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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 600/04
Rechtsgebiete: OWiG, StVG, BKatV


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3
OWiG § 79 Abs. 6
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG § 26 a Abs. 2
BKatV § 4
BKatV § 4 Abs. 1
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1
BKatV § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bottrop zurückverwiesen.

Gründe: I. Das Amtsgericht Bottrop hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 250,- Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der bereits zweimal im Jahre 2003 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (31 km/h und 21 km/h) mit einem Bußgeld belegte Betroffene am 12. Oktober 2003 mit einem Pkw die Bundesautobahn A 42 von E2 in Fahrtrichtung E3. Im Bereich Kilometer 26,538 überschritt er die dort durch Wiederholungszeichen 274 auf 100 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 45 km/h. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Bußgeldbescheid der Stadt Bottrop vom 29. Januar 2004 war neben einer Geldbuße von 130 Euro ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der "Viermonats-Frist" angeordnet worden. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbotes. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Ihre Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil die Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden. Die Rechtsbeschwerde hat auch jedenfalls vorläufigen Erfolg. Die Begründung, mit der das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbotes trotz Vorliegens eines Regelfalles für einen groben Verkehrsverstoß i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage abgesehen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit unterliegt der Rechtsfolgenausspruch wegen der Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße insgesamt der Aufhebung. Das Amtsgericht hat die Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wie folgt begründet: "Die Verhängung eines Fahrverbotes wäre eine Härte ganz außergewöhnlicher Art. Der Betroffene ist Geschäftsführer der C4 und W2 GmbH. Diese Druckerei bildet mit sieben weiteren eigenständigen Druckereien einen Produktionsverbund, der im sogenannten Printpark in O den Maschinenpark unterhält und das ganze Auftragsspektrum des Druckereigewerbes bedient. Die Kundenbetreuung im Außendienst ist aus Kostengründen zusammengelegt worden. Der Betroffene betreut die Kunden für folgende Druckereien: Druckerei N2 in S, Druckerei L2 in I3, Druckerei C4 in I und Druckerei von M3 in N Der Betroffene, der in E wohnt, hat sein Büro in O (Entfernung 22 km). Von dort aus betreut er die Kunden in S (65 km entfernt), I (40 km entfernt), I3 (50 km entfernt) und N (30 bis 35 km entfernt). Unter den Kunden befinden sich auch zwei große Auftraggeber, bei denen der Betroffene vornehmlich Abends zur Verfügung stehen muss. Diese Arbeitsaufgaben lassen sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen. Der Kundenbetreuung vor Ort kommt eine eminent wichtige Bedeutung zu. Aus diesem Grunde hat der Betroffene schon seit dem Jahre 2000 keinen zusammenhängenden Urlaub, schon gar nicht von einem ganzen Monat machen können. Hinzu kommt, dass der Betroffene kleinere Posten von Druckereierzeugnissen mit seinem Pkw ausliefert, nur für größere Mengen steht ein Lkw zur Verfügung. Die Angaben des Betroffenen sind belegt durch die Bescheinigung der Firma M GmbH Blatt 42 der Akten. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände erscheint die Verhängung eines Fahrverbotes nicht als unerlässlich, um auf den Betroffenen dahingehend einzuwirken, zukünftig keine Verkehrsverstöße mehr zu begehen. Der Betroffene ist jetzt seit 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis. Das Gericht verkennt nicht, dass der Betroffene, der in der Hauptverhandlung einen untadeligen Eindruck hinterlassen hat, verkehrsrechtlich schon in Erscheinung getreten ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen jetzt aber bereits lange zurück und können noch als maßvoll bezeichnet werden. Der Betroffene ist Vielfahrer mit einer Jahreskilometerleistung von 55 000 km. Schließlich ist berücksichtigt worden, dass der Verstoß an einem Sonntag erfolgte mit weniger Verkehrsaufkommen. Dies ergibt sich aus der Statistik aus dem Messprotokoll, das vorliegend 4 500 Fahrzeuge registrierte. An Werktagen liegt diese Zahl bei gleicher Dauer der Überwachung bei 7 500 Fahrzeugen. Es ist daher von der Verhängung eines Fahrverbotes unter deutlicher Heraufsetzung der Geldbuße abgesehen worden."

Das Amtsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begründung das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung i.S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG verneint und von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen. Zutreffend ist nach übereinstimmender ständiger Rechtsprechung der Obergerichte allerdings die vom Amtsgericht seiner Entscheidung, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, zugrunde gelegte rechtliche Wertung, wonach auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 BKatVO, in denen regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbots als Besinnungs und Denkzettelmaßnahme indiziert ist, von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, wenn eine erhebliche Härte oder zumindest eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, mit denen das Absehen von dem an sich zu verhängenden Regelfahrverbot begründet werden kann (OLG Hamm, NZV 1997, 240 ). Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 BKatV abzusehen (vgl. BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm, NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe, VRS 1988, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). § 4 BKatV konkretisiert im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbotes nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGHSt 38, 125, 132) und gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen, wodurch auch ein Gebot der Gerechtigkeit erfüllt wird (vgl. BGH, NStZ 1992, 286, 288). Der Richter muss deshalb nach übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte die Grundentscheidung des Verordnungsgebers für Verkehrsverstöße der vorliegenden Art respektieren und für seine abweichende Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich insbesondere nicht in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen (vgl. z.B. OLG Hamm, 2. Senat, ZAP ENNr. 200/98 = MDR 1998, 593 = VRS 95, 138; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluss vom 24. Mai 1998 3 Ss OWi 160/98 ; OLG Hamm sowie Beschluss vom 11. August 1998 3 Ss OWi 697/98 ; - 4 Ss OWi 630/03 ; vom 12. August 2003 4 Ss OWi 525/03 und vom 22. Juli 2003 4 Ss OWi 502/03 ; vom 20. Januar 2004 4 Ss OWi 585/03 und vom 29. Januar 2004 4 Ss OWi 835/03). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Vielmehr sind die vom Amtsgericht zum Absehen vom Fahrverbot getroffenen Feststellungen und die dazu gegebene Begründung lückenhaft. Soweit das Amtsgericht ausführt, der Betroffene sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer einer W- und W GmbH u.a. auch mit der Kundenbetreuung beauftragt, die vornehmlich am Abend erfolge und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder berufliche Nachteil das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt (Senat in ZAP ENNr. 618/95 = DAR 1995, 374 = VRS 90, 146 und in ZAP ENNr. 492/96 = DAR 1996, 325 = VRS 92, 142). So ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, für die Zeit des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel oder auch Taxen zu benutzen, die dadurch entstehenden Mehrkosten und Unbequemlichkeiten hat er als selbstverschuldet hinzunehmen. Das der Betroffene aufgrund seiner Einkommensverhältnisse möglicherweise nicht in der Lage wäre, entsprechende Taxikosten zu tragen oder aber auf eigene Kosten einen Aushilfsfahrer vorübergehend einzustellen , hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Bei einem angestellten Geschäftsführer, der seine Fahrerlaubnis zur Ausübung seines Berufes benötigt, hätte sich das Amtsgericht auch ausführlich mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche berufliche Nachteile der Betroffene tatsächlich zu erwarten hat, ob ein Fahrverbot für ihn in jedem Fall den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen würde oder ob der Betroffene durch andere Maßnahmen, etwa durch die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub und Einstellung eines Aushilfsfahrers während der Vollstreckung des Fahrverbots eine Kündigung vermeiden (OLG Hamm, NZV 1995, 366 f.; OLG Oldenburg, Zfs 1995, 275) oder aber der Betroffene bei seiner beruflichen Tätigkeit durch andere Arbeitsnehmer zeitweise vertreten werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Tatrichter auch eine schriftliche Erklärung seines Arbeitsgebers - das Verhältnis der M GmbH zur C GmbH ist nicht nachvollziehbar - kritisch zu hinterfragen, wobei die zeugenschaftliche Vernehmung des Arbeitsgebers nahe liegt. Unabhängig davon würde selbst das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne eines tatsächlich drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes nicht zwingend dazu führen, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen. Auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab gleichwohl bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen noch eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt - wofür der wiederholte Geschwindigkeitsverstoß innerhalb eines Jahres spricht - , so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter "Freifahrschein" erteilt und eine wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen sein

Auch die Erwägungen des Amtsgerichts zur Verkehrsdichte am Messtage sind nicht geeignet, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Abgesehen davon, dass das Amtsgericht konkrete Feststellungen dazu nicht getroffen hat und dem Hinweis auf die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge mangels Angabe der Messdauer kaum Aussagewert beikommt, ist diesem Umstand auch keine tragfähige rechtliche Bedeutung beizumessen. In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit der Anlage und den Tabellen ein Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war oder kein anderer konkret gefährdet worden ist, es sei denn, dass die Regeltatbestände der Bußgeldkatalogverordnung eine solche konkrete Gefahr gerade ausnahmsweise verlangen (vgl. BGH, NJW 1997, 3252, 3253). Darüber hinaus hat sich das Amtsgericht auch nicht mit der Frage eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Pflichtverletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 BKatVerO ausreichend auseinandergesetzt, obwohl das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ebenfalls auf der Hand liegt. Die Verhängung des Fahrverbotes nach dieser Vorschrift kommt nämlich dann in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Der Betroffene hat die Tat des vorliegenden Verfahrens gut sieben Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 18.2.2003 begangen, in dem ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h zur Last wurde. Er hat sich somit die seinerzeit erfolgte Verhängung einer Geldbuße wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ersichtlich nicht zur Warnung dienen lassen. Vielmehr hat er mit der Tat des vorliegenden Verfahrens nach relativ kurzer Zeit in erheblich gravierenderem Maße die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei die vorliegende Tat nicht im Rahmen seiner Berufsausübung, sondern ersichtlich in seiner Freizeit (Sonntag) erfolgt ist. Nach allem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Da insoweit noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen und möglich sind, konnte der Senat nicht von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst zu entscheiden, Gebrauch machen. Vielmehr war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bottrop das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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