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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 3 Ss 550/07
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2
StPO § 267 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Minden hat den Angeklagten am 05.01.2007 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

II.

Die Revision ist zulässig. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision war als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben" sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Die Bezugnahme auf Akten, das Sitzungsprotokoll oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 344, Rdnr. 20, 21 m.w.N.).

Die Revisionsbegründung enthält keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit das Landgericht die - wie gerügt unter Verstoß der entsprechenden Vorschriften zustande gekommenen - Beweismittel verwertet hat, bzw. inwieweit sich eine weitere Beweisaufnahme aufgedrängt hat.

Im Übrigen wären die Rügen der Verletzung der §§ 136, 136 a, 163, 163a, 168c, 244 StPO auch unbegründet, weil das Landgericht den Tatnachweis mit einem als glaubhaft bewerteten Geständnis des Angeklagten begründet hat.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht auf. Die Feststellungen des Tatrichters sind ebenso wie die Beweiswürdigung vollständig und widerspruchsfrei und lassen Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht erkennen und tragen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB als nicht gegeben angesehen, sondern das Geständnis und die Ausgleichsbemühungen des Angeklagten gemäß § 46 Abs. 2 StGB lediglich im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gewertet.

Die Ausführungen in der Revisionsbegründung zeigen zudem, dass der Angeklagte nicht ernsthaft um einen Ausgleich mit der Geschädigten bemüht war bzw. ist. Denn der Hinweis auf einen Widerruf seines Geständnisses und das nunmehr vollständige Leugnen der Tatbegehung belegen im Nachhinein, dass das Verhalten des Angeklagten nicht auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt war (vgl. dazu BGH, NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.).

Die konkrete Strafzumessung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht muss die Entscheidung des Tatrichters bis zur - weit gezogenen - Grenze des Vertretbaren respektieren und darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 337 Rdnr. 34 m.w.N.). Solche Rechtsfehler weisen die in dem angefochtenen Urteil dargelegten Strafzumessungserwägungen jedoch nicht auf.

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, (farbige) Kopien von Lichtbildern pornografischen Inhalts, auf denen zudem die Geschädigte abgebildet ist, in die Urteilsgründe aufzunehmen. Darüber hinaus begegnet ein solches Vorgehen auch deshalb Bedenken, weil der Angeklagte notwendigerweise in den Besitz zumindest einer Abschrift des Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Aufnahmen gelangt. Sollte es auf Einzelheiten der Abbildungen ankommen, sieht § 267 I 3 StPO die Möglichkeit vor, auf bei den Akten befindliche Lichtbilder zu verweisen (vgl. BGH, NJW 2006, 1890, 1891).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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