Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 24 W 5/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 379 Satz 2
ZPO § 492 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die durch Beschluss vom 11.04.2006 sowie durch Verfügung vom 15.02.2007 erfolgten Vorschussanforderungen der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert der Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € sowie auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 11.04.2006 hat das Landgericht die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen u. a von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 2.500,00 € abhängig gemacht. Durch Verfügung vom 15.02.2007 hat das Landgericht der Antragsgegnerin ferner die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses in Höhe von 2.000,00 € aufgegeben. Gegen die Vorschussanforderungen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Der Senat folgt der von Zöller-Herget, (ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 4 zu § 490) zustimmend zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (MDR 2004, 1255). Nach dieser - nach Auffassung des Senats überzeugenden - Rechtsprechung ist die Anforderung eines Kostenvorschusses gemäß § 379 Satz 2 ZPO nicht nur im Erkenntnisverfahren sondern auch im selbständigen Beweisverfahren unanfechtbar, weil weder ausdrücklich ein Rechtsmittel vorgesehen ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch durch die angegriffene Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und gemäß § 492 Abs. 1 ZPO auch auf die Durchführung der angeordneten Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren die für die Aufnahme des jeweiligen Beweismittels im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen der hier vorliegenden Art hat auch nicht zur Folge hat, dass diese Entscheidungen jeglicher Überprüfung entzogen sind. Verfahrensfehler im selbständigen Beweisverfahren, insbesondere hinsichtlich der Gesetzesmäßigkeit der Beweiserhebung, sind nämlich vom Prozessgericht bei der Benutzung des Gutachtens durch eine der Parteien im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Sie können eine Fortsetzung oder eine Wiederholung der Beweisaufnahme gebieten.

Die vom OLG Koblenz (OLG-Report Koblenz 2003, 346) vertretene abweichende Auffassung ist nach Auffassung des Senats nicht überzeugend. Dass Beweise, die aufgrund der Nichteinzahlung eines Auslagenvorschusses nicht erhoben werden, verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, kann sowohl in einem Erkenntnisverfahren als auch in einem selbstständigen Beweisverfahren eintreten. Die Ansicht des OLG Koblenz, im anschließenden Klageverfahren werde nicht mehr geprüft, ob das Unterlassen einer Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren auf einem Verfahrenfehler beruht, ist eindeutig unzutreffend (vgl. Zöller-Herget a.a.O. Rdnr. 3 zu § 493).

Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück