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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.02.2004
Aktenzeichen: 3 U 168/03
Rechtsgebiete: StPO, DÜG, BGB, GG, StGB


Vorschriften:

StPO § 153a Abs. 1
DÜG § 1
BGB § 31
BGB § 107
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 847 a.F.
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
StGB § 185
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 70.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.6.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 den Beklagten auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 den Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 14.4.1985 geborene Klägerin gewann im Herbst 2001 einen lokalen Schönheitswettbewerb (Miss Rhein-Ruhr im Rhein-Ruhr-Zentrum in Mühlheim). Daraufhin nahm sie am 9.12.2001 in Köln an einer Ausscheidungswahl zur "Miss Allemagne" teil. In der Fernsehsendung "RTL-Explosiv" am 10.12.2001 wurde ein Bericht über die Teilnehmerinnen der Miss-Wahl ausgestrahlt. In einem Kurzinterview sagte die Klägerin für die Kamera ihren Namen und ihr Alter: "Mein Name ist L... L... und ich bin sechzehn Jahre alt".

Der Beklagte zu 1) moderiert die Fernsehsendung "TV Total", die von den Beklagten zu 2) und 4) produziert und vom privaten Fernsehsender der Beklagten zu 3) bundesweit ausgestrahlt wird. Ausweislich der Formatbeschreibung versteht sich die Reihe als Comedy-Sendung. Dazu werden Ausschnitte aus anderen Fernsehsendungen verwendet. Laut Formatbeschreibung ist es Aufgabe des Moderators, sich des vorhandenen Fernsehmaterials "in satirisch-verfremdender Art" anzunehmen. Wegen der Einzelheiten der Formatbeschreibung wird auf Bl. 557-560 d.A. Bezug genommen. Die vom Beklagten zu 1) gesprochenen Texte werden redaktionell vorbereitet, in der Redaktionskonferenz besprochen und vom Beklagten zu 1) scheinbar spontan in der Sendung wiedergegeben. Die Sendung wird mehrmals wöchentlich im Abendprogramm der Beklagten zu 3) ausgestrahlt und im Nachtprogramm wiederholt.

In der Sendung "TV Total" vom 11.12.2001 wurde der Filmausschnitt, in dem die Klägerin den Satz sagt: "Mein Name ist L... L... und ich bin sechzehn Jahre alt", eingeblendet. Der Beklagte zu 1) kommentierte dies mit den Worten: "Ja, die L... L..., meine Damen und Herren. Man muss doch heute nicht L... L... heißen. So was kann man doch notariell ändern lassen, z. B. Lotti L... oder vielleicht war L... L... doch ihr Künstlername und die heißt wirklich P P. Toller Name, auch wenn man ins Pornogeschäft einsteigen will. Der neue Film mit L... L..., hallöchen". Zwischendurch wurde Gelächter sowie ein Standbild der Klägerin eingeblendet. In der Sendung "TV Total" des nächsten Tages (12.12.2001) gewann ein Mann, der unter dem Namen R... P... vorgestellt wurde, einen Preis. Der Beklagte zu 1) bemerkte dazu: "L... L... und R... P..., die könnten sich zusammentun". Tags darauf, am 13.12.2001, wurden in der Sendung "TV Total" die sog. "Hammerausschnitte" der Woche präsentiert. Der die Klägerin betreffende Filmausschnitt, in dem sie den Satz sagt: "Mein Name ist L... L... und ich bin sechzehn Jahre alt", errang den zweiten Platz und wurde ohne weitere Kommentierung wiederholt.

Mit Schreiben vom 6.1.2002 bewarb sich die Klägerin für ein zweiwöchiges Schulpraktikum im Sommer 2002 bei der Beklagten zu 4) als Showpraktikantin. Die Klägerin stellte sich wie folgt vor: "Ich bin diejenige, über die sich ... [der Beklagte zu 1.] ... in der Sendung vom 11.12.2001 lustig gemacht hat... Ich liebe das Shoppen und Partys, wobei ich im Moment, dank ...[des Beklagten zu 1.] ... die Partyattraktion schlechthin bin..." Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 78 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 4) reagierte darauf nicht.

In der Sendung "TV total" vom 8.5.2002 befasste sich der Beklagte zu 1) anlässlich eines Parteitags der Partei "Bündnis 90/ Die Grünen" mit dem dort diskutierten Wahlrecht für Sechzehnjährige. In der Sendung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Altersgruppe unreif sei und sich womöglich wenig für Politik interessiere. Es folgten Spielszenen, in denen Jugendliche u.a. Gewalt gegen Sachen und Personen verüben. Sodann wurden teils reale Politiker in verfremdeten Szenen gezeigt, teils wurden fiktive Parteien vorgestellt. Die Sequenz gelangte zu ihrem Abschluss, indem ein Sprecher aus dem Hintergrund verkündete: "Ganz weit vorne ist aber diese junge Frau". Daraufhin wurde erneut der Filmausschnitt eingeblendet, in dem die Klägerin den Satz sagt: "Mein Name ist L... L... und ich bin sechzehn Jahre alt". Der Sprecher aus dem Hintergrund kommentierte dies mit den Worten: "Genau, der Name ist Programm". Daraufhin wurde ein fiktives Wahlplakat eingeblendet, welches für eine "L...- L...-Partei (LLP)" wirbt. Dazu wurde sekundenlang ein kopulierendes Paar gezeigt. Die junge, blonde Schauspielerin ähnelt der Klägerin. Gleichzeitig wurde der Text "L... für alle" eingeblendet: Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Standbilder in der Beiakte 4 O 174/02 - LG Essen - (dort in Hülle Bl. 20 d.A.) verwiesen.

Der Filmausschnitt vom 8.5.2002 wurde auf der Internetseite der Sendung "TV- total" bis mindestens zum 14.5.2002 ins Internet gestellt. Die Homepage ist über die Adressen "www-tv-total.de" und "tvtotal.prosieben.de" erreichbar. Der Filmausschnitt vom 8.5.2002 wurde dort unter der Überschrift "Wählen ab 16" wie folgt angekündigt: "Die Grünen fordern, dass man in Zukunft schon mit sechzehn wählen darf. Schön und gut, aber können wir wirklich zulassen, dass E... wählen geht? TV total sagt: Nein! St... [Vorname des Beklagten zu 1.] erzählt euch alles Wichtige zu diesem Thema." Es folgte ein Link, der lautete: "Zum Video". Wegen der Einzelheiten wird auf den Bildschirmausdruck Bl. 19 der Beiakte 4 O 174/02 - LG Essen Bezug genommen. Die Beklagte zu 3) verweist auf ihrer eigenen Internetseite mit einen Hyperlink auf die Internetseite "www-tv-total.de". Wegen der Einzelheiten wird auf den Bildschirmausdruck Bl. 206 d.A. verwiesen.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht Essen am 14.5.2002 eine umfassende Unterlassungsverfügung gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.5.2002 Bezug genommen (Bl. 22f der Beiakte 4 O 174/02). Später verzichteten die Beklagten auf Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Landgerichts.

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) kommentierte den am 8.5.2002 gesendeten Beitrag in einem Interview mit der "Süddeutschen Zeitung" vom 17.5.2002 wie folgt: "Ich glaube, dass hier - von Produzentenseite als auch von redaktioneller Seite - eine völlige Fehleinschätzung möglicher Auswirkungen einer solchen Kombination von Bildern vorlag". Auf Bl. 134 d.A. wird verwiesen.

Auf die Strafanzeige der Klägerin leitete die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren 110 Js 11407/02 wegen Verdachts der Beleidigung ein. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße an gemeinnützige Organisationen in Höhe von 10.000,- EUR durch Verfügung vom 11.12.2002 vorläufig und später endgültig ein. Drei Mitarbeiter der Beklagten zu 3), verantwortliche Redakteure der Sendung "TV Total", gegen die sich das Ermittlungsverfahren ebenfalls richtete, hatten Geldbußen von jeweils 5.000,- EUR zu entrichten.

Die Klägerin hat in erster Instanz u.a. eine Geldentschädigung von 300.000,- EUR wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts verlangt. Das Landgericht hat der Klägerin für die drei Sendungen vom 11.12., 12.12. und 13.12.2001 eine Entschädigung von insgesamt 2.000,- EUR zugesprochen und für die Sendung vom 8.5.2002 weitere 15.000,- EUR. Wegen der Darstellung im Internet hat das Landgericht zusätzlich die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an die Klägerin weitere 5.000,- EUR zu zahlen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen richten sich die Berufungen aller Parteien.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Die Höhe der Entschädigung sei zu gering ausgefallen. Das gelte bereits mit Rücksicht darauf, dass sie noch minderjährig gewesen sei. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten sei ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Landgericht habe den Gedanken der Generalprävention nicht beachtet. Nur empfindlich hohe Zahlungen könnten das Persönlichkeitsrecht schützen. Das gelte nicht nur für Prominente. Für die Darstellung im Internet seien nicht nur die Beklagten zu 1) und 2), sondern alle Beklagten verantwortlich zu machen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 17.4.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 4 O 205/02, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus eine weitere Geldentschädigung in Höhe von zumindest 278.000,- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 5.6.2002 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Essen vom 17.4.2003 (4 O 205/02) die Klage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten zu 1), 2) und 4) abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 17.4.2003 (4 O 205/02) die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) machen mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Alle Sendungen, nicht nur die vom 8.5.2002, sondern auch die Sendungen vom 11.12. bis 13.12.2001, unterfielen dem Schutz der Kunstfreiheit. Jede Sendung sei ein künstlerisches Gesamtwerk. Die Kunstfreiheit müsse nicht hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten. Die Intimsphäre der Klägerin werde entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verletzt, denn es sei nicht darum gegangen, das sexuelle Verhalten der Klägerin zu schildern. Das Interesse an Medienkritik überwiege. Jedenfalls sei das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht schwerwiegend verletzt worden. Spezialpräventive Gesichtspunkte seien nicht zu beachten, weil die Klägerin als Person für die breite Öffentlichkeit nicht mehr von Interesse sei. Generalprävention sei Sache des Staates. Durch die Bewerbung vom 6.1.2002 habe die Klägerin bereits in die Ausstrahlung der Sendung vom 8.5.2002 eingewilligt. Die Kunstfreiheit gehe auch im Hinblick auf die Sendung vom 8.5.2002 vor. Die gezeigte blonde Schauspielerin sei unstreitig nicht mit der Klägerin identisch. Für die Internetdarstellung hafte der Beklagte zu 1) nicht, weil er nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 2) sei. Die Beklagte zu 2) hafte ebenfalls nicht für die Internetdarstellung, denn Betreiber der Webseite der Sendung "TV total" sei nicht die Beklagte zu 2), sondern die Fa. "...-tv"-GmbH. Die Beklagte zu 2) sei nur versehentlich im Impressum der Webseite genannt worden.

Die Beklagte zu 3) wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor: Die Sendebeiträge seien kein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bereits aufgrund des Vorverhaltens der Klägerin (Auftritt in einem Schönheitswettbewerb, Kurzinterview bei RTL-Explosiv, Unterhalten einer eigenen Homepage) sei eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung abzulehnen. Die Klägerin habe sich später als "Partyattraktion" verstanden. Wenn sie als Showpraktikantin in der Sendung aufgenommen worden wäre, hätte sie mit einem Wiederaufleben der "Witze" rechnen müssen. Die Klägerin sei im Nachhinein selbstbewusst in den Medien aufgetreten und habe ein breites Medienecho gehabt. Alle Sendebeiträge seien dem Kunstbegriff zuzuordnen. Insbesondere Satire könne einen beachtlichen Freiraum beanspruchen, der hier nicht überschritten sei. Alle Beiträge seien erkennbar fiktiv und von der Person der Klägerin abgelöst. Als Person sei die Klägerin nicht gezielt herabwürdigend behandelt worden. Die von der Klägerin geforderte Geldentschädigung sei unverhältnismäßig, zumal die Klägerin nach den ersten drei Sendungen um einen Praktikumsplatz nachgesucht habe. Der Gedanke der Spezialprävention sei nicht fruchtbar zu machen, weil künftige Veröffentlichungen im Hinblick auf die Klägerin nicht zu befürchten seien. Generalpräventive Maßnahmen seien allein dem Strafrecht zuzuordnen.

Die Parteien beantragen,

die jeweils gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Videobänder und die Beiakten 4 O 174/02 - LG Essen - und 110 JS 11407 - StA München I - sowie das Sitzungsprotokoll zum Senatstermin vom 4. Februar 2004 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet.

1.

Der Beklagte zu 1) haftet als Moderator der Sendung für die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin am 11.12., 12.12. und 13.12.2001 sowie am 8.5.2002 gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Beklagten zu 2) und 4) sind gem. §§ 823 Abs. 1, 31 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verantwortlich. Als Produzenten der Sendung entscheiden sie über die Aufnahme von Beiträgen in die Sendung.

Die Beklagte zu 3) strahlte die Sendungen in ihrem Fernsehkanal aus und haftet als Verbreiter gem. §§ 823 Abs. 1, 31 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Erman/ Ehmann, BGB, 10. Aufl., Anh. § 12 Rn. 836f; Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 207).

Im Übrigen ergibt sich die Verantwortlichkeit der Beklagten auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 StGB, im Hinblick auf die Beklagten zu 2) bis 4) i.V. mit § 31 BGB.

Gem. § 840 Abs. 1 BGB haften mehrere Schädiger auch bei Persönlichkeitsverletzungen als Gesamtschuldner (Erman/ Ehmann, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 842).

a)

Die Beklagten können für den satirisch-künstlerischen Beitrag in der Sendung vom 8.5.2002 das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) in Anspruch nehmen. Darauf hat zutreffend bereits das Landgericht abgestellt. Das ist unter den Parteien auch nicht im Streit. Der Unterhaltungszweck und die Anstößigkeit der Darstellung nehmen ihr nicht den Charakter als Kunst. Eine Niveaukontrolle hat bei der Bestimmung des Kunstbegriffs zu unterbleiben. Alles andere liefe auf eine unstatthafte staatliche Inhaltskontrolle hinaus (BVerfGE 75, 369 = NJW 1987, 2661 - Strauß-Karikatur; BGH, NJW 2000, 1036, 1040).

Es kann dahinstehen, ob das vorbehaltlos gewährte Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Betrag vom 11.12.2001 (und als Annex dazu auch für die Folgebeiträge vom 12.12. und 13.12.2001) eingreift oder nur das nicht vorbehaltlos gewährte Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Satire will durch Spott, Ironie oder Übertreibung bestimmte Personen, Anschauungen, Ereignisse oder Zustände kritisieren oder verächtlich machen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl.). Ebenso wenig wie ein Wortwitz oder eine Wortspielerei ist aber auch Satire nicht stets Kunst. Sie kann unter Umständen auch lediglich dem Grundrecht der Meinungs-, Presse- bzw. Rundfunkfreiheit unterfallen (BVerfGE 86, 1 = NJW 1992, 2073 - "geb. Mörder"; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, 1386 - "Münzen-Erna"; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, 3767 - "Bonnbons"; BGH, Urteil vom 30.9.2003 - VI ZR 89/02; VersR 2004, 205 = BGHReport 2004, 253; Palandt/ Sprau, BGB, 63. Aufl., § 823 Rn. 107). Selbst wenn man aber auch den Beiträgen vom 11.12. bis 13.12.2001 einen hinreichend schöpferischen Gehalt zuerkennt und sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG unterstellt, ändert sich im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts, weil es wegen der Sendung vom 8.5.2002 ohnehin auf die Grenzen der Kunstfreiheit ankommt.

Zur Ermittlung des Aussagekernes ist die satirische Einhüllung zu entfernen und festzustellen, ob herabsetzende Äußerungen verbreitet werden, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Der Aussagekern ist von der Einkleidung zu trennen und beides gesondert zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass auch die "entkleidete" Aussage die Eigenart einer satirischen Inszenierung behält (BVerfG, NJW 1987, 2661; BGH, NJW 2000, 1036, 1039f; OLG Hamm, OLGReport 2002, 201, 203; Löffler/ Steffen, Presserecht, 4. Aufl., § 6 LPG Rn. 78c; Palandt/ Sprau, a. a. O., § 823 Rn. 107). Die Maßstäbe für die Beurteilung der satirischen Einkleidung sind im Regelfall weniger streng als für die Bewertung des Aussagekerns (BGH, Urteil vom 30.9.2003 - VI ZR 89/02).

Der Aussagekern der Sendung vom 11.12.2001 vermittelt im vorliegenden Fall die Botschaft, die Klägerin sei insbesondere aufgrund ihres Namens geeignet, in Pornofilmen mitzuspielen. Der Beklagte zu 1) insinuiert, dass die Klägerin aufgrund ihres Namens für eine "Pornokarriere" prädestiniert sei. Auch die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass der Klägerin, wenn auch satirisch, eine "Pornokarriere" in Aussicht gestellt worden sei. Durch die Sendung vom 8.5.2002, in der sogar sekundenlang ein Ausschnitt aus einem Pornofilm gezeigt worden ist, wird das noch unterstrichen. Die am 8.5.2002 gezeigte Pornoschauspielerin ist eine junge, blonde Frau, die der Klägerin in gewisser Weise ähnlich sieht. In Verbindung mit der anzüglichen Formulierung "L... für alle" wird die Klägerin als sexuell verfügbar dargestellt.

b)

Die Kunstfreiheit wird nicht ohne Einschränkungen gewährt. Sie findet ihre Grenzen an dem durch Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit darf dabei nicht übermäßig eingeschränkt werden (BVerfG, NJW 1973, 1221, 1224). Die Kunstfreiheit zieht ihrerseits wiederum dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Deshalb bedarf es einer fallbezogenen Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (BVerfGE 81, 278 = NJW 1990, 1982, 1983 - Bundesflagge). Satire kann dabei einen beachtlichen Freiraum beanspruchen. Auch eine durch die Kunstfreiheit geschützte Satire verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aber dann, wenn die von ihrer satirischen Umkleidung freigelegte Aussage die Würde des Betroffenen in ihrem Kernbereich trifft (BVerfGE 30, 173, 193ff - Mephisto; BVerfGE 67, 213, 228 - Anachronistischer Zug).

aa)

So liegt es hier. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin allein deshalb als Opfer seines Spotts ausgewählt, weil sich ihr Name aus seiner Sicht verballhornen ließ. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die Klägerin minderjährig war und dem Beklagten zu 1) auch nicht ansatzweise einen auch nur halbwegs nachvollziehbaren Anlass für seine aggressiven Schmähungen gegeben, sondern am 9.12.2001 für die Kamera lediglich einen denkbar harmlosen Satz mit ihrem Namen und Alter gesagt hat, und dafür wiederholt schwerwiegend diffamiert worden ist, ist die Klägerin in ihrer Ehre und Würde im Kernbereich verletzt.

Zu Unrecht berufen die Beklagten sich auf ein überwiegendes Interesse an Medienkritik. Das Urteil des BGH vom 13.4.2000 (I ZR 282/97 - NJW 2001, 603 - "Mattscheibe"), das sie in diesem Zusammenhang anführen, ist für die vorliegende Problemstellung nicht einschlägig. Es betrifft keine Persönlichkeitsverletzung, sondern Ansprüche von Wettbewerbern untereinander. Die Äußerungen des Beklagten zu 1) am 11.12.2001 enthalten auch keine Medienkritik. Für den Beitrag vom 8.5.2002 ist hingegen ein Anliegen der Beklagten zu erkennen, das u.U. vorhandene Desinteresse junger Menschen an Politik zu karikieren. Das rechtfertigt es indes nicht, den Beitrag in eine derart massive Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin münden zu lassen.

Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, die gesendeten Beiträge seien von der Person der Klägerin abgelöst; die Beiträge bezögen sich auf eine von der Klägerin abgekoppelte Figur. Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) jedoch bewusst keine in Wirklichkeit nicht existierende Kunstfigur gewählt, sondern er wollte gerade im Gegenteil unter Verwendung des Namens und Bildes der Klägerin gezielt eine reale Person lächerlich machen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich ersichtlich von dem Fall, der dem Beschluss des BVerfG vom 10.7.2002 (1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, 3767 - "Bonnbons") zugrunde lag. Dort musste ein Unbeteiligter in einer Bildfolge der Zeitschrift "Stern" als Repräsentant der Klischeevorstellung eines Bayern in Trachtenkleidung herhalten. Diese Person war jedoch - anders als hier - nicht Ziel, sondern nur Beiwerk einer auf prominente Politiker bezogenen Satire.

Richtig ist, dass die gesendeten Beiträge erkennbar keine Tatsachenbehauptungen enthalten. Ein verständiger Zuschauer würde die Klägerin nicht tatsächlich mit der Pornobranche in Verbindung bringen. Denn der verständige Zuschauer kennt die "sinkenden Qualitätsmaßstäbe und die Verflachung des Niveaus" im Fernsehen, die auch die Beklagten zu 1), 2) und 4) in ihrer Berufungsbegründung beklagen. Freilich ist die Verheißung einer "Pornokarriere" eben keine zufällige Assoziation des Fernsehzuschauers. Die gesamte Sendung wird vorab geschrieben und in Redaktionskonferenzen besprochen. Die Spontanität des Beklagten zu 1) ist gespielt. Nichts bleibt dem Zufall überlassen. Die die Klägerin betreffenden Beiträge waren darauf gerichtet, ein minderjähriges Mädchen in die Nähe der Pornobranche zu rücken und sie dadurch wiederholt dem Spott des Publikums auszusetzen.

bb)

Die Klägerin hat die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht genehmigt bzw. nicht darin eingewilligt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob etwaige Darstellungen Minderjähriger gem. § 107 BGB der - hier nicht vorliegenden - Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfen (vgl. Staudinger/ Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 Rn. C 178; Wenzel/ von Strobl-Albeg, a. a. O., Kap. 7 Rn. 68) oder ob es nur auf die individuell-konkrete Fähigkeit zur autonomen Wahrnehmung höchstpersönlicher Interessen ankommt (Münchener Kommentar zum BGB/ Rixecker, 4. Aufl., Anh. § 12 Rn. 38). Eine Zustimmung der Klägerin liegt hier jedenfalls nicht vor. Eingewilligt hat sie lediglich in die Ausstrahlung des Kurzinterviews in der Sendung "RTL-Explosiv" am 10.12.2001, nicht in ihre Verhöhnung durch den Beklagten zu 1) am 11.12.2001 und in den Folgesendungen bis zum 8.5.2002. Der Umstand, dass die Klägerin an einem Schönheitswettbewerb teilgenommen hat, einem anderen Fernsehsender in diesem Zusammenhang ein Kurzinterview gegeben und sich damit selbst in gewisser Weise medial präsentiert hat, ist nicht als freiwillige Interessenexponierung zu bewerten (vgl. Petersen, Medienrecht, 2003, § 4 Rn. 122).

Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg darauf, dass keine Einwilligung der Klägerin erforderlich gewesen sei, weil ihnen ein höheres Interesse der Kunst zugute komme (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG). Diese Vorschrift betrifft indes nur die Zurschaustellung und Verbreitung von Bildnissen und bezieht sich nicht auf weitergehende Diffamierungen. Insbesondere dient die herabsetzende Darstellung eines minderjährigen Mädchens zur Belustigung des Fernsehpublikums mit Gewissheit keinem "höheren Interesse der Kunst".

Auch durch ihr Bewerbungsschreiben vom 6.1.2002 für ein schulisches Kurzpraktikum hat die Klägerin die Persönlichkeitsverletzungen vom 11.-13.12.2001 nicht genehmigt. Erst recht hat die Klägerin damit nicht in die am 6.1.2002 noch gar nicht abzusehende, besonders aggressive Fortführung der Persönlichkeitsverletzung am 8.5.2002 eingewilligt. Das Schreiben vom 6.1.2002 lässt die bereits geschehene und später fortgesetzte Persönlichkeitsverletzung auch nicht in einem milderen Licht erscheinen. Es mag sein, dass einige Formulierungen im Schreiben vom 6.1.2002 kokett wirken. Die Klägerin selbst hat den nachgesuchten Praktikumsplatz jedoch später plausibel als eine Art Wiedergutmachung beschrieben. Auf das Interview vom 23.5.2002 mit der Zeitschrift "MAX" (Bl. 125 d.A.) sowie die Anhörung der Klägerin beim Landgericht am 14.11.2002 (Bl. 257 d.A.) wird Bezug genommen. Jedenfalls gestattet dieser Wunsch nicht den Schluss, dass die Klägerin sich durch die Ausstrahlung der Sendungen im Dezember 2001 nicht beeinträchtigt fühlte. Hinzu kommt, dass die Klägerin am 6.1.2002 minderjährig war. Sie besaß nicht die hinreichende Reife, um alle Deutungsmöglichkeiten ihres Schreibens vom 6.1.2002 zu beurteilen. Jugendliche müssen sich erst zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln und handeln mitunter unbedacht. Das konnten auch die Beklagten erkennen. Gerade die Beklagten selbst haben Reifedefizite bei Jugendlichen dieses Alters gesehen und diese zum Gegenstand der Sendung vom 8.5.2002 gemacht. Die Beklagte zu 3) räumt darüber hinaus ein, dass Medien eine ambivalente Anziehungskraft auf Menschen ausüben (Bl. 580 d.A.). Das muss umso mehr für Minderjährige gelten. Das gesamte Ausmaß der Persönlichkeitsverletzung erschließt sich im vorliegenden Fall ohnehin erst dann, wenn der besonders gravierende Vorfall vom 8.5.2002 in die Gesamtbewertung einbezogen wird. Erst dieser Vorfall gab der Klägerin den entscheidenden Grund, nunmehr sofort rechtliche Schritte einzuleiten. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagten das Bewerbungsschreiben nicht, auch nicht irrtümlich, als eine Genehmigung für die Vergangenheit und erst recht nicht als Einwilligung in eine Fortsetzung der Persönlichkeitsverletzung ansehen.

c)

Der Verletzung der Ehre und Persönlichkeit der Klägerin muss durch eine Geldentschädigung entgegengetreten werden, weil die Persönlichkeitsverletzung schwerwiegend ist und eine andere Ersatzmöglichkeit nicht besteht.

aa)

Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, also von Ausmaß und Intensität der Ausstrahlung, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens (BGH, Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12 = NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco I; BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27 = NJW 1996, 1131 - "Lohnkiller"). Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen. Diese besteht in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff. Sie findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gerade bei erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH, NJW 1985, 1617, 1619 - Nacktfoto).

Bei Satire, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, mögen die Anforderungen an die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung einerseits und die Schwere des Verschuldens andererseits höher angesetzt werden als sonst im Äußerungsrecht (LG Hamburg, NJW-RR 2000, 978, 980). Auch diese Anforderungen sind indes vorliegend erfüllt. Der Fall der Klägerin wird in der juristischen Literatur bereits den "Extremfällen" zugeordnet (Petersen, a. a. O., § 4 Rn. 120). Selbst der Geschäftsführer der Beklagten zu 3) sprach in einem Presseinterview von einer völligen Fehlleistung der Produzenten. Der Präsident der Bayerischen Landesmedienanstalt wird in einem Presseartikel wie folgt zitiert: "Der Fall dieses Mädchens ist furchtbar" (Bl. 263 d.A.). Dem ist zuzustimmen, weil eine Minderjährige zu Unterhaltungszwecken gezielt herabwürdigend behandelt worden ist. Gerade die Persönlichkeit von Minderjährigen bedarf besonderen Schutzes (BVerfG, NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; Wenzel/ Burkhardt, a. a. O., Kap. 5 Rn. 62). Das gilt nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche. Auch sie müssen sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln. Angesichts dessen haben die Beklagten entgegen ihrer Ansicht nicht nur "auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet eine rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt". So lag der Fall LG Hamburg, NJW-RR 2000, 978, in dem Susan Stahnke, die tatsächlich eine internationale Schauspielkarriere anstrebte, in der Harald-Schmidt-Show satirisch unterstellt wurde, in einer Fortsetzung von "Basic Instinct" mitzuwirken. Dieser Fall betraf eine erkennbar weniger gravierende Persönlichkeitsverletzung. Die Beklagten haben hingegen vorsätzlich gehandelt. Zutreffend ist, dass zum Vorsatz im Zivilrecht nicht nur die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört (BGH, NJW 2002, 3255, 3256; Palandt/ Heinrichs, a. a. O., § 276 Rn. 11; Deutsch, VersR 2004, 140; ausführlich: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 2 TZ 82f). Die Annahme, die vom Beklagten zu 1) gepflegte krasse Form der Satire gestatte es, eine Minderjährige in die Nähe der Pornobranche zu rücken, wäre ein den Vorsatz unberührt lassender Fall von Rechtsblindheit, zumal alle Sendungen redaktionell vorbereitet worden sind. Bereits die Persönlichkeitsverletzung vom 11.12.2001 war besonders gravierend. Wegen der Wiederholung und Vertiefung der Beleidigung noch Monate später, nämlich in der Sendung vom 8.5.2002, ist die Persönlichkeitsverletzung nicht nur als vorsätzlich, sondern auch als besonders hartnäckig zu bewerten.

bb)

Für eine Persönlichkeitsverletzung kann nur dann eine Geldentschädigung zugebilligt werden, wenn die Rechtsbehelfe Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht auffangen (st. Rspr. seit BGHZ 35, 303 - Ginseng). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall nicht. Der im einstweiligen Verfügungsverfahren 4 O 174/02 - LG Essen - geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aufgrund seines Wesens von vornherein nicht geeignet, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu entschärfen oder zu beseitigen. Eine Unterlassungsverfügung betrifft nur zukünftige Ehrverletzungen. Sie schafft keine Genugtuung für die bereits geschehene Ehrverletzung. Ein Widerruf ist schließlich nicht möglich und eine Gegendarstellung hilft ebenfalls nicht weiter. Denn Tatsachen im technischen Sinn sind nicht richtig zu stellen, weil sich die Diffamierungen im Bereich obszöner Anspielungen bewegen (vgl. Petersen, a. a. O., § 4 Rn. 119). Gegen Darstellungen im Internet soll es überdies ohnehin keinen Gegendarstellungsanspruch geben, weil es sich weder um Rundfunk noch um Presse handele (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Rixecker, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 230).

2.

Der Sendebeitrag vom 8.5.2002 wurde auf der Homepage der Sendung "TV Total" bis mindestens zum 14.5.2002 ins Internet gestellt. Damit wurde die Persönlichkeitsverletzung, die bereits in der Ausstrahlung des Beitrages im Fernsehen liegt, weiter vertieft. In einem anderen Medium wurde für mehrere Tage eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Filmausschnitt geschaffen. Das hat eine gewisse Bedeutung für die Höhe der Geldentschädigung. Diese Bedeutung darf nach Auffassung des Senats nicht überschätzt werden, weil es sich lediglich um eine Wiederverwendung des Fernsehmaterials handelte. Insbesondere für den Grund der Haftung spielt die Internetdarstellung keine Rolle. Alle Beklagten haben, wie ausgeführt, bereits für die Ausstrahlung der Beiträge im Fernsehen eine Geldentschädigung zu entrichten.

a)

In zweiter Instanz ist die Frage streitig geworden, ob der Sendebetrag vom 8.5.2002 aus dem Internet geladen und dauerhaft auf dem eigenen PC gespeichert werden konnte (Download) oder ob lediglich die Möglichkeit zum Betrachten in Echtzeit ohne Gelegenheit zum Download und Abspeichern bestand (Streaming). Auf diese Frage kommt es zur Überzeugung des Senats nicht an. Zum einen können auch Fernsehbeiträge dauerhaft gespeichert werden, indem sie z.B. auf Video aufgezeichnet werden. Es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner Vertiefung, dass ein Beitrag im Internet im Gegensatz zum Fernsehen praktisch beliebig oft zugänglich ist. Entscheidender kommt es allenfalls auf einen anderen Gesichtspunkt an: Selbst wenn man unterstellt, dass eine Möglichkeit zum Download bestand, sind - soweit ersichtlich - bisher keine Downloads des Beitrags vom 8.5.2002 aufgetaucht. Auch die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr dies bekannt geworden ist. Da mittlerweile rund zwei Jahre verstrichen sind, hält der Senat die praktische Gefahr, dass der Beitrag vom 8.5.2002 heruntergeladen, gespeichert und als Datei möglicherweise noch heute in Privathand kursieren könnte, für vernachlässigbar gering. Die Vernehmung des Zeugen B... war deshalb entbehrlich.

b)

Alle Beklagten haben für die Darstellung im Internet einzustehen. Der Beklagte zu 1) ist dafür verantwortlich, weil der Sendebeitrag von 8.5.2002 auf der Homepage der Sendung "TV Total" wie folgt angekündigt worden ist: "Die Grünen fordern, dass man in Zukunft schon mit sechzehn wählen darf. Schön und gut, aber können wir wirklich zulassen, dass E... wählen geht? TV total sagt: Nein! St... [Vorname des Beklagten zu 1.] erzählt euch alles Wichtige zu diesem Thema." Der Beklagte zu 1) präsentiert damit nicht nur die Fernsehsendung, sondern steht mit seinem Namen unverwechselbar auch für die Internetseite der Sendung. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten zu 1) geschehen ist.

Für die Darstellung im Internet haftet auch die Beklagte zu 2). Sie hat die Fernsehbeiträge der Sendung "TV total" verbreitet, indem sie es der Fa. "...-tv"-GmbH gestattet hat, die Beiträge ins Internet zu stellen. Zwischen der Beklagten zu 2) und der "...-tv"-GmbH besteht darüber ein mündlicher Lizenzvertrag.

Die Beklagte zu 4) haftet für die Verbreitung der Beiträge im Internet, weil die Weitergabe an die Fa. "...-tv"-GmbH im Einvernehmen mit der Beklagten zu 4) geschieht. Das hat der Justitiar der Beklagten zu 4) im Senatstermin bestätigt. Überdies haftet die Beklagte zu 4), weil sie zu 100% Inhaberin der Fa. "...-tv"-GmbH ist. Auch das hat der Justitiar der Beklagten zu 4) im Senatstermin eingeräumt.

Die Beklagte zu 3) haftet für die Internetdarstellung, weil sie von ihrer eigenen Internetseite "www...de" einen Hyperlink auf die Internetseite von "www.tv-total.de" gesetzt hat. Ein Hyperlink ist ein Programmbefehl, der von einer Web-Seite auf eine andere Web-Seite führt. Das Setzen eines Hyperlinks ist willentlich gesteuert. Technisch ist ein Link die Aufnahme der URL (Uniform Resource Locator) einer anderen Internet-Seite in den Quellcode der eigenen Internetseite. Der anderen Internetseite wird auf der eigenen Seite ein Element zugeordnet, z. B. ein Text, ein Button oder eine Grafik. Klickt man das Element an, ruft der Browser die verlinkte Seite auf. Der Hyperlink bietet mithin eine gewisse technische Erleichterung für den Abruf der anderen Seite (vgl. BGH, NJW 2003, 3406, 3409). Das TDG regelt die Frage der Verantwortlichkeit für Hyperlinks nicht (vgl. Spindler, NJW 2002, 924; Redeker, IT-Recht in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 1034). Wer mit Hyperlinks auf Seiten verweist, die ehrverletzenden Inhalt haben, haftet auch nicht stets, aber jedenfalls dann, wenn er den ehrverletzenden Inhalt kennt und sich den Inhalt der Seite des anderen Anbieters zu Eigen macht (Redeker, a. a. O., Rn. 1034; Wenzel/ Burkhardt, a. a. O., Kap. 10 Rn. 249). Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass die Verantwortlichen der Beklagten zu 3) den Inhalt der im eigenen Fernsehsender ausgestrahlten Sendung vom 8.5.2002 kannten. Die Problematik der Haftung für fremde Inhalte aufgrund eines auf eine andere Web-Seite gesetzten Hyperlinks (vgl. dazu Köhler/ Arndt, Recht des Internet, 4. Aufl., 2003, S. 245 ff), stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil es um eigene Inhalte des Fernsehsenders der Beklagten zu 3) geht. Mit dem Verweis der Beklagten zu 3) auf die Internetseiten ihrer einzelnen Sendungen will die Beklagte zu 3) deren Bekanntheitsgrad fördern. Der Hyperlink wurde zwar pauschal auf die Web-Seite von "www.tv-total.de" gesetzt und nicht als sog. "Deep link" spezifisch gerade auf den Beitrag, der sich mit der Klägerin befasste. Da es sich jedoch um zuvor im eigenen Fernsehkanal gesendetes Material handelte, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 3) mit ihrem Hyperlink auch komplett auf das gesamte Material von "www-tv-total.de" aufmerksam machen wollte. Durch den Hyperlink hat die Beklagte zu 3) den persönlichkeitsverletzenden Sendebetrag vom 8.5.2002 letztlich in den eigenen Internetauftritt integriert. Denn durch den Hyperlink hat die Beklagte zu 3) Besuchern der eigenen Internet-Seite ein Angebot gemacht, die verlinkte Seite von "TV Total" aufzusuchen, wo die Besucher u.a. auch den am 8.5.2002 im Sender der Beklagten zu 3) ausgestrahlten, persönlichkeitsverletzenden Filmbeitrag wieder finden konnten.

3.

Der Senat hält eine Geldschädigung von 70.000,- EUR für geboten und angemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere das Urteil vom 15.11.1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128,1 = NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco I) beruht die Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch derartige Rechtsverletzungen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch nach § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) steht beim Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Anders als beim Schmerzensgeld soll von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt für eine rücksichtslose Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen, wenn die Verletzung der Persönlichkeit als Mittel zur Steigerung der Auflage bzw. Zuschauerquote und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt wird. Die Entschädigung soll auch der Höhe nach ein Gegenstück dazu bilden, dass das Persönlichkeitsrecht zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist. Dies ist als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen.

Eine Entschädigung in Höhe von 300.000,- EUR, die sich die Klägerin für die Persönlichkeitsverletzung vorstellt, sprengt den Rahmen des Angemessenen. Andererseits erscheint die der Klägerin vom Landgericht zuerkannte Summe von insgesamt 22.000,- EUR zu gering. Die Summe muss den von der Rechtsprechung geforderten echten Hemmungseffekt erzeugen (vgl. BGH, NJW 1995, 861, 865; ferner: BGH, Urteil vom 5.12.1995, NJW 1996, 984, 985; Caroline von Monaco II; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8.3.2000, NJW 2000, 2187, 2188). Die Sanktionierung darf sich nicht im mehr oder minder symbolischen Bereich bewegen. Die Entschädigung muss so hoch ausfallen, dass sie von den Verantwortlichen deutlich zur Kenntnis genommen wird. Die Entschädigung hat jedoch andererseits nicht so hoch auszufallen, dass sie sich zu einem ökonomischen Passivposten in der Geschäftsbilanz entwickelt, denn die Entschädigung ist keine Privatstrafe. Sie hat auch nicht die Aufgabe, gesellschaftliche Fehlentwicklungen zu korrigieren (Steffen, NJW 1997, 13). Auch Differenzierungen der Höhe der Geldentschädigung nach mehr oder weniger vorhandener Prominenz oder Nichtprominenz sind sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung abzulehnen. Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Der gewünschte Hemmungseffekt zielt jedenfalls zur Überzeugung des Senats maßgeblich nicht auf die Prominenz oder Nichtprominenz einer Person, sondern generell auf Art, Ausmaß und Intensität der jeweiligen Persönlichkeitsverletzung.

a)

Es ist als besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin anzusehen, dass sie als Minderjährige in der Sendung vom 11.12.2001 als geeignet für das Pornogeschäft angesehen worden ist. Bereits das zeigt einen erheblichen Verletzungswillen des Beklagten zu 1). Durch den Filmbeitrag vom 8.5.2002 - mag er auch nur wenige Sekunden gedauert haben - haben die Beklagte noch nach Monaten bewiesen, dass sie abermals bereit waren, die Persönlichkeit einer Jugendlichen rücksichtslos und hartnäckig zu beschädigen. Die Klägerin musste bereits nach den Sendungen aus Dezember 2001 das Gespött von Mitschülern und anderen erdulden. Sie hat obszöne anonyme Anrufe erhalten. Sie musste in der Öffentlichkeit Beleidigungen und Spottgesänge über "P P" zur Melodie von "Rucki Zucki" ertragen. Unstreitig musste sie sich in therapeutische Behandlung gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörung der Klägerin in erster Instanz (Bl. 257f d.A.) verwiesen.

b)

Die Geldentschädigung muss auch deshalb fühlbar hoch sein, weil das Persönlichkeitsrecht der Klägerin von den Beklagten vorsätzlich und - jedenfalls auch - zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist. Wie ausgeführt, handelten die Beklagten vorsätzlich, auch unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Vorsatzbegriffes. Die aggressive Form der Persönlichkeitsverletzung diente den Beklagten als Mittel zur Steigerung der Zuschauerquote und damit der Werbeeinnahmen. Die Beklagtenvertreter haben im Senatstermin geltend gemacht, sie hätten mit der Klägerin tatsächlich keinen Gewinn gemacht, denn die Beklagten hätten ohne einen sog. "Teaser" gearbeitet, d.h. sie hätten nicht gesondert zu Beginn der Sendung angepriesen, dass nunmehr ein Sendebeitrag mit der Klägerin zu erwarten sei. Diese Sichtweise ist zu eng. Auf die Verwendung eines "Teasers" kommt es nicht an. Auch bei Pressepublikationen liegt Gewinnerzielungsabsicht nicht nur dann vor, wenn die Persönlichkeitsverletzung auf dem Titelbild angekündigt wird. Auch ohne das Instrument eines "Teasers" dient jede Sendung des Beklagten zu 1) dazu, die Zuschauerquote und Werbeeinnahmen zu erhalten und zu steigern. Nicht nur die Vermögensverhältnisse des Verletzten treten bei der Bemessung der Geldentschädigung zurück (RGRK-Dunz, BGB, 12. Aufl., § 823 Anh. I Rn. 142). Auch eine ökonomische Bilanzierung auf Seiten des Verletzers ist entbehrlich, zumal eine "Gewinnabschöpfung" nicht stattzufinden hat. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, dass die Beklagte zu 3) sich auf ihrer Internetseite als "Deutschlands profitabelster Sender" vorstellte, bezogen auf das Geschäftsjahr 2001 (Bl. 69 d.A.). Eine Geldentschädigung von 70.000,- EUR ist angesichts dessen zwar fühlbar, schränkt die Grundrechte der Beklagten andererseits aber auch nicht unverhältnismäßig ein. Die von den Beklagtenvertretern im Senatstermin geäußerte Befürchtung, über jeder Satire schwebe nunmehr das Damoklesschwert hoher Entschädigungsforderungen, ist - das muss nachdrücklich betont werden - gänzlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall geht es lediglich darum, eine Minderjährige nicht in die Nähe der Pornobranche zu rücken.

Die Entschädigung muss jedenfalls ein Gegenstück dazu bilden, dass das Persönlichkeitsrecht zur Gewinnerzielung verletzt worden ist. Nur dann ist die Verurteilung zu einer Geldentschädigung geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen. Der Präventionsgedanke ist es, der es gebietet, die Gewinnerzielungsabsicht als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen (so der Leitsatz 2 des Urteils des BGH vom 15.11.1994, NJW 1995, 861). Der Präventionsgedanke ist kein zusätzlicher Zumessungsfaktor neben der Gewinnerzielungsabsicht. Er ist vielmehr der Grund dafür, dass die vorsätzliche Persönlichkeitsverletzung zum Zweck der Gewinnerzielung bei der Bemessung der Geldentschädigung zu berücksichtigen ist. In anderen Fällen kommt der Präventionsgedanke nicht zum Tragen. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BVerfG. Im Beschluss vom 8.3.2000 (1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, 2187, 2188) heißt es dazu, dass die angestrebte Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen sei. Maßgeblich seien dabei Präventionsgesichtspunkte, die bei der Bemessung der Geldentschädigung in den Persönlichkeitsrechtsfällen zu einer deutlichen Erhöhung der zugebilligten Entschädigung führen.

Der Präventionsgedanke kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Freilich gilt das nicht für den Gesichtspunkt der Spezialprävention. Obwohl der Beklagte zu 1) die Klägerin nach dem Vorfall im Dezember 2001 Monate später erneut der Lächerlichkeit preisgegeben hat, wird er im Hinblick auf die Klägerin weitere Diffamierungen unterlassen, weil er ebenso wie die übrigen Beklagten auf Rechtsmittel gegen die Unterlassungsverfügung des Landgerichts vom 14.5.2002 verzichtet hat.

Jedoch greifen generalpräventive Gesichtspunkte ein. Die Ansicht der Beklagten, dass Generalprävention allein für das Strafrecht reserviert sei, ist unzutreffend. Die Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen soll ein Zeichen setzen. Sie verfolgt auch generalpräventive Ziele. Verhaltenssteuerung zählt nicht allein zu den Vorbehaltsgütern des Strafrechts (Münchener Kommentar zum BGB/ Rixecker, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 213; Erman/ Ehmann, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 801; Bamberger/ Roth, BGB, 2003, Anh. zu § 823 Rn. 104; Steffen, NJW 1997, 14; Löffler/ Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rn. 43). All das hat freilich mit dem im deutschen Recht unbekannten "Strafschadensersatz" in Gestalt der "punitive damages" des US-amerikanischen Rechts nicht zu tun (vgl. Erman/ Ehmann, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 804). Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Entschädigungssumme nach hiesigen Maßstäben außer Verhältnis zum Schaden stehen kann. Um einen solchen Fall geht es hier nicht.

Mit der Berücksichtigung der Gewinnerzielungsabsicht wird der Präventionszweck allerdings erreicht. Die Gewinnerzielungsabsicht bewirkt in Vorsatzfällen, dass die Entschädigung so hoch anzusetzen ist, dass sie präventiv zu einem Faktor wird, den der Presse- oder Fernsehverantwortliche bei seiner Entscheidung für und gegen die Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung mitbedenkt (Steffen, NJW 1997, 13; ders., ZRP 1996, 367). Wie ausgeführt, ist der Präventionsgedanke damit kein eigenständiger Bemessungsfaktor, sondern der Grund dafür, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei der Bemessung der Geldentschädigung ins Gewicht fällt.

c)

Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass die Klägerin eine gewisse Genugtuung erfahren hat durch die Zahlung von Geldbußen an gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von insgesamt 25.000,- EUR, davon 10.000,- EUR durch den Beklagten zu 1), der Rest zu gleichen Teilen durch drei Redakteure der Beklagten zu 3). Geldstrafen oder Geldbußen, die der Schädiger entrichtet hat, wirken beim Schmerzensgeld für Körperverletzungen allerdings nicht mindernd (vgl. BGHZ 128, 117 = NJW 1995, 781; BGH, NJW 1996, 1591; Palandt/ Heinrichs, a. a. O., § 253 Rn. 20). Anders als bei der Entschädigung für Persönlichkeitsverletzungen tritt die Genugtuungsfunktion jedoch beim Schmerzensgeld im Sinne von § 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.). zurück. Das Strafverfahren dient zwar eher der Bewahrung der Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit und nicht in erster Linie den Interessen des Individuums. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind aber auch Geldbußen zu beachten. Denn es sind alle erfolgten Reaktionen auf die Verletzung in die Bewertung einzubeziehen (Münchener Kommentar zum BGB/ Rixecker, a. a. O., Anh. § 12 Rn. 220; Löffler/ Steffen, a. a. O., § 6 LPG Rn. 338).

Einzubeziehen ist damit auch das kritische Medienecho auf die Sendung vom 8.5.2002. In mehreren Presseartikeln von BILD bis FAZ wurde nicht mit Kritik am Beklagten zu 1) gespart. Beispielhaft sei auf die Artikel in der "Süddeutschen Zeitung" vom 15.5.2002 (Bl. 117f d.A.) und in der FAZ vom 16.5.2002 (Bl. 30f d.A.) verwiesen. Der Klägerin ist darüber hinaus in Presse- bzw. Fernsehinterviews ein Forum zur Gegenäußerung geschaffen worden, z. B. am 15.5.2002 bei "RTL-Explosiv", am 23.5.2002 in der Zeitschrift "MAX" (Bl. 125 d.A.), am 13.7.2002 in der "Frankfurter Rundschau" (Bl. 236 d.A.) sowie am 29.8.2002 in der Talkshow "Fliege" (Bl. 225 d.A.). In der Regel hat der Betroffene kein solches Forum. Sowohl dadurch als auch durch die öffentliche Kritik am Beklagten zu 1) ist der Klägerin eine gewisse Genugtuung widerfahren.

d)

Vorwerfbar verzögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten, wie die Klägerin es in ihrer Berufungsbegründung annimmt, liegt im Übrigen nicht vor. Die Beklagten haben die Schadensabwicklung nicht verschleppt. Ihr Prozessverhalten war sachgerecht, zumal die Entschädigungsvorstellung der Klägerin beträchtlich ist. Die Beklagten haben gleichwohl die von der Klägerin behaupteten psychischen Folgen bereits im ersten Rechtszug unstreitig gestellt, so dass eine Beweisaufnahme darüber entbehrlich war.

e)

Eine Aufspaltung der Geldentschädigung nach jeweils einzelnen Sendungen ist nicht geboten, ebensowenig eine Aufspaltung zwischen den Fernsehsendungen und ihrer Weiterverwertung im Internet. Der Zusammenhang zwischen den Sendungen im Dezember 2001 und dem Sendebetrag vom 8.5.2002 wird dadurch hergestellt, dass auch am 8.5.2002 der bereits im Dezember 2001 gesendete Filmausschnitt verwendet wurde, in dem die Klägerin ihren Namen und ihr Alter mitteilt. Es erscheint dem Senat auch nicht angezeigt, gesonderte Entschädigungsbeträge für die Fernsehsendungen einerseits und ihre Zweitnutzung im Internet andererseits zuzuerkennen, denn der Beitrag vom 8.5.2002 wurde im Internet lediglich wiederverwertet. Für eine zusammenhängende Persönlichkeitsverletzung hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen eine einheitliche Entschädigung zuerkannt. Auf den Fall OLG Hamburg, NJW 1996, 2870 sei hingewiesen. Dort wurde für drei fingierte Interviews mit Caroline von Monaco in zwei Zeitschriften eine einheitliche Geldentschädigung zugesprochen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat bewegt sich im Rahmen gefestigter Rechtsprechung. Die Parteien haben die Zulassung der Revision auch nicht beantragt.

Das Urteil beschwert jede Partei mit mehr als 20.000,- EUR (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).

Ende der Entscheidung

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