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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 27 U 26/99
Rechtsgebiete: GmbHG, KO, ZPO, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 19
GmbHG § 19 Abs. 1
KO § 37
KO § 31 Nr. 2
KO § 41 Abs. 1 S. 1
KO § 31 Nr. 2
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 210
ZPO § 295
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 362 Abs. 2
BGB § 185
Eine Erfüllung der Einlageschuld des Gesellschafters der Komplementär-GmbH findet bei dessen Zahlung an eine Gläubigerbank der KG nicht statt, wenn das Vermögen der GmbH nicht zur vollen Befriedigung ihrer Eigengläubiger und der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, nicht ausreicht (ergänzende Fortschreibung von BGH NJW 1986, 989).

Urteil vom 26.10.1999 - 27 U 26/99 - (rechtskräftig)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

27 U 26/99 OLG Hamm 4 O 391/98 LG Bielefeld

Verkündet am 26. Oktober 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

des Herrn Karl-Heinz T

Beklagten und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

gegen

Herrn Rechtsanwalt Jochen S als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma "F

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.

hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Dezember 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, Verwalter in dem am 15. Juni 1998 eröffneten Konkurs über das Vermögen der Firma in B hat von dem Beklagten Zahlung rechtlicher Stammeinlage begehrt. Der Beklagte ist Gesellschafter der Gemeinschuldnerin und hält beide Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 25.000,00 DM, auf die unstreitig jeweils 12.500,00 DM eingezahlt worden sind.

Der Kläger hat Zahlung der zweiten Hälfte der Stammeinlagen verlangt mit der Behauptung, daß ein Betrag von 25.000,00 DM noch offen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juni 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, seine Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage erfüllt zu haben. In Absprache mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe er am 04. Mai 1998 einen Betrag von 42.562,44 DM auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin bei der Volksbank B bezahlt. Er habe vor Zahlung dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 16. April 1998 mitgeteilt, daß er von seiner Leistung 25.000,00 DM auf die noch ausstehende Stammeinlage verrechne.

Das Landgericht hat der Klage aus im wesentlichen folgenden Gründen stattgegeben: Die Zahlung, auf die der Beklagte sich berufe, sei keine Zahlung auf die Stammeinlage. Vielmehr habe der Beklagte Zahlung auf das Konto der Firma - deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist - geleistet und damit die Forderung der Volksbank gegen diese ausgeglichen. Auch wenn die Gemeinschuldnerin als Komplementärin für diese Forderung gehaftet habe, habe es sich nicht etwa um die Erfüllung der Forderung eines Gläubigers der Gemeinschuldnerin auf deren Veranlassung zum Zwecke der Erfüllung seiner noch offenen Resteinzahlungsverpflichtung gehandelt. Eine Veranlassung seitens der Gemeinschuldnerin habe der Beklagte selbst nicht behauptet; vielmehr enthalte sein Schreiben vom 16. April 1998 eine einseitige Verrechnung, die dem Schutzzweck des § 19 GmbHG zuwiderlaufe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt fehlende Rechtshängigkeit im Hinblick darauf, daß ihm lediglich eine einfache Abschrift der Klage zugestellt worden sei. Im übrigen sei die Klage unbegründet, weil zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Helmut T vereinbart worden sei, daß seine Zahlung gegenüber der Volksbank B eine Erfüllung seiner Verpflichtung zur Leistung der restlichen Stammeinlagen beinhalten sollte. Das Landgericht habe seinen Vortrag, er habe sich im Nachgang zu seinem Schreiben vom 16. April 1998 mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin geeinigt, daß die Zahlung an die Volksbank zur Erfüllung der Stammeinlageverpflichtung erfolgen solle, übergangen. Zudem sei eine Ermächtigung zur Zahlung an den Dritten bereits im Februar 1998 erfolgt, als er mit dem Geschäftsführer die Vereinbarung getroffen habe, daß bei einer Zahlung auf den Saldo des Kontokorrentkontos mindestens 25.000,00 DM auf die Stammeinlage verrechnet werden sollten.

Der Beklagte beantragt,

abändernd

die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hilfsweise stützt er seine Klage im Wege der Anschlußberufung auf § 37 KO und erklärt hierzu die Anfechtung der seitens des Klägers behaupteten Verrechnungsabrede und Verrechnung nach § 31 Nr. 2 KO.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung und des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil ihn das Landgericht zu Recht zur Zahlung von 25.000,00 DM an den Kläger verurteilt hat.

I.

Die Bedenken des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch. Zwar erfolgt nach § 253 Abs. 1 ZPO die Erhebung einer Klage durch Zustellung der Klageschrift, was nach § 210 ZPO die Zustellung einer beglaubigten Abschrift erfordert hätte. Dies ist hier unterblieben, weil dem Beklagten allein eine einfache Abschrift zugestellt wurde und sich die beglaubigte Abschrift noch immer in der Akte befindet. Auf diesen Mangel kann sich der Beklagte jedoch nicht mehr berufen, weil Heilung durch die erstinstanzlich erfolgte rügelose Behandlung nach § 295 ZPO erfolgt ist (vgl. Zöller/Greger 20. Aufl. § 253 ZPO Rdn. 26).

II.

Die Klage ist auch begründet, weil der Beklagte den gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 19 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 25.000,00 DM noch nicht erfüllt hat. Ausgangspunkt ist, daß es anerkannt ist, daß ein Gesellschafter seine Resteinlage - nicht seine Mindesteinlage, die hier nicht betroffen ist - grundsätzlich auch dadurch erbringen kann, daß er auf Veranlassung der Gesellschaft die Forderung eines Gläubigers der Gesellschaft erfüllt (vgl. Lutter/Hommelhoff § 19 GmbHG Rdn. 27). Es handelt sich dabei um eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung der Einlageverbindlichkeit, die - da sie mit Zustimmung der Gesellschaft - nach § 362 Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Befreiung von der Einlageverbindlichkeit führt (vgl. BGH NJW 1986, 989; OLG Köln WM 1987, 537, 538). Dabei ist es wegen des Grundsatzes der effektiven Kapitalaufbringung erforderlich, daß die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft vollwertig, liquide und fällig ist (BGH NJW 1986, 989).

1.

Soweit der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, daß die Erfüllungswirkung seiner Zahlung gegenüber der Volksbank daraus folge, daß er mit seinem Schreiben vom 16. April 1998 sein Leistungsbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt habe, daß von seiner Leistung 25.000,00 DM auf die noch ausstehende Stammeinlage zu verrechnen sei, reicht dieser Vortrag bereits von vornherein nicht aus, um eine Erfüllung der Stammeinlageschuld schlüssig darzutun. Denn § 362 Abs. 2 BGB setzt durch den Verweis auf § 185 BGB die Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers zur Leistung an den Dritten voraus. Das Schreiben des Beklagten vom 16. April 1998 - welches zudem nicht an die Gemeinschuldnerin, sondern an die KG gerichtet war, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist - stellt sich schon von seinem ausdrücklichen Wortlaut her als eine einseitige Willensäußerung des Beklagten dar, das folglich keine Willensäußerung der Gemeinschuldnerin enthält.

Eine Absprache mit der Gemeinschuldnerin, die eine Zahlung auf ihre Veranlassung beinhalten könnte, die der Beklagte in seiner Klageerwiderungsschrift pauschal erwähnt hatte, war auch nicht ansatzweise schlüssig dargelegt worden. Zwar ließ sich seinem dortigen Vortrag entnehmen, daß diese Absprache nach dem 16. April 1998 erfolgt sein soll; es fehlte jedoch jeder Vortrag, daß diese Absprache vor dem 04. Mai 1998, dem Tag der Zahlung gegenüber der Volksbank, erfolgt sein soll. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da nur unter dieser Voraussetzung von einer endgültigen freien Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin hätte ausgegangen werden können.

Danach ist der Vorwurf des Beklagten, das Landgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen, nicht gerechtfertigt.

2. Zwar kann dem Berufungsvorbringen des Beklagten nunmehr entnommen werden, daß es zu der Absprache nach dem 16. April 1998 schon vor der Zahlung gekommen sein soll. Dies vermag dem Beklagten jedoch aus Rechtsgründen nicht zum Erfolg verhelfen.

Denn hier besteht die Besonderheit, daß der Beklagte die Zahlung nicht an einen Gläubiger der Gemeinschuldnerin erbracht hat, sondern an einen solchen der KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, wobei GmbH und KG auch im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal partiell als Einheit zu betrachten sind. Denn die Eigengläubiger der GmbH sind bei einer Komplementär-GmbH in gleicher Weise wie bei einer anderweitig tätigen GmbH auf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen, so daß für eine Durchbrechung der im Interesse des Gläubigerschutzes geltenden Regeln über die Kapitalaufbringung keine durchgreifenden Gründe gegeben sind (BGH NJW 1986, 989). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für den Fall, daß sich die GmbH allein auf die Führung der KG beschränkt, was der Beklagte hier jedoch noch nicht einmal ausdrücklich vorgetragen hat.

Für den Fall einer Zahlung des GmbH-Gesellschafters an die KG hat der BGH aus dem Vollwertigkeitsprinzip abgeleitet (BGH NJW 1986, 989, 990), daß eine solche Zahlung den Gesellschafter nur dann von der Einlageschuld befreit, wenn das verbleibende Vermögen der GmbH zur vollen Befriedigung sowohl der Eigengläubiger der GmbH als auch der Gläubiger der KG, soweit deren Ansprüche das Vermögen dieser Gesellschaft übersteigen, ausreicht (ebenso die Literatur, z.B. Scholz/Schneider 8. Aufl., § 19 GmbHG Rdn. 114). Dieser Grundsatz muß in gleicher Weise gelten, wenn die Zahlung nicht an die KG selbst, sondern an einen ihrer Gläubiger erfolgt. Hier fehlt es zu dem erforderlichen Vorliegen eines ausreichenden Vermögens der GmbH an jeglichem Vortrag des beweisbelasteten Beklagten (vgl. zu seiner Beweislast Rowedder § 19 GmbHG Rdn. 17 m.w.N.); angesichts der bereits alsbald nach Zahlung erfolgten Konkurseröffnung scheidet die Annahme eines hinreichenden GmbH-Vermögens vielmehr aus, was der Beklagte in der Senatsverhandlung auch ausdrücklich eingeräumt hat.

Soweit der Beklagte in der Senatsverhandlung geltend gemacht hat, daß er die Zahlung von 42.562,44 DM nicht an die Volksbank B, sondern an die KG erbracht habe - Zahlungsempfänger sei die KG gewesen, die Volksbank nur Zahlstelle -, ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung. In diesem Fall scheitert eine Tilgungswirkung nicht nur an dem vorerwähnten Erfordernis eines ausreichenden Vermögens der Gemeinschuldnerin zur vollen Befriedigung der Eigengläubiger und der Gläubiger der KG. Vielmehr kommt hier hinzu, daß nicht ersichtlich ist, daß die KG überhaupt Gläubigerin der GmbH war, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Zahlung des Beklagten überhaupt an einen Gesellschaftsgläubiger erfolgt wäre

3. Aus dem soeben Dargelegten folgt zugleich, daß es auch nicht auf den erstmals mit der Berufung geltend gemachten Vortrag, wonach es schon im Februar 1998 zu einer Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gekommen sein soll, daß eine auf den Kontokorrentsaldo zu erbringende Zahlung gegenüber der Volksbank in Höhe eines Teilbetrages von "mindestens" 25.000,00 DM auf die Stammeinlage "verrechnet" werden solle, ankommt. Denn auch bei einer "Verrechnung" muß die Gegenforderung vollwertig, fällig und liquide sein (vgl. Scholz/Schneider § 19 GmbHG Rdn. 81), so daß die vorgenannten Grundsätze des Vollwertigkeitsprinzips auch hier zum Tragen kommen.

Ohnehin kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers die "Verrechnungsabrede" bzw. "Verrechnung" nicht entgegenhalten. Dies folgt aus der noch innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO erklärten und zulässigerweise im Wege der Einrede bzw. der Replik erhobenen Anfechtung nach den §§ 31 Nr. 2, 37 K0. Der Beklagte steht als Alleingesellschafter der Gemeinschuldnerin einem Angehörigen gleich (vgl. Kilger/K. Schmidt § 31 KO Anm. 13). Die "Verrechnungsabrede" ist ein entgeltlicher Vertrag, weil die Gegenleistung im wirtschaftlichen Vorteil des Erlöschens der Forderung liegt. Darin liegt zugleich die Gläubigerbenachteiligung, weil die "Verrechnung" zum Erlöschen der Stammeinlageforderung geführt hätte, ohne daß den Gläubigern der Gemeinschuldnerin eine gleichwertige zugriffsfähige Masse zugeflossen wäre. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin und Kenntnis des Beklagten hiervon werden vermutet; zur Ausräumung dieser Vermutungen hat der Beklagte nichts vorgetragen.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Das Urteil beschwert den Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.



Ende der Entscheidung

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