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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: 23 W 254/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig. In der Sache bleibt der Rechtsbehelf ohne Erfolg.

Der Beteiligte zu 1) ist nicht von den im Ausgangsverfahren angefallenen Gerichtskosten befreit.

Nach § 2 Abs. 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Denn als Träger der Justizhoheit tragen sie den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation (BGH, RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399; MDR 1997, 503). Die Erhebung von Gerichtskosten würde sich daher ihnen gegenüber als überflüssige Buchungsvorgänge darstellen (vgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., RdNr. 1 zu § 2, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., RdNr. 4 zu § 2 GKG).

Der § 2 Abs. 1 GKG zu Grunde liegende Gesichtspunkt einer Kompensation greift aber nicht für Bereiche, die nicht ausschließlich für Rechnung des Bundes oder eines Landes, sondern für eigene Rechnung einer Anstalt verwaltet werden. Für sie stellt das Gesetz daher auf eine haushaltsmäßige Betrachtung ab und nicht darauf, in welcher Weise die Verwaltungsorganisation dem Bund oder dem Land rechtlich zugeordnet ist (BGH RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399).

Damit wird klargestellt, dass die Kostenfreiheit nicht allein durch die Trägerschaft mittelbarer Staatsgewalt gerechtfertigt ist. Nach Sinn und Wortlaut des Gesetzes trifft diese Abgrenzung auch für nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu, die ausnahmsweise aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsgewalt verselbständigt sind (BGH a. zuletzt a.O.)

Danach ist der Landesbetrieb Straßenbau von der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG ausgeschlossen.

Wie der Leiter des Dezernats 10 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2008 bereits im Einzelnen ausgeführt hat, nimmt der Landesbetrieb Straßenbau seit seiner Errichtung die dem Land als Straßenbaulastträger für Bundes- und Landstraßen obliegenden Aufgaben wahr. Als solcher ist er nach der Legaldefinition in § 14 a Abs. 1 LOG NRW zwar ein rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit aber erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. So hat der Landesbetrieb Straßenbau nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LHO und den §§ 10, 11 der Betriebssatzung vom 27.08.2007 - MBl. NRW. 2007, 623 - einen eigenen haushaltsrechtlich selbständigen Wirtschaftsplan aufzustellen. Im Haushaltsplan des Landes sind nach § 26 Abs. 1 Satz 3 LHO nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Nur diese ergeben sich aus Kapitel 14 140 des Haushaltsplans 2008 des beklagten Landes. Diese lediglich informatorische Aufnahme der Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans als Anlage zum Haushaltsplan des beklagten Landes beinhaltet noch keine Verwaltung des Landesbetriebes im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG nach diesem Haushaltsplan (BGH, MDR 1997, 503).

Der Hinweis des Beteiligten zu 1) auf die rechtliche Zuordnung des Landesbetriebs Straßenbau zum Bund bzw. zum Land Nordrhein-Westfalen gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. In seinem bereits zitierten Beschluss vom 27.10.1981 (RPfleger 1982, 164 = MDR 1982, 399) hat der Bundesgerichtshof am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe klargestellt, dass die Beschränkung der Kostenbefreiung auf die Fälle, in denen die Verwaltung nach dem Haushaltsplan des Landes erfolgt, auch für unselbständige öffentliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit gilt, sofern sie aus dem Haushalt des Bundes oder Landes ausgegliedert und insoweit wirtschaftlich gegenüber der unmittelbaren Staatsverwaltung verselbständigt sind. Das trifft aus den bereits dargelegten Gründen auf den Landesbetrieb Straßenbau zu (vgl. hierzu auch OLG München, RVGreport 2006, 280; OLG Bremen, NJW-RR 1999, 1517; KG Berlin vom 31.03. 1989, Az. 1 AR 9/88, insbesondere RdNr. der Gründe in jurisweb).

Eine Kostenbefreiung des Landesbetriebs Straßenbau auf Grund Landesrechts gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG scheidet ebenfalls aus. Eine landesrechtliche Vorschrift in diesem Sinne existiert nicht. Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und den Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz) vom 21.10.1969 (GVBl. 1969, S. 725) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2005 (GVBl. 2005, S. 609) erfasst den Landesbetrieb Straßenbau nicht.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Runderlass des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 24.03.2003 (I A 2 - 40-0.7 in MBl. NRW 2003, S. 350), der sich lediglich auf Verwaltungsgebühren bezieht und für Gerichtskosten der ordentlichen Gerichte nicht einschlägig ist.

Eine Kostenbefreiung folgt auch nicht aus dem Erlass des nordrhein-westfälischen Justizministerium vom 11.01.2005 (5603 - Z.71). Er stellt vielmehr klar, dass Landesbetriebe nach § 14 a LOG nicht "Land" im Sinne von § 2 Abs. 1 GvKostG sind und ihnen daher auch keine Kostenbefreiung zukommt.

Schließlich rechtfertigt der vom Beteiligten zu 1) zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 - BVerwG 9 C 2.07 (10 C 3.06) - gleichfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Diese Entscheidung befasst sich mit der Gebührenbefreiung eines Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt, d.h. in Zusammenhang mit Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs. Schon in Hinblick auf diesen speziellen Regelungsbereich kommt eine entsprechende Anwendung auf die Gerichtsgebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 GKG nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vertreterin des Beteiligten zu 2) in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 2007 Bezug genommen.

Da der beanstandete Kostenansatz auch der Höhe keinen Fehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1) erkennen läßt, war die Beschwerde insgesamt zurückzweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs.8 GKG.



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