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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 31 U 200/05
Rechtsgebiete: RBerG, BGB


Vorschriften:

RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
RBerG § 5
RBerG § 5 Nr. 1
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 171
BGB § 172
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 184 Abs. 1
BGB § 812

Entscheidung wurde am 23.03.2007 korrigiert: das Verkündungsdatum muß 10.07.2006 statt 08.05.2006 lauten
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 170.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die klagende Bank begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages und die Feststellung ihrer Berechtigung, wegen der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu betreiben. Hilfsweise erstrebt die Klägerin die Feststellung ihrer Berechtigung, wegen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu betreiben, weiter hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 169.800,03 € nebst Zinsen zu verurteilen. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin habe keine Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 17.07./30.07.1996. Der mit der Fa. C GmbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig; die Nichtigkeit erfasse die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht. Eine konkludente Genehmigung des danach schwebend unwirksamen Geschäftes sei nicht erfolgt; dem stünde schon entgegen, dass alle Beteiligten zunächst von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgegangen seien. Die der Fa. C GmbH erteilte Vollmacht sei auch nicht nach den §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln. Der Klägerin habe bei Abschluss des Darlehensvertrages keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen. Aus der von den Beklagten erteilten Selbstauskunft und aus dem Reservierungsauftrag vom 15.05.1996 habe die Klägerin ebenfalls nicht auf eine Duldungsvollmacht schließen dürfen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil die Beklagten die Darlehensvaluta nicht erhalten hätten. Das Konto bei der Westdeutschen Landesbank sei mangels wirksamer Vollmacht nicht für die Beklagten eingerichtet worden. Eine Zahlungsanweisung habe die Fa. C4 GmbH nicht für die Beklagten wirksam erteilen können. Soweit die Beklagten im Kaufvertrag ihre Ansprüche auf Auszahlung der Fremdmittel abgetreten hätten, habe die Abtretung unter dem Vorbehalt gestanden, dass ein wirksamer Darlehensvertrag bestehe.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie trägt vor:

1.

a) Unter Beachtung der geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben liege ein Verstoß gegen das RBerG nicht vor. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sei durch den streitgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nicht betroffen. Die Sicherung der Qualität der geschuldeten Dienstleistungen gebiete ebenfalls nicht eine Erlaubnis nach dem RBerG; die Geschäftsbesorgungen hätten keine Rechtsbesorgung zum Inhalt gehabt. Die Beklagten hätten auch nicht von der Geschäftsbesorgerin eine Beratung wie von einem Rechtsanwalt erwartet. Allein aus dem Umfang des übernommenen Aufgabenkreises könne nicht auf den rechtsbesorgenden Charakter der Tätigkeit geschlossen werden. Dies folge schon daraus, dass auch der Testamentsvollstrecker mit seinem ausgesprochen weit gezogenen Aufgabenkreis keiner Erlaubnis nach dem RBerG bedürfe.

Unabhängig davon greife jedenfalls der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG ein. Entscheidend sei, dass die Beklagten den Kaufvertrag über das Objekt persönlich abgeschlossen hätten. Die von der Geschäftsbesorgerin geschuldeten Leistungen stellten im Hinblick darauf eine sog. erlaubnisfreie Vollbetreuung dar; sie seien nur als Annex zum Immobilienerwerbsgeschäft anzusehen, welches den Hauptgegenstand des Vertrages gebildet habe.

b) Es sei zudem eine Rechtsscheinshaftung zu bejahen. Da es nicht um den Fortbestand einer Vollmacht gegangen sei, sondern die Beklagten die anfängliche Unwirksamkeit behaupteten, habe die Vorlage der beglaubigten Ablichtung der Vollmachtsurkunde für die Entstehung des Rechtsscheins nach den §§ 171, 172 BGB ausgereicht. Dass die Vollmachtsunterlagen nach Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen seien, schade nicht. Erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehensvaluta verlasse sich die Bank auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages.

Darüber hinaus sei von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Die von den Beklagten unterzeichnete Reservierungsbestätigung und Selbstauskunft könnten nur zu dem später tatsächlich getätigten Immobilienerwerb und den Darlehensvertrag sinnvoll in Beziehung gesetzt werden.

Schließlich habe sie auch auf die Wirksamkeit des Vertrages vertrauen dürfen. Werde die geänderte Rechtsprechung zum RBerG auch auf Verträge, die vor 2000 geschlossen worden seien, angewandt, werde damit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen.

c) Selbst wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig wäre, würde die Nichtigkeit nicht die erteilte Vollmacht erfassen. Es habe kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB vorgelegen; der Schutzzweck des RBerG rechtfertige ebenfalls nicht, die Nichtigkeit auf die Vollmacht zu erstrecken.

d) Ferner verstießen die Beklagten gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, würden sie sich auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages berufen, da sie über Jahre hinweg die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt und die Finanzierung zur Sicherung von Steuervorteilen gewollt hätten.

2.

Die Beklagte meint, die vorgenommene Auszahlung der Darlehensvaluta hätte jedenfalls zu einer Bereicherung der Beklagten geführt, so dass - werde die Wirksamkeit des Darlehensvertrages verneint - ein Anspruch aus § 812 BGB gegeben sei.

a) Aus der Regelung unter II. 7.1. des Geschäftsbesorgungsvertrages ergebe sich, dass der Kaufvertrag im Falle der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages unberührt habe bleiben sollen, die Durchführung des Kaufvertrages mithin von der Wirksamkeit und Umsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages unabhängig gewesen sei. Sei der Kaufvertrag aber wirksam, habe die mit der Geschäftsbesorgerin identische Verkäuferin den Kaufpreis mit Rechtsgrund erhalten, während die Beklagten von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit befreit worden seien.

b) Die Beklagten hätten zudem die Ansprüche auf Auszahlung der Fremdmittel im Kaufvertrag abgetreten. Im Falle der Leistung auf einen abgetretenen, in Wahrheit überhaupt nicht bestehenden Anspruch richte sich der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich gegen den Zedenten, weil der Schuldner mit der Leistung an den Zessionar aus dessen Sicht eine vermeintliche Verbindlichkeit gegenüber dem Zedenten habe erfüllen wollen. Aufgrund der Auszahlung der Darlehensvaluta, die letzten Endes an den Verkäufer gelangt sei, seien die Beklagten daher wegen der wirksamen Abtretung als Darlehensnehmer und Zedenten ungerechtfertigt bereichert. Dass die Zahlung über das Erwerbersonderkonto gegangen sei, stehe dem nicht entgegen.

c) Die Abtretung der Auszahlungsansprüche habe zudem konkludent eine Anweisung enthalten, die Darlehensvaluta an die Verkäuferin gelangen zu lassen. Der Wirksamkeit dieser Anweisung stehe nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei.

d) Schließlich hätten die Beklagten die Auszahlung der Darlehensvaluta auch zurechenbar tatsächlich mit veranlasst, insbesondere durch die von ihnen am 15.05.1996 erteilte Selbstauskunft und ihre Reservierungsbestätigung wie auch durch ihre im Kaufvertrag enthaltenen Erklärungen. Zu Gunsten des Empfängers sei daher die Zuwendung als Leistung im scheinbar bestehenden kausalen Darlehensvertrag zu qualifizieren.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 07.09.2005 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Beklagten und der Klägerin unter der Kontonummer XXXXXX am 17.07./30.07.1996 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, der wirksam fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer Ansprüche aus dem in Nr. 1 bezeichneten Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. G vom 19.08.1996 (UR-NR #####/####F) - Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - gegenüber den Beklagten zu betreiben.

3. Hilfsweise zu den Klageanträgen Nr. 1 und Nr. 2:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des in Nr. 1 bezeichneten Darlehensvertrages bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. G vom 19.08.1996 (UR-NR #####/####F) - Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - gegenüber den Beklagten zu betreiben.

4. I hilfsweise zu den Klageanträgen 1 bis 3:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 169.800,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Berufungsangriffen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung sämtliche Klageanträge zurückgewiesen.

1.

Der Antrag der Klägerin zu Ziffer 1, gerichtet auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien am 17.07./30.07.1996 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, ist unbegründet. Die Fa. C GmbH hat den Darlehensvertrag für die Beklagten als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, da der zwischen den Beklagten und der Fa. C GmbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 RBerG verstieß und daher die in ihr erteilte Abschlussvollmacht unwirksam war. Der Darlehensvertrag ist später auch weder durch die Beklagten genehmigt worden, noch ist er nach Rechtsscheinsgrundsätzen wirksam.

a) Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern. Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluss von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Formulare benutzt, ist unerheblich (BGH, WM 2000, 2443, 2444; WM 2001, 2113, 2114). Bei der im Hinblick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich gebotenen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muss (BGH WM 2000, 2343, 2344 f; BGH WM 2001, 2113, 2114 m.w.N.). Dabei ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH WM 2006, 1008, 1010 und BGH WM 2006, 1060, 1061 f.).

In dem unter II. der notariellen Urkunde UR.Nr. XXXXXX F aufgenommenen Geschäftsbesorgungsvertrag (Anlage K3) beauftragten die Beklagten die Fa. C GmbH u.a. damit, die Endfinanzierung zu beschaffen, entsprechende Verträge zu vereinbaren und die damit verbundene Bearbeitung durchzuführen, die Absicherung der Darlehen im Grundbuch zu veranlassen, den Zahlungsverkehr abzuwickeln sowie die Anmietung des Objekts zu gewährleisten. In Ziffer II 5. des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilten die Beklagten zur Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages C2 GmbH u.a. die Vollmacht, einen Wartungs- und Instandhaltungsvertrag, einen Verwaltervertrag und einen Mietvertrag im Namen der Beklagten abzuschließen; ferner wurde C GmbH zum Abschluss von Darlehensverträgen, zu Belastungen des Kaufgegenstandes mit Grundpfandrechten einschließlich der persönlichen und dinglichen Unterwerfung der Beklagten unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zur Abgabe von Schuldübernahmeerklärungen für bereits eingetragene Rechte, zur Abgabe von abstrakten Schuldanerkenntnissen und -versprechen sowie Zweckbestimmungserklärungen, zur Abtretung von Mietpreiszahlungsansprüchen und von Ansprüchen der Beklagten aus einer ihnen etwa zur Verfügung gestellten Bürgschaft nach der MaBV bis zur Höhe des Kaufpreises an das finanzierende Kreditinstitut bevollmächtigt. C2 GmbH wurde weiterhin Vollmacht erteilt (II. 6. des Geschäftsbesorgungsvertrages), auf den Namen der Beklagten ein Banksonderkonto einzurichten, entsprechende Kontoführungs- und schließungsanträge zu stellen, Verfügungen, auch über Fremd- und Eigenmittel zur Erfüllung der Vertragspflichten zu treffen sowie Auszahlungen zu veranlassen, die sich sowohl aus dem Kaufvertrag wie aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben, u.a. Kaufpreis, Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtskosten, Garantiegebühren.

Die C2 GmbH übertragene Geschäftsbesorgung beschränkte sich damit nicht auf einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange allein zur Abwicklung des Kaufgeschäfts. Sie bezog sich vielmehr auf rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht, wie gerade den Abschluss von Finanzierungs-, Miet-, Wartungs- und Instandhaltungsverträgen und der dinglichen Belastung des Eigentums. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass solche Aufgaben erheblichen Beratungsbedarf bedingen können. Die der Geschäftsbesorgerin vorliegend eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen mit einschneidenden gestaltenden Folgen für die Beklagten abzuschließen, stellt insoweit eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die deutlich über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und als einfache Hilfstätigkeiten und nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH WM 2003, 1064). Ob die Geschäftsbesorgerin bei dem Abschluss einzelner Verträge inhaltlichen Gestaltungsspielraum hatte, ist - wie oben ausgeführt - für die Beurteilung ohne Belang. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Rechtsbesorgung tatsächlich eine rechtliche Beratung erfolgt ist.

Dass es bei der Geschäftsbesorgung durch C GmbH im Schwerpunkt nicht um eine wirtschaftliche Betreuung gegangen ist, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass die GmbH nach dem Vertrag weder zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung der Beklagten noch zur Prüfung sonstiger hiermit in Zusammenhang stehender wirtschaftlicher Fragen verpflichtet war. Im Gegenteil hat sie im Geschäftsbesorgungsvertrag unter Punkt 8. ausdrücklich klargestellt, dass sie keine Gewähr dafür übernehme, dass die mit dem Erwerb des Objektes vom Käufer etwa verfolgten steuerlichen Ziele realisiert werden können. Die geschäftsbesorgende Tätigkeit C2 GmbH bewegte sich daher jedenfalls überwiegend auf rechtlichem Gebiet, nicht aber in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange. Dies stellt im Übrigen auch das OLG München in seiner - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - von der Klägerin überreichten Verfügung vom 01.06.2006 (Az. 19 U 5567/05; Bl. 413 ff. GA) nicht in Zweifel.

Die Klägerin kann für ihre Ansicht ebenfalls nichts aus der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11.11.2004 (I ZR XXXX; Anlage K21) herleiten, nach der die Tätigkeit eines Testamentvollstreckers keiner Erlaubnis nach dem RBerG bedarf. Denn auch der I. Zivilsenat hat darauf abgestellt, dass eine abwägende Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens danach erforderlich ist, ob es sich bei ihm um eine Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann. Dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers stets auf rechtlichem Gebiet liegt, vermochte der I. Zivilssenat nicht festzustellen; hierzu hat er ausgeführt, der Testamentsvollstrecker könne im wesentlichem Umfang auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wenn er u.a. den Nachlass in Besitz nimmt, die zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bewertet und Verbindlichkeiten erfüllt sowie Nachlassgegenstände veräußert. Werde gleichwohl die Beurteilung rechtlicher Fragen im Rahmen der Testamentsvollstreckung erforderlich, müsse der Testamentsvollstrecker seinerseits Rechtsrat einholen. Im Gegensatz dazu ist die Geschäftsbesorgerin vorliegend - wie oben ausgeführt - beauftragt worden, eine Vielzahl von Verträgen für die Beklagten abzuschließen, bei denen von Anfang an feststand, dass sich erheblicher Beratungsbedarf ergeben konnte.

b) Zugunsten der Fa. C GmbH greift auch nicht der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ein.

Nach der genannten Bestimmung dürfen kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgerecht nicht ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang freizustellen. Die Ausübung solcher Berufe soll nicht deshalb unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Es muss sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne dass sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGH, WM 2000, 2443, 2445).

Entgegen der Auffassung der Klägerin fungierte die als Geschäftsbesorgerin beauftragte Fa. C GmbH nicht als Verkäuferin, die in dieser Eigenschaft zur Übernahme diverser Geschäfte bereit gewesen ist, welche als Nebendienstleistung der Umsetzung des Hauptzwecks - der Verkauf des Grundstücks und die Herstellung des Bauwerkes - gedient hätten. Die Klägerin kann nicht mit Erfolg aus der Entscheidung des IX. Zivilsenates des BGH in BGHZ 145, 265 ff = WM 2000, 2443, 2445 herleiten, dass die Übernahme jeder "Vollbetreuung" erlaubnisfrei sei. Denn diese ist nach BGH a.a.O. nur dann erlaubnisfrei, wenn es sich um eine "Baubetreuung im engeren Sinne" handelt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Baubetreuer im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Betreuten das Bauvorhaben - typischerweise auf einem Grundstück des Betreuten - durchführt und die Verträge mit den am Bau Beteiligten abschließt. Allein bei dieser Art der "Vollbetreuung" des Bauvorhabens steht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen des Auftraggebers im Vordergrund, so dass es sachlich gerechtfertigt ist, die daneben üblicherweise anfallende Rechtsbesorgung als bloßen Nebenzweck anzusehen. Vorliegend sollte die Geschäftsbesorgerin nach dem Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages dagegen in einem wesentlich größeren Aufgabenkreis tätig werden. Diese sogar den Abschluss von Wartungs-, Miet- und Instandhaltungsverträgen sowie persönliche Vollstreckungsunterwerfungserklärungen einschließende Tätigkeit ging weit über das hinaus, was von einem "Baubetreuer im engeren Sinne" normalerweise erwartet wird.

Dass die Geschäftsbesorgung C2 GmbH nicht als bloßes notwendiges Hilfsgeschäft, sondern als neben den Kaufvertrag selbständiges Geschäft zu bewerten ist, zeigt ferner der Umstand, dass C2 GmbH bereits im Kaufvertrag - mithin in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin - die notwendigen Vollmachten erteilt worden sind, die die Parteien für eine gewerbliche Baubetreuung für erforderlich hielten. So wurde C2 GmbH u.a. eine Vollmacht zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums erteilt (Ziffer 7.2.1. des Kaufvertrages). Ferner war sie u.a. bevollmächtigt, "der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung zuzustimmen, die Auflassung zu erklären, diese Rechtsgeschäfte zu ergänzen oder abzuändern, auch hinsichtlich der Miteigentumsanteile gemäß 2.3, Nachverpfändungen, Löschungen, Rangänderungen, Haftentlassungen, Dienstbarkeiten - insbesondere gemäß Anlage 7 der Bezugsurkunde, ggf. auch analog, - und Baulasten zu bewilligen und zu beantragen, Nachzustimmungen im Baugenehmigungsverfahren zu erteilen und Bebauungsplanänderungen zuzustimmen" (Ziffer 14.2.2. des Kaufvertrages). Weitere Vollmachten enthalten die Regelungen unter Ziffer 14.2.3 bis 14.03. des Kaufvertrages, u.a. zum Abschluss unentgeltlicher Austauschverträge oder Arrondierungsverträge für Grundstücksflächen, Verträge zur Ver- und Entsorgung, Parzellierungen zu veranlassen, Verhandlungen und Anerkennungen bei Grenzterminen zu führen bzw. zu erklären, bei der Beleihung des Kaufobjektes zugunsten des Käufers mitzuwirken und alle dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen einschließlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung in dinglicher Hinsicht, und alle zum vertragsgemäßen Eigentumswechsel erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen abzugeben.

Im Hinblick darauf, dass die im Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene Rechtsbesorgung selbständig neben die Pflichten aus dem Kaufvertrag treten sollte, endete der Geschäftsbesorgungsvertrag auch nicht automatisch mit der Fertigstellung des Bauvorhabens und der Eintragung der Beklagten als Eigentümer. Entsprechend Ziffer 7.1 des Geschäftsbesorgungsvertrages konnte jeder Beteiligter den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen, wobei der Kaufvertrag von der Kündigung unberührt blieb. Auch letztere Regelung zeigt, dass die Geschäftsbesorgung verselbständigt war und sie nicht als Hilfsgeschäft zur Abwicklung des Kaufvertrages angesehen wurde. Entsprechend wird auch in der Einleitung der Vertragsurkunde klargestellt, dass die im Geschäftsbesorgungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen den Bestand des Kaufvertrages nicht berühren (S. 2 des Vertrages). Gegen die Bewertung des Geschäftsbesorgungsvertrages als notwendiges Hilfsgeschäft spricht im Übrigen weiter, dass die von der Geschäftsbesorgerin angebotenen Leistungen zum Teil abwählbar waren (Ziffer 3.1 des Geschäftsbesorgungsvertrages) und - neben dem Kaufpreis - je nach Inanspruchnahme gesonderte Entgelte für die Leistungen geschuldet wurden. Dass als Vertragspartner des Kaufvertrages und des Geschäftsbesorgungsvertrages letztlich dieselbe Person, nämlich C GmbH, auftrat, ändert daran nichts.

Von einer Rechtsbesorgung, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollzieht und daher von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist, kann unter den gegebenen Umständen daher keine Rede sein (vgl. BGH WM 2004, 372, 374).

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls nicht. Eine verantwortliche Wahrnehmung der in Zusammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag anfallenden Aufgaben erfordert - wie ausgeführt - erhebliche Rechtskenntnisse und muss deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten und Personen vorbehalten bleiben, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist (vgl. BGH, WM 2000, 2343, 2344; WM 2001, 2113, 2114).

c) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB - ohne dass es auf § 139 BGB ankäme - auch die zur Ausführung der Geschäftsbesorgung in dem Vertrag selbst erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st. Rspr.: BGH, BKR 2005, 501, 502; BGHZ 153, 214, 220 f.; WM 2005, 828, 830; WM 2005, 1520, 1521; WM 2004, 2349, 2352; WM 2005, 1598 f.). C GmbH hat den Darlehensvertrag mithin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.

d) Der Darlehensvertrag ist nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam zu behandeln.

Zwar sind nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats die §§ 171, 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auf die einer Geschäftsbesorgerin erteilten Abschlussvollmacht anwendbar, und zwar auch dann, wenn deren umfassende Bevollmächtigung gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (zuletzt XI ZR 179/04 Urteil vom 17.01.2006; WM 2005, 1520, 1522). Dass der Klägerin vor oder spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat (§§ 171, 172 BGB), ist aber nicht vorgetragen worden. Soweit ihr - zudem erst nach Abschluss des Darlehensvertrages - eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsurkunde zugegangen sein soll, reicht diese nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um die Rechtsfolgen der §§ 171, 172 BGB auszulösen (vgl. BGH, WM 2002, 1273, 1274; BGH, BKR 2005, 501, 503 mwN).

Die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht waren bei Abschluss des Darlehensvertrages ebenfalls nicht gegeben. Eine solche Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht als schutzwürdig erscheint. Heranzuziehen sind dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände (BGH WM 2005, 786 ff.). Soweit die Klägerin sich auf die Selbstauskunft der Beklagten und der Reservierungsbestätigung beruft, lässt deren Inhalt keinen Schluss auf eine Duldungsvollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen zu. Die Selbstauskunft diente lediglich der Vorprüfung, ob die Beklagten überhaupt kreditwürdig sind, mithin lediglich der Vorbereitung eines Darlehensvertrages. Die Reservierungsbestätigung wies bereits keinen unmittelbaren Bezug zum später geschlossenen Darlehensvertrag auf; auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit verwiesen. Auch aus ihr ergibt sich im Übrigen nicht, dass später nicht die Beklagten selbst, sondern eine noch zu beauftragende Geschäftsbesorgerin den Darlehensvertrag abschließen wird. Darüber hinaus trägt die Klägerin nicht vor, dass die Fa. C GmbH vorher überhaupt ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist. Es fehlt deshalb an einem den Beklagten zurechenbaren Rechtsschein einer Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin (vgl. Urteil vom 20.04.2004, XI ZR 171/03, Umdruck Seite 13).

e) Eine nachträgliche Genehmigung des Geschäfts durch die Beklagten gemäß §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Eine ausdrückliche Genehmigung ist von den Beklagten unstreitig nicht erteilt worden. Eine konkludente Genehmigung setzt voraus, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Erklärung oder in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH BKR 2005, 501, 504; BGH, XI ZR 179/04, Urteil vom 17.01.2006). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Alle Beteiligten gingen von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht und somit auch des Darlehensvertrages aus. In den vorbehaltlosen Zahlungen der vereinbarten Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagten konnte die Klägerin daher keine Erklärung sehen, den bisher schwebend unwirksamen Darlehensvertrag verbindlich zu machen.

f) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Beklagten durch die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wie dargelegt war weder der Klägerin noch den Beklagten die schwebende Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bewusst. Der Umstand, dass die Beklagten über Jahre hinweg die sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden vermeintlichen Verpflichtungen erfüllt haben, kann daher nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie sich an den Rechtsfolgen des unwirksamen Darlehensvertrages festhalten lassen wollen. Von einem treuwidrigen widersprüchlichen Verhalten der Beklagten kann insofern keine Rede sein. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass das Fehlen einer konkludenten Genehmigung mit Hilfe von Treu und Glauben überspielt und den Beklagten einseitig das in der Auslegung des Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko auferlegt würde, obwohl beide Parteien in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrages irrten (vgl. BGH BKR 2005, 501, 504; BGH WM 2004, 1529, 1532; BGH WM 2004, 1536, 1539).

g) Mit dem weiteren Einwand, dass eine Rückwirkung der zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf abgeschlossene Vorgänge nicht verfassungskonform sei, dringt die Klägerin gleichfalls nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats vom 28.09.2000 (WM 2000, 2443) eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise weit zurückliegende Vorgänge betrifft. Eine solche (unechte) Rückwirkung ist jedoch bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, als Akt wertender Erkenntnis auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt einwirken (BGH, WM 2004, 1230, 1232).

Soweit der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer einer bis dahin geltenden Rechtsprechung im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten kann, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Abgesehen davon, dass die Frage nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, WM 2001, 2260, 2261) nicht schon für die Entscheidung, ob die rechtgeschäftlichen Erklärungen wirksam abgegeben worden sind, zu erwägen ist, sondern erst bei einer Rückabwicklung der Verträge, ist nach der von BGH, WM 2001, 2260, 2261 in Bezug genommenen Rechtsprechung (BGHZ 132, 119, 129 ff. = WM 1996, 762 = NJW 1996, 1467) einer Partei nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden. Eine Einschränkung der unechten Rückwirkung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Rückwirkung existenzbedrohende Auswirkungen hat (BGH a.a.O.). Dies ist hier von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Entscheidung WM 2004, 1230, 1232, die einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsfall aus dem Jahr 1995 betraf, den Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes für Fälle der Nichtigkeit nach dem RBerG ausdrücklich verneint hat.

2.

Der Antrag der Klägerin zu Ziffer 2, gerichtet auf Feststellung, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-NR. #####/####F wegen ihrer Ansprüche aus dem Darlehensvertrag betreiben darf, ist damit ebenfalls unbegründet. Ansprüche aus dem Darlehensvertrag stehen der Klägerin nicht zu, da der Vertrag - wie unter 1. dargelegt - unwirksam ist.

3.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin zu Ziffer 3, gerichtet auf die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde UR-NR. #####/####F gegenüber den Beklagten zu betreiben, hat keinen Erfolg. Dies folgt - und zwar unabhängig von der Frage, ob der Vollstreckungstitel überhaupt wirksam errichtet worden ist (vgl. BGH BKR 2005, 501, 505) - bereits daraus, dass der Klägerin keine bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche gegenüber den Beklagten zustehen.

a) Soweit die Darlehensvaluta auf ein von der Fa. C GmbH eingerichtetes Konto bei der WestLB eingegangen ist, ist die Darlehenssumme nicht an die Beklagten ausgezahlt worden. Wie oben dargelegt, ist die der Geschäftsbesorgerin durch die Beklagten erteilte Vollmacht als unwirksam zu behandeln. C GmbH hat das Sonderkonto damit als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht wirksam für die Beklagten eröffnet; die Beklagten sind nicht Kontoinhaber geworden. Soweit die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht hat, jedenfalls die X-B könne sich auf die §§ 171, 172 BGB berufen, fehlt jeglicher Tatsachenvortrag zu den Voraussetzungen der Regelungen. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass und wann der Bank das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.

b) Durch die Zahlung der Darlehensvaluta auf das Sonderkonto und letztlich an die Verkäuferin hätten die Beklagten allerdings dann etwas empfangen, wenn die Darlehensausreichung aufgrund einer ihnen zurechenbaren Anweisung der Fa. C GmbH erfolgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Unwirksamkeit der in dem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht führt dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung nicht an die Beklagten, sondern an andere Beteiligte ausgereicht wurde (vgl. BGH BKR 2005, 501, 503 mwN). Nur diese kann die Klägerin auf Rückerstattung in Anspruch nehmen (BGH WM 2004, 1127, 1230; WM 2005, 828, 832 f.; WM 2005, 327, 329; BGH, Urteil vom 15.11.2005, XI ZR 376/04 Umdruck Seite 12; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 85/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 83/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 40/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 84/05 Umdruck Seite 13; BGH, Urteil vom 28.11.2005, XI ZR 375/04 Umdruck Seite 13).

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein Bereicherungsanspruch gegenüber den Beklagten auch nicht deshalb, weil die Beklagten in Ziffer 6.3. des Kaufvertrages "alle Ansprüche gegen den Gläubiger auf Auszahlung der Fremdmittel" an die Verkäuferin abgetreten haben und die seitens der Klägerin ausgezahlten Beträge zunächst auf das X-B-Sonderkonto und von dort aus an die Verkäuferin geflossen sind. Zwar entspricht es ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 105, 365 ff = BGH NJW 1989, 900 = WM 1989, 315) und Literatur (vgl. Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 812 BGB Rdnr. 67), dass sich dann, wenn der (Putativ-)Schuldner auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leistet, sich sein Rückzahlungsanspruch in der Regel gegen den Abtretenden richtet, weil der (Putativ-)Schuldner mit der Leistung an den Abtretungsempfänger auch aus dessen Sicht eine (vermeintliche) Verbindlichkeit gegenüber dem Zedenten erfüllen will. Diese Konstellation wird als sog. verstärkte Anweisungslage bezeichnet, weil die Zession im Vergleich zur bloßen Anweisung die Rechtsstellung des Zahlungsempfängers verstärken soll, indem dieser zusätzlich ein eigenes Forderungsrecht bekommt. Allerdings bezieht sich die vorgenannte Betrachtungsweise - wie der XI. Senat in seinem Urteil vom 20.04.2004, XI ZR 171/03 (= WM 2004, 1230, 1233) ausgeführt hat (ebenso im Anschluss hieran BGH Urteil vom 19.01.2005, VIII ZR 173/03 = NJW 2005, 1369, 1370 = WM 2005, 759) - allein auf Fälle, in denen der abgetretene Scheinanspruch aus einem grundsätzlich intakten Deckungsverhältnis stammt. Hiervon sind nach BGH a.a.O. jene Fälle zu unterscheiden, in denen - wie hier - zwischen der Bank und dem Käufer aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden könnten. Im letztgenannten, hier gegebenen Fall vollzieht sich der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Klägerin als der Angewiesenen und der tatsächlichen Zuwendungsempfängerin nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion.

In dem vorgenannten Urteil (WM 2004, 1230, 1233) hat der XI. Senat zudem entschieden, dass selbst eine ausdrücklich im Kaufvertrag zusätzlich zur Abtretung enthaltene Auszahlungsanweisung - die vorliegend im Kaufvertrag noch nicht einmal enthalten ist - keine Wirksamkeit entfalten könne. Denn im Wege der Auslegung wäre in einem solchen Fall davon auszugehen, dass eine Auszahlungsanweisung unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs des Käufers gegenüber der Bank stünde. Es entspreche dem Grundsatz der interessengerechten Interpretation, dass eine solche Anweisung zur Auszahlung an die Verkäuferin nur für den Fall der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs gewollt sei. Dies folge daraus, dass sich der Käufer für die Verkäuferin erkennbar nur dazu verpflichten könne und wolle, die Bank aufgrund eines wirksamen Darlehensverhältnisses zu Zahlungen anzuweisen. In diesen Fällen sei es weder von den Vertragsparteien beabsichtigt noch sei es dem Käufer möglich, die Bank aufgrund des nichtigen Darlehensvertrages zu irgendwelchen Zahlungen an die Verkäuferin anzuweisen. Wenn somit selbst eine ausdrücklich neben der Abtretung erteilte Anweisung unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs steht, kann für eine etwaige in der Abtretung liegende, konkludent miterklärte Anweisung nichts anderes gelten.

Abgesehen davon hat die Klägerin die Darlehensvaluta auch nicht aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Abtretungsvereinbarung an die Verkäuferin ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte unstreitig aufgrund der erteilten - unwirksamen - Anweisung der Geschäftsbesorgerin auf ein von dieser auf den Namen der Beklagten eingerichtetes Sonderkonto. Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung BGHZ 105, 365 ff. beruft, stimmen der dort zugrunde gelegte Sachverhalt und der vorliegende Sachverhalt nicht überein; eine Zahlung der Klägerin aufgrund einer angezeigten Abtretung an die Abtretungsempfängerin ist - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgt; die Klägerin hat vielmehr an die Beklagten selbst leisten wollen, als sie das Geld auf das Sonderkonto überwies. Die Auszahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin hatte erst anschließend in Tranchen nach Maßgabe der gesonderten Anweisungen der Geschäftsbesorgerin, und zwar unter Mitwirkung des Wirtschaftsprüfers S (Ziffer 6 des Geschäftsbesorgungsvertrages), zu erfolgen. Die Abtretung des Kaufpreisanspruches erfolgte insofern ersichtlich lediglich zur Sicherung der Verkäuferin; sie stand im Zusammenhang mit dem den Käufern eingeräumten Belastungsrecht vor Eigentumsumschreibung.

c) Schließlich kann die Klägerin im Anschluss an Seidel JZ 2005, 497 ff. einen Bereicherungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht daraus herleiten, dass diese die Auszahlung der Darlehensvaluta zumindest tatsächlich mit veranlasst hätten. Denn diese Auffassung widerspricht der bereits oben dargestellten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 147, 145), wonach die Unwirksamkeit der Anweisung bewirkt, dass eine Zurechnung nicht erfolgen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempfänger den Gültigkeitsmangel nicht kannte und im Valutaverhältnis tatsächlich eine Verbindlichkeit besteht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der XI. Senat an seiner Rechtsprechung auch nach der Veröffentlichung des seitens der Klägerin in Bezug genommenen Literaturaufsatzes festgehalten hat.

d) Da die Auszahlung der Darlehensvaluta den Beklagten mangels wirksamer Anweisung nicht als Leistung zugerechnet werden kann, die Klägerin die Darlehensvaluta zudem auf das eröffnete Sonderkonto, nicht aber an die Verkäuferin zur Erfüllung der Kaufpreisschuld gezahlt hat, kann sie ebenfalls nicht geltend machen, die Beklagten seien durch ihre Leistung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Fa. C GmbH befreit worden. Die Zahlung des Kaufpreises hat erst die insoweit als Geschäftsbesorgerin beauftragte C GmbH zusammen mit dem Wirtschaftsprüfer Skipa für die Beklagten veranlassen sollen bzw. veranlasst. Daher kann dahin stehen, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung bestanden hat. Insoweit weisen die Beklagten darauf hin, dass sowohl das Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages gemeinsam mit dem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages wie auch die Annahmeerklärungen jeweils in einer Urkunde enthalten sind, so dass gemäß § 139 BGB das gesamte Rechtsgeschäft nichtig sein könnte.

4.

Da der Klägerin - wie unter 3. dargelegt - keine bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche gegenüber den Beklagten zustehen, hat auch der Hilfsantrag der Klägerin zu Ziffer 4, gerichtet auf Zahlung von 169.800,03 €, keinen Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil das konkrete Ergebnis des Rechtsstreits ausschlaggebend auf einer tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalles beruht. Soweit die Klägerin auf angeblich abweichende Entscheidungen des OLG München, WM 2005, 2889 f., sowie des BGH vom 25.04.2006 (XI ZR 326/04) verweist, lagen diesen jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Fall gibt ebenfalls keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; auch ist der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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