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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 58/04
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24 a
Zum Absehen vom Fahrverbot bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Essen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 17. Oktober 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 02. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. dessen Verteidiger beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Essen hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Promillegrenze (Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG) eine Geldbuße von 1.000,- € festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen führte der Betroffene am 21. April 2003 gegen 07.00 Uhr in Essen auf der Hans-Böckler-Straße ein Kraftfahrzeug, obwohl er 0,76 o/oo Alkohol im Blut hatte. Der Betroffene hatte sich fälschlicherweise trotz Alkoholgenusses am vorangehenden Abend für fahrtüchtig gehalten. Das Gericht hat den Betroffenen aufgrund dieses Verhaltens wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. §§ 24 StVG, 49 StVO zu einer Geldbuße von 1.000,- € verurteilt. Bei der Höhe des Bußgeldes hat es zum einen die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt, dessen Einkommen sich nach den Feststellungen auf monatlich zwischen 3.000,- und 5.000,- € netto beläuft. Ferner hat es zu Lasten des Betroffenen die Tatsache berücksichtigt, dass er trotz seiner Vorbelastungen offenbar bis zum Tatzeitpunkt nicht ausreichend beeindruckt war, um unter Alkoholeinfluss sein Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Betroffene ist bereits zuvor nach den Feststellungen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Essen vom 01.03.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt worden; sein Führerschein war eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 31.08.2001 verhängt worden. Ferner ist gegen den Betroffenen am 07.08.2002 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h ein Bußgeld in Höhe von 50,- € festgesetzt worden.

Zu seinen Gunsten hat das Amtsgericht indes berücksichtigt, dass der Betroffene unumwunden sein Fehlverhalten eingeräumt und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft Besserung gelobt habe. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Gericht mit der Begründung abgesehen, dass die Verhängung eines Fahrverbotes eine unbillige Härte darstellen würde, weil der Betroffene, der als Geschäftsführer einer Gesellschaft tätig ist, die als Zwischenhändlerin Lebensmittel vertreibt, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Statt der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Gericht die Geldbuße erhöht und im Übrigen berücksichtigt, dass der Betroffene wegen zwischenzeitlicher Sicherstellung seines Führerscheins 25 Tage nicht hat fahren dürfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, weil das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtsfehlerhaft sei und zudem die Geldbuße unrichtig festgesetzt worden sei. Der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten.

Im Rahmen seiner Gegenerklärung macht der Betroffene geltend, dass die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unzulässig sei, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthalte. Im Übrigen bestehe auf Seiten des Betroffenen durchaus eine Existenzgefährdung, wenn gegen ihn ein Fahrverbot verhängt werde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg, denn die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils weist einen materiell-rechtlichen Rechtsfehler auf. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat, hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Nach §§ 24 a Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 StVG, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 241.1 des Bußgeldkataloges ist eine Geldbuße in Höhe von 500,- € sowie ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen. Zwar ist die Entscheidung, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung unterworfen (BGH NZV 1992, 286, 287). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm NZV 1997, 185); vielmehr ist der ihm verbleibende Entscheidungsspielraum durch gesetzlich niedergelegte und durch von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht . § 4 der Bußgeldkatalogverordnung konkretisiert i.S.d. Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird. Der Richter muss deshalb nach übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine abweichende Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot; grundsätzlich darf vielmehr nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, zum Verzicht auf ein Fahrverbot führen (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 210; OLG Hamm, DAR 1996, 325; OLG Hamm NZV 1995, 366, 367; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 18 m.w.N.). Eine besondere erhebliche Härte oder eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände, die ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots rechtfertigen würden, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr ist eine berufliche oder wirtschaftliche Existenzgefährdung angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Betroffenen gerade nicht festgestellt; insbesondere auch die mit Strafbefehl vom 01.03.2001 erkannte Entziehung der Fahrerlaubnis und die damit verbundene erheblich länger andauernde Sperrfrist haben offenbar zu keiner Existenzgefährdung des Betroffenen geführt. Dies ist auch im Hinblick auf die durchaus mögliche und zumutbare Einstellung eines Ersatzfahrers oder zumindest teilweise Verbüßung des Fahrverbotes während des Urlaubes nicht ansatzweise erkennbar. Wegen des Regelfahrverbotes von drei Monaten kann auch die erwogene Zeit der Sicherstellung des Führerscheins von 25 Tagen hier kein ausschlaggebendes Argument sein, insgesamt von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Wegen der Wechselwirkung von Bußgeldhöhe und Fahrverbot kann der Rechtsfolgenausspruch bereits insgesamt keinen Bestand haben. Die Höhe der verhängten Geldbuße von 1.000,- € ist indes ebenfalls zu beanstanden. Gemäß § 24 a Abs. 4 StVG beträgt der Höchstbetrag der Geldbuße 1.500,- €, bei fahrlässiger Begehungsweise gemäß § 17 Abs. 2 OWiG die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages und damit 750,- €. Über diesen Höchstbetrag ist das Amtsgericht bei der Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes in unzulässiger Weise hinausgegangen.

Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch sei unwirksam, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichend seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wie sie Gegenstand des angefochtenen Urteils geworden sind, sind vielmehr ausreichend, weil sie weder lückenhaft noch unvollständig erscheinen und die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG tragen. Ohne weiteres ist aufgrund der Feststellungen die Nachprüfung der Rechtsanwendung hinsichtlich aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale aufgrund der für erwiesen erachteten Tatsachen und zwar hinsichtlich des Sachverhaltes einschließlich der Schuldform möglich. Soweit der Betroffene ferner geltend macht, dass das Amtsgericht ein zu hohes Einkommen des Betroffenen festgestellt habe, nämlich den Bruttoverdienst als Nettoverdienst, werden diese Umstände, die zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen gehören, in der erneuten Hauptverhandlung ohnehin erneut zu klären sein. Aufgrund der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig geworden; zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen wird das Amtsgericht jedoch erneut Feststellungen zu treffen haben.

Das angefochtene Urteil war mithin im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückzuverweisen. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Ende der Entscheidung

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