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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 444/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 3
Zu den erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung zur Nachtzeit.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen M. L.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 10. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. Juli 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h innerorts sowie wegen tateinheitlich begangener drei weiterer Verstöße - Nichtbetätigen des Fahrtrichtungsanzeigers, Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite und unerlaubtes Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung - eine Geldbuße von 300,00 Euro sowie ein 2-monatiges Fahrverbot festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der gerügt wird, das Amtsgericht habe die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit missachtet. Dem Urteil seien hinreichende Feststellungen zur Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nicht zu entnehmen.

Soweit unter 1. der Rechtsbeschwerdebegründung ein Teil der Urteilsbegründung als unverständlich gerügt wird, kann dies aufgrund des bei den Akten befindlichen Urteils nicht nachvollzogen und daher auch nicht erörtert werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückzuverweisen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Grundsätze, die im Falle einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit gelten, noch hinreichend beachtet (vgl. dazu im einzelnen Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62 m.w.N.).

Die mit mindestens 1.000 m festgestellte Messstrecke ist ausreichend lang, der gleichbleibende Abstand von 100 m des nachfolgenden Polizeifahrzeugs zum vorausfahrenden Fahrzeug der Betroffenen ist, auch unter Berücksichtigung der nachts herrschenden Dunkelheit, nicht zu beanstanden. Auch die Feststellungen zur Ermittlung des Abstands anhand der am Fahrbahnrand in einem Abstand von 50 m aufgestellten Leitