 1 zu § 11 GKG) von 1.065,00 DM auf 355,00 DM erfolgen konnte. Deshalb erscheint es ausgeschlossen, daß sie die Regelung der Vergleichskosten bewußt offengelassen haben könnten, weil dann eine abschließende Kostenentscheidung des Gerichts nach § 308 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre. Mithin spricht alles dafür, daß sie eine abschließende Kostenregelung treffen wollten.

Wenn die Parteien in dieser Situation die Vorstellung gehabt haben sollten, für die Vergleichskosten müsse eine andere Kostenregelung getroffen werden als für die sonstigen Kosten des Rechtsstreits, würde es nahegelegen haben, das ausdrücklich festzuhalten. Jedoch ist offenbar von keiner Seite eine Sonderregelung der Vergleichskosten verlangt oder auch nur angeregt worden. Daraus folgt, daß von ihnen alle Kosten einheitlich erfaßt und behandelt worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren. Bei Aufhebung der Vergleichskosten hätte die Beklagte insoweit 1.015,00 DM übernehmen müssen (875,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer), während sie nach der Kostenregelung 1.323,00 DM (70 % von 1.890,00 DM) zu tragen hat.

Ende der Entscheidung

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