Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 110/03
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 572 I
RpflG § 11 I
Die zulässige Vorlage einer Beschwerde an das Beschwerdegericht setzt die vorherige Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens unter Würdigung des Beschwerdevortrages voraus.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 110/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 07.08.2003 auf die durch Verfügung des Rechtspflegers vom 11.04.2003 angeordnete Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.12.2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bielefeld vom 05.12.2002 durch die Richterin am Oberlandesgericht Albert als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Gründe:

Der Senat ist derzeit mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu einer Sachentscheidung nicht berufen.

Eine zulässige Vorlage hätte die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens vorausgesetzt, das hier nicht gegeben ist. Der Nicht-Abhilfe-Vermerk vom 11.04.2002 enthält lediglich einen pauschalen Verweis auf eine "Rücksprache mit dem seinerzeit für die Entscheidung zuständigen Rechtspfleger", ohne dass der Inhalt dieser Rücksprache mitgeteilt wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevortrag, wonach bei der Kostenrechnung der Beklagten nach zu hohen Streitwerten abgerechnet worden sein soll, fehlt gänzlich. Auch der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss enthält keinerlei Begründung dafür, warum die hinsichtlich des zugrundezulegenden Streitwertes divergierenden Kostenrechnungen der Parteien anerkannt worden sind.

Damit lässt sich keine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen feststellen. Hierdurch wird der mit der Neufassung der §§ 572 I ZPO, 11 I RpflG verfolgte Zweck unterlaufen, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Die Sache ist daher zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung - unter Würdigung des Beschwerdevortrags der Klägerin - an das Landgericht zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

Zurück