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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ss 153/07
Rechtsgebiete: BtMG, StGB


Vorschriften:

BtMG § 29
BtMG § 29 a
StGB § 27
Zur Abgrenzung der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln von der Beihilfe.
Beschluss

Strafsache gegen Th.-N. D.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5 . kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05. Dezember 2006 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht Meiring uf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte schuldig ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ergänzend angewendete Vorschrift: § 27 StGB.

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Schöffengerichts Münster verworfen, das ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt hatte.

Die Berufungskammer hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als Kurier aus Südamerika kommend 40 Gramm Kokain, das in mehrere Plastikbeutel verpackt und von ihm geschluckt worden war, am 22.10.2001 nach Deutschland einführte.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

II. Das gemäß § 333 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet. Es führt jedoch zu einer Schuldspruchänderung.

1. Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbstständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH, StV 1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (zuletzt BGH NJW 2007, 1220; NStZ-RR 2007, 88, 89). In der neueren Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung von Kuriertätigkeit teilweise darauf abgestellt worden, ob ein Rauschgift-Transporteur auch in den Erwerb oder den späteren Absatz der Betäubungsmittel eingebunden oder "lediglich" als Kurier eingesetzt war (vgl. BGH, NStZ 2007, 112; 2007, 288; NStZ-RR 2006, 350; BeckRS 2006, 06533; BeckRS 2006, 07346; BeckRS 2006, 07818; BeckRS 2006, 08922; BeckRS 2007, 00013). Eine Bewertung von Transporttätigkeit als mittäterschaftliches Handeltreiben wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet (BGH, BeckRS 2007, 00605 - Gründung von Exportgesellschaften für die Beförderung der Drogen), etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36).

Die festgestellten, für diese Abgrenzung maßgeblichen Umstände sprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklagte zwar die Drogen in Curacao vom Veräußerer übernommen und bezahlt, jedoch mit dem eigentlichen An- und späteren Verkauf des Rauschgifts in Deutschland nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts gehabt. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der Transport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Einfluss. Im Hinblick auf die zu transportierte Menge war die Entlohnung mit 10 DM für 1 Gramm Kokain eher gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Betäubungsmittelgeschäft nur eine untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.

Da in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der von der Kammer angewandte Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung angestellte Erwägung, dass er mit seinem Handeln auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator und Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tätig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen.

3. Soweit der Angeklagte mit seiner Revision eine unvollständige Beweiswürdigung in Bezug auf den von der Kammer angenommenen Wirkstoffgehalt des transportierten Rauschgiftes rügt, ist sein Vorbringen unbegründet. Das angefochtene Urteil lässt insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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