Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 34 W 1/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
BGB § 490
BGB § 491
BGB § 498
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 13.11.2007 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29.10.2007 abgeändert.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in E ratenfreie Prozesskostenhilfe für die I. Instanz bewilligt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beklagten kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, die von ihr beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben deren Ehemann auf Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens nach § 491 BGB in Anspruch. Gegenüber dem Ehemann der Beklagten hat die Klägerin den Kredit gemäß § 498 BGB fällig gestellt und auch bereits titulieren lassen. Die Beklagte bestreitet, dass ihr Mahnung, Nachfristsetzung und Kündigung zugegangen sind.

Die Kündigung eines gesamtschuldnerischen Darlehens nach § 498 BGB hat jedoch zur Voraussetzung, dass die Kündigungserklärung allen Gesamtschuldnern gegenüber einheitlich und zeitgleich erfolgt (BGH NJW 2002, 2866; OLG Hamm NJW-RR 2000, 714), da sich ansonsten unterschiedliche Forderungshöhen und damit Haftungsanteile der Gesamtschuldner ergeben würden. Da sich hier eine solche gleichzeitige Kündigung gegenüber der Beklagten und deren Ehemann nicht feststellen lässt, hat die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung bereits aus diesem Grunde hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Fragen, ob in der Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte eine wirksame Kündigung nach § 490 BGB erblickt werden kann und ob dies zusammen mit einer zeitlich zuvor gegenüber dem Ehemann der Beklagten gemäß § 498 BGB vorgenommenen Kündigung für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Eheleute ausreicht, sind von solch rechtlicher Schwierigkeit und Bedeutung, dass ihre abschließende Beantwortung nicht bereits im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren erfolgen kann, sondern der Klärung in der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück