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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2007
Aktenzeichen: 4 Ss 166/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 46 a Abs. 1
StGB § 56 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 3
Zur Strafrahmenverschiebung bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit und zum Täter-Opfer-Ausgleich.
Beschluss

Strafsache gegen S. H.,

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 30. Januar 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Leygraf, den Richter am Oberlandesgericht Duhme und den Richter am Amtsgericht Meiring nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I. Der Angeklagte ist durch das Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 1. August 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner zulässigen Revision, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung materiellen Rechts rügt und in erster Linie die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung erstrebt.

II. Dem Rechtsmittel ist ein jedenfalls vorläufiger Erfolg nicht zu versagen. Die Erwägungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch halten der sachlich-rechtlichen Überprüfung letztlich nicht Stand.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung schon der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs steht bindend fest, dass der Angeklagte am 17. Dezember 2005, nachdem er aus dem Lokal "M." in Oelde verwiesen worden war, weil er dort Streit gesucht hatte, auf der Lange Straße in der dortigen Fußgängerzone dem Geschädigten W. und dem Zeugen Dr. Sch. begegnet war. Er fragte den Geschädigten W. provozierend, woher er komme. Als dieser zunächst nicht geantwortet hatte, beharrte er auf einer Antwort. Obwohl der Geschädigte einer Konfrontation aus dem Weg gehen wollte, ergriff der Angeklagte ihn an der Schulter und schleuderte ihn zu Boden. Hier blieb der Geschädigte, der sich weiter auf keine Tätlichkeiten einlassen wollte und beschwichtigend auf den Angeklagten einredete, auf dem Rücken liegen. Der Angeklagte versetzte dem Geschädigten, der wieder aufgestanden war, einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch die Nase des Geschädigten heftig zu bluten begann. Nach kurzer Zeit, der Geschädigte hatte sich aufgrund der Schmerzen vorübergehend die Hände vor das Gesicht gehalten, sah er, dass sich der Angeklagte entfernte. Dies wollte der Geschädigte, der mitbekommen hatte, dass sein Begleiter, der Zeuge Dr. Sch., die Polizei benachrichtigt hatte, verhindern. Er lief hinter dem Angeklagten her und ergriff ihn. Dabei fiel der Geschädigte, möglicherweise aufgrund vorangegangenen Alkoholkonsums, zu Boden. Am Boden liegend ergriff er die Beine des Angeklagten, der daraufhin ebenfalls zu Boden fiel. Nunmehr gelang es dem Geschädigten, den Angeklagten in den Schwitzkasten zu nehmen. Bei dem Versuch freizukommen, tastete der Angeklagte nach dem Gesicht des Geschädigten. Als er dessen rechtes Auge ertastet hatte, stieß er seinen Finger heftig in dieses Auge, woraufhin der Geschädigte den Angeklagten losließ. Der Angeklagte stieß den Geschädigten erneut zu Boden, setzte sich auf ihn, schlug dessen Kopf mehrfach kräftig auf den Asphalt und versetzte ihm zahllose heftige Faustschläge in das Gesicht und gegen den Kopf. Von weiteren Gewalthandlungen wurde er durch eine Polizeibeamtin, die privat unterwegs war, abgehalten.

Der Geschädigte erlitt multiple kleinere Frakturen an der Basis des Nasenbeins ohne Fragmentdislokation, zahlreiche Gesichtsschädelprellungen, ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine kleine Hornhautdelle am rechten Auge und eine massive Unterblutung des rechten Auges, die noch am 15. Januar 2006 sichtbar war. Die Verletzungen waren bis zur Hauptverhandlung folgenlos verheilt.

Die Kammer hat nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte infolge einer Alkoholisierung von um 2,0 Promille zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

Die Kammer hat zum Entwicklungs- und Werdegang des Angeklagten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen folgendes festgestellt:

"Der Angeklagte wurde am 29.05.1983 in Burnoe/Kasachstan geboren. Der Vater ist in einem Kunststoffverarbeitungsbetrieb tätig. Die Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte hat noch eine ältere Schwester.

Der Angeklagte besuchte zunächst in der Ukraine, wohin die Familie von Kasachstan aus verzogen war, für drei Jahre die Schule. Im Jahre 1992 kam die Familie dann nach Deutschland. Hier besuchte der Angeklagte zunächst noch die Grundschule und wechselte anschließend auf die Realschule. Von dort musste er später zwar auf die Hauptschule wechseln, erreichte dort aber einen qualifizierten Abschluss und damit den Abschluss der mittleren Reife. Nach der Schulzeit absolvierte der Angeklagte bei der Firma H. in O. eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschloss. Nach der Ausbildung wurde der Angeklagte auch von der Firma H. übernommen, bisher jedoch nur im Rahmen von Zeitarbeitsverträgen. Er ist auch heute noch bei der genannten Firma beschäftigt und hofft, demnächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei 1.400,00 Euro bis 1.500,00 Euro.

Der Angeklagte wohnt noch bei seinen Eltern, denen er monatlich 100,00 Euro bis 150,00 Euro an Kostgeld zahlt. Nennenswerte Schulden hat der Angeklagte nicht.

Der Angeklagte ist ledig, hat aber eine feste Beziehung zu einer Frau, mit der er ein gemeinsames Kind im Alter von einem Jahr und zehn Monaten hat. Für das Kind zahlt er monatlich 200,00 Euro an Unterhalt, unterstützt aber auch darüber hinaus Mutter und Kind mit weiteren Geldbeträgen. Der Angeklagte und seine Partnerin wollen demnächst heiraten und zusammen ziehen.

Ein Alkohol- oder Drogenproblem hat der Angeklagte nicht und hatte er auch in der Vergangenheit nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang einmal nachteilig in Erscheinung getreten. Und zwar hat die Staatsanwaltschaft Münster mit Entscheidung vom 11.02.1999 (34 Js 15/99) von der Verfolgung eines Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgesehen."

In der Sache hat die Kammer ergänzend festgestellt, dass der Geschädigte des vorliegenden Verfahrens von dem Angeklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro verlangt habe. Dies hält der Angeklagte für angemessen, gezahlt hat er hierauf jedoch noch nichts.

Des weiteren hat die Kammer die Voraussetzungen der erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB aufgrund seiner Tatzeitalkoholisierung bejaht. Dafür spreche, so das Landgericht, neben der nicht ausschließbaren Blutalkoholkonzentration von um 2,00 Promille auch die erhebliche Brutalität, mit der der bis dahin nicht einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte gegen den Geschädigten vorgegangen sei. Das deute auf eine erhebliche alkoholische Enthemmung hin.

1. Soweit die Strafkammer trotz der Bejahung der Voraussetzungen von § 21 StGB von einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, hält dies der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung insoweit wie folgt begründet:

"Gleichwohl hat die Kammer von der Strafrahmenverschiebung des § 49 StGB keinen Gebrauch gemacht. Der Angeklagte ist nicht alkoholkrank. Er muss nicht zwanghaft trinken. Grundsätzlich kennt aber heute jeder Erwachsene die Gefahren des Alkohols und weiß, dass man unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols Dinge tut, die man im nüchternen Zustand niemals tun würde. Diese Kenntnis hatte zur Überzeugung der Kammer auch der Angeklagte. Der Angeklagte hat eine ordentliche Schulausbildung absolviert und die Schule mit dem Abschluss der mittleren Reife beendet. Eine sich daran anschließende Ausbildung hat er erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Anschließend wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Daraus wird deutlich, dass es sich bei dem Angeklagten um einen intelligenten jungen Mann handelt, der "mitten im Leben steht", im Beruf seinen Mann steht und auch für sein Kind und seine Lebensgefährtin Verantwortung übernommen hat. Der Angeklagte kannte daher zur Überzeugung der Kammer die Gefahren übermäßigen Alkoholkonsums. Gleichwohl hat er im vorliegenden Fall erheblich dem Alkohol zugesprochen. Zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB sieht die Kammer daher keinen Anlass."

Mit dieser Begründung setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie kann deshalb nach Ansicht des Senats, der dieser Rechtsprechung folgt, keinen Bestand haben.

Zutreffend sind allerdings die Erwägungen der Strafkammer, soweit sie davon ausgeht, dass einem alkoholkranken oder vom Alkohol weitgehend beherrschten Straftäter die Alkoholaufnahme im Regelfall nicht zum Vorwurf gemacht werden kann und deshalb für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung regelmäßig kein Raum sein wird (vgl. BGH, BA 2005, 48, 49; StV 2003, 499, 500). Zuzugestehen ist der Strafkammer auch, dass die Rechtsprechung davon abgerückt ist, nahezu in jedem Fall der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. So hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beispielsweise entschieden, dass eine schematische Behandlung der Frage der fakultativen Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit allein wegen des Vorliegens eines selbst zu verantwortenden Alkoholrausches nicht angebracht sei (vgl. BGH, StV 2006, 465 (465)). Die Strafkammer hat jedoch verkannt, dass im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Versagung der Strafrahmenverschiebung im Einzelfall angemessen ist. Es entspricht inzwischen jedenfalls nahezu einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass in derartigen Fällen über die Frage der Vornahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (BGH, 2. Strafsenat, StV 2006, 465, 466; grundlegend und sehr ausführlich BGH, 5. Strafsenat, EBE/BGH 2004, 316, 317 = NStZ 2004, 678 = StV 2004, 591 = BGHSt 49, 239). Soweit der 3. Strafsenat des BGH (vgl. EBE/BGH 2003, 196 = StV 2003, 497 = NStZ 2003, 480 = NStZ 2003, 597 = NJW 2003, 2394) entschieden hat, dass bei verschuldeter Trunkenheit des Täters eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht komme, so war dies nicht entscheidungstragend und steht der genannten Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs somit nicht entgegen. Auch der hier erkennende Senat hält eine differenzierte Handhabung des § 49 Abs. 1 StGB aus den vom 5. Strafsenat herausgearbeiteten Gründen für vorzugswürdig und überzeugend.

Danach gilt folgendes:

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen. Seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, EBE/BGH 2004, 316, 317). Dies beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat vermindert (vgl. BGHSt 7, 28, 30; BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; so auch schon RGSt 69, 314, 317). Dies allein zwingt jedoch nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB. Dem Tatrichter ist in Fällen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB grundsätzlich ein Ermessen bei der Entscheidung eingeräumt, ob er aufgrund dieses Umstandes die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB durch eine Verschiebung des anzuwendenden Strafrahmens mildert oder nicht (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 21). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 21 StGB "kann" die Strafe lediglich gemildert werden; weder "muss" noch "soll" der Strafrahmen verschoben werden. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB für sich allein weder zwingend noch in der Regel zu einer durchgreifenden Verringerung des Schuldumfangs führt (vgl. auch Foth in Festschrift für Hannskarl Salger, 1995, S. 31, 37). Die Minderung der Tatschuld durch Einschränkung der Schuldfähigkeit kann nämlich durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. § 21 Rdn. 20 ff m.w.N.; BVerfGE 50, 5, 11 f.). Soweit der 3. Strafsenat einen solchen Umstand generell in jeder vorwerfbar herbeigeführten Alkoholisierung sieht, kommt dabei nicht ausreichend zur Geltung, dass jede Schulderhöhung wenigstens (einfache) Fahrlässigkeit als geringste Schuldform voraussetzt. Notwendige Elemente solcher Fahrlässigkeit sind Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Ergebnisses ganz allgemein (objektiv) und speziell für den Täter (subjektiv). Bezugspunkt des schulderhöhenden Moments muss zudem das konkret begangene Unrecht sein; es bedarf also einer bestimmten subjektiven Beziehung zu der später begangenen rechtswidrigen Handlung (LK-Jähnke, StGB, 11. Aufl. § 21 Rdn. 22).

Trotz verbreiteten vielfachen Alkoholgebrauchs und -mißbrauchs kommt es nur in einem Bruchteil der Fälle erheblicher Alkoholisierung zu einer rechtswidrigen Tat. Häufig ist eine Gefährdung anderer gänzlich ausgeschlossen (LK-Spendel, StGB, 11. Aufl. § 323 a Rdn. 224). Andererseits ist nicht zu verkennen, dass Alkohol das Risiko der Begehung strafbarer Handlungen generell erhöht, ein großer Teil der Straftaten gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Alkoholeinfluss begangen wird. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es sei stets objektiv und subjektiv vorhersehbar, dass bei erheblicher Alkoholisierung in der konkreten Situation die Begehung von Straftaten durch den Betrunkenen drohe. Dies hängt vielmehr von der jeweiligen Person des Täters und von der Situation ab, in der getrunken wird oder in die sich der Täter betrunken begibt.

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird vorliegend die Begründung für die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nicht gerecht.

a) Ein Fall, der auch schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Versagung der Strafrahmenverschiebung rechtfertigte, nämlich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis, dass der Täter unter Alkohol zu Gewalttätigkeiten oder anderen Straftaten neigt, insbesondere durch frühere derartige Strafverfahren vorgewarnt sein musste (vgl. BGH, EBE/BGH 2004, 316, 317), liegt nach den getroffenen Feststellungen ersichtlich nicht vor.

b) Die Gefahr der Begehung von Straftaten in erheblich alkoholisiertem Zustand kann signifikant und vorhersehbar nicht nur durch die Person des Täters, sondern auch durch die Umstände der jeweiligen Situation erhöht werden. Wer in einer gefahrträchtigen Lage in erheblichem Maße dem Alkohol zuspricht, dem kann schulderhöhend vorgeworfen werden, dass er sich mit einer gewissen Leichtfertigkeit in diese Tatsituation gebracht hat (BGH NStZ 1990, 537, 538). Vorwerfbar ist dabei, dass in einer solchen Situation trotz konkreter Vorhersehbarkeit der durch eine weitere Alkoholisierung drohenden Rechtsbrüche getrunken wird (vgl. BGH, EBE/BGH 2004, 316, 318)). Gleiches gilt für das Trinken in Gruppen, aus denen heraus - gerade auch aufgrund gruppendynamischer Prozesse - leicht Straftaten gegen andere begangen werden. Wer sich etwa in einer Gruppe marodierender Hooligans oder gewaltbereiter Radikaler betrinkt, muss konkret mit der Begehung von Straftaten im trunkenen Zustand rechnen (BGH, a.a.O.).

dass vorliegend eine solche Situation vorgelegen hat, ist dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen. Die näheren Umstände des Verweises des Angeklagten aus der Gaststätte "M." hat die Strafkammer nicht aufgeklärt. Dazu, welches Ziel sein Weg durch die Lange Straße in O. hatte, fehlen ebenfalls Feststellungen, so dass hinreichende Anknüpfungspunkte zur Prüfung dieser Voraussetzungen fehlen.

c) dass nach den Grundsätzen der hier ersichtlich nicht vorliegenden actio libera in causa eine Strafmilderung regelmäßig auszuscheidet, wenn sich die Vorstellung des Täters in nicht berauschtem Zustand schon auf eine bestimmte Tat bezogen hat (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 3; § 21 Strafrahmenverschiebung 22; BGH NStZ 1999, 448; BGH, EBE/BGH 2004, 316, 318), versteht sich von selbst und entspricht schon früherer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

d) In den übrigen Fällen hat die Wertung, ob im Falle erheblicher Minderung der Steuerungsfähigkeit der Strafrahmen gemildert werden soll oder nicht, grundsätzlich der Tatrichter anhand einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGH, EBE/BGH 2004, 316, 318). Ihm obliegt es, die Begriffe der objektiven und subjektiven Vorhersehbarkeit strafbaren Verhaltens bei vorwerfbarer Alkoholisierung anhand der besonderen Umstände in der Person des Täters und in der Situation des Tatgeschehens in wertender Betrachtung auszufüllen. Bei Anwendung der genannten Grundsätze wird bei Gewaltdelikten in vielen Fällen eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach vorwerfbarer Alkoholisierung ausscheiden. Oft liegen entweder in der Person des Täters oder doch zumindest in der Situation Umstände vor, die in Zusammenhang mit der Alkoholisierung das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters dürfen dabei auch nicht übertrieben hohe Anforderungen gestellt werden, da die vielfältig verheerenden Wirkungen übermäßigen Alkoholgebrauchs, wie auch die Strafkammer im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, allgemeinkundig sind. Im Rahmen der Abwägung aller schuldrelevanten Umstände kann auch von Bedeutung sein, welchen Grad die Enthemmung durch Alkoholisierung innerhalb des durch § 21 StGB abgesteckten Rahmens erreicht hat. Eine solchermaßen differenzierende Bestimmung des Umfangs und der Auswirkungen verminderter Schuldfähigkeit auf die Tatschuld setzt jedoch nachvollziehbare Darlegungen des Tatrichters voraus (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2, 17). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände des Einzelfalls können auch solche schulderhöhenden Momente gegen eine Strafmilderung sprechen, die nicht unmittelbar mit der Berauschung verknüpft sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11; BT-Drucks. IV/650, S. 142 linke Spalte). Hierzu können eine Mehrzahl von Geschädigten oder mitverwirklichte Straftatbestände ebenso zählen wie die näheren Umstände der Tatausführung oder andere Tatmodalitäten (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5 und Strafzumessung 18). Auch einem erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderten Täter kann nämlich die Art der Tatausführung - etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung - schulderhöhend vorgeworfen werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15 und Strafzumessung 4, 18). In diesem Fall wird der Tatrichter jedoch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu beachten haben, dass diese Umstände die Tatschuld nicht im gleichen Ausmaß wie bei nicht berauschten Tätern erhöhen, sofern sie ihren Grund in der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O. § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5). Eine Ausnahme hiervon kommt indes in Betracht, wenn dem Täter in Hinblick auf seine bisherigen Erfahrungen unter Alkoholeinfluss vor dem Hintergrund des von ihm weiterhin nicht gezähmten Alkoholgenusses gerade eine derart schwerwiegende Art seines Tatverhaltens zum Vorwurf gemacht werden müsste (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 15).

Vorliegend hat die Strafkammer allein darauf abgestellt, dass der Angeklagte als mitten im Leben stehende Person in Kenntnis dessen enthemmender Wirkung übermäßig Alkohol zu sich genommen hatte. Eine Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte, wie vom Bundesgerichtshof gefordert, hat sie nicht vorgenommen. Von daher kann der Senat jedenfalls nicht ausschließen, dass die Höhe der verhängten Strafe auf der unterbliebenen Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht.

2. Soweit die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, vermag der Senat dieser Entscheidung nur im Ergebnis zu folgen. Die Strafkammer hat insoweit ausgeführt:

"Schließlich ist dem Angeklagten noch zugute zu halten, dass er mit dem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich versucht hat, was dieser aber strikt abgelehnt hat. Auch insoweit hat die Kammer allerdings keinen Anlass zu einer Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 46 a StGB gesehen. Das Tatgeschehen war hier, wie noch auszuführen sein wird, von einer außergewöhnlichen Brutalität des Angeklagten gekennzeichnet, so dass die Weigerung des Geschädigten, anderswo als bei Gericht noch einmal mit dem Angeklagten zusammen zu treffen, nachvollziehbar ist. Von daher war der Täter-Opfer-Ausgleich im vorliegenden Fall vor Anfang an nicht geeignet, hier eine friedensstiftende Wirkung zu entfalten."

Diese Erwägungen sind sachlich-rechtlich deshalb bedenklich, als die Strafkammer damit schwerere Delikte gegen die körperliche Integrität offenbar dem Anwendungsbereich des § 46 a Nr. 1 StGB ausnehmen will. Zwar sind Fallkonstellationen denkbar, in denen sich das Tatopfer - etwa weil das Delikt oder Art und Umfang der Schädigungen ihm einen Ausgleich unmöglich machen - auf einen kommunikativen Prozess nicht einlassen kann, so dass sich das Verfahren für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht geeignet (BGH, StV 2006, 181 = NStZ 2006, 275). Ein solcher Fall liegt hier nach Ansicht des Senats jedoch nicht vor. So hat der Bundesgerichtshof selbst im Fall einer sehr brutalen Vergewaltigung, bei der Täter das Opfer bei Dunkelheit in einen Wald verschleppt und dort nach massiver Gewaltanwendung ungeschützten Geschlechts- und Oralverkehr ausgeführt hatte, einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht für ausgeschlossen gehalten (BGH, NJW 2002, 3264, 3264 = StV 2002, 649).

Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt allerdings einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Unverzichtbar ist nach dem Grundgedanken des Täter-Opfer-Ausgleichs eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a StGB ist daher nur dann anzunehmen, wenn das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Die fehlende Einwilligung des Opfers im Rahmen des § 46 a Nr. 1 StGB kann jedoch dann unerheblich sein, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt hat. Das Bemühen des Täters muss gerade darauf gerichtet sein, zu einem friedensstiftenden Ausgleich mit dem Verletzten zu gelangen; der Täter muss demnach in dem ernsthaften Bestreben handeln, das Opfer "zufrieden zu stellen".

Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis nicht vor. Zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens gehört regelmäßig auch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Allein der Hinweis des Angeklagten, die von dem Geschädigten geforderten 5.000,00 Euro seien für die Tat angemessen, reicht insoweit nicht aus. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte die Schuld für das Vorgefallene uneingeschränkt übernommen hätte. Das dürfte jedoch vorliegend Voraussetzung für eine ernsthafte Befriedigung des Geschädigten notwendig sein, so dass die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

3. Soweit die Strafkammer aufgrund einer Gesamtabwägung die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung verneint hat, begegnen die Erwägungen des Landgerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4. Keinen Bestand können dagegen die Erwägungen zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung haben.

Die Strafkammer hat dazu ausgeführt:

"Die Vollstreckung der Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Denn es hat sich hier ersichtlich um ein einmaliges Versagen des Angeklagten gehandelt, der ansonsten bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Das Versagen wiegt aber so schwer, dass die Kammer hier keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB anzunehmen vermochte. Der Geschädigte W. ist hier als unbeteiligter Passant auf offener Straße von dem Angeklagten attackiert und auf das Übelste misshandelt worden. Aus diesem Grunde ist die Kammer überdies auch mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass hier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts der, wie schon das Amtsgericht ausgeführt hat, "geradezu menschenverachtenden Rohheit" der Tatausführung würde es die rechtstreue Bevölkerung trotz des Umstandes, dass der Angeklagte im Übrigen bisher ein rechtschaffenes Leben geführt hat, nicht verstehen, wenn in diesem Fall die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden würde."

a) Gem. § 56 Abs. 2 StGB kann im Falle einer günstigen Sozialprognose im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, die umso gewichtiger sein müssen, je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Zwei-Jahres-Grenze liegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 56 Rdnr. 24 m.w.N.). Die dabei vom Tatrichter zu treffende Ermessensentscheidung ist vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren" zu respektieren (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 25 m.w.N.). Es muss jedoch erkennbar sein, dass der Tatrichter von vollständigen und zutreffenden rechtlichen Kriterien ausgegangen ist (Senat, Urteil vom 16. Juli 2003 - 4 Ss 344/03 -).

Soweit die Strafkammer bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände allein auf die Tatschuld im engeren Sinne abgestellt hat, hat sie die erforderliche Gesamtabwägung nicht vorgenommen, vielmehr wesentliche Gesichtspunkte ersichtlich außer Betracht gelassen.

Die Strafkammer hat zur Tatschuld des Angeklagten an anderer Stelle des Urteils ausgeführt:

"Deutlich gegen den Angeklagten spricht aber die Art der Tatausführung. Der Angeklagte ist gegen den ihm bis dahin unbekannten Geschädigten und ohne dass zwischen ihnen zuvor ein Streit vorausgegangen war mehrfach in zum Teil massiver Weise tätlich geworden. So hat er den Geschädigten zunächst an der Schulter ergriffen und ihn zu Boden geschleudert. Anschließend versetzte er dem Geschädigten einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, durch den die Nase des Zeugen heftig zu bluten begann. Als der Geschädigte von seinem Recht auf vorläufige Festnahme Gebrauch machen wollte, stieß der Angeklagte dem Geschädigten heftig einen Finger in das Auge. Anschließend warf er den Geschädigten erneut zu Boden, setzte sich auf ihn und schlug dessen Kopf mehrfach kräftig auf den Asphalt. Außerdem versetzte er dem Geschädigten zahllose heftige Faustschläge in das Gesicht und gegen den Kopf. Von daher offenbart das Verhalten des Angeklagten ein ungewöhnlich hohes Maß an Aggressivität und letztlich auch krimineller Energie."

Besondere Umstände können jedoch auch dann vorliegen, wenn lediglich eine Vielzahl von durchschnittlichen Milderungsgründen zusammentreffen (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 Rdnr. 20 m.w.N.). Schon die Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, ist bei der Beurteilung von Bedeutung, ob besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vorliegen (BGH, StV 2003, 670). Hinzu kommt, dass er - praktisch - nicht vorbestraft ist (vgl. BGH StV 1993, 521, 522; 1998, 260), sowie die von der Strafkammer im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles aufgeführten zahlreichen weiteren für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wie seine Unrechtseinsicht, die er durch die Beschränkung des Rechtsmittels gezeigt habe, sein Bemühen um Wiedergutmachung, der Umstand, dass es ohne die alkoholische Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit sicherlich nicht zu der Tat gekommen wäre, dass er sich schon in erster Instanz bei dem Angeklagten entschuldigt hat, dass die Tat über ein Jahr zurückliegt und der Angeklagte seitdem nicht mehr straffällig geworden ist. Besonders für den Angeklagten spricht überdies, so die Strafkammer, dass er im Übrigen bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Obwohl er als Emigrant aus der früheren Sowjetunion in Deutschland schlechte Startbedingungen gehabt habe, habe er mit gutem Erfolg die Schule besucht, anschließend ebenso erfolgreich eine Ausbildung absolviert und sei schließlich sogar von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden, was erkennen lasse, dass man mit ihm dort sehr zufrieden sei. Weiter hätte die Strafkammer bedenken müssen, dass die angewandte erhebliche Brutalität gerade Ausdruck der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gewesen ist, wie sie an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich festgestellt hat. In einem solchen Fall muss der Tatrichter zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen beachten, dass dieser Umstand die Tatschuld nicht im gleichen Ausmaß wie bei nicht berauschten Tätern erhöht, weil sie ihren Grund in der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit haben (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 46 Rdn. 28, 33 m.w.N.; BGH, EBE/BGH 2004, 316, 318 f.).

b) Auch die Erwägungen zu § 56 Abs. 3 StGB halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht Stand.

Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des konkreten Einzelfalles als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen und damit als schlechthin unverständlich erscheinen müsste (vgl. BGHSt 24, 40, 46). dass dies bei dem nach den bisherigen Feststellungen sozial völlig integrierten Angeklagten, der erst- und offenbar einmalig aufgrund erheblichen Alkoholgenusses - wenn auch in sehr schwerwiegender Weise - strafrechtlich gefehlt hat, zu besorgen ist, ergeben die bisherigen Erwägungen der Strafkammer nicht.

Die Strafzumessung bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die neue Strafkammer wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da der Erfolg des Rechtsmittels bisher noch nicht feststeht.

Ende der Entscheidung

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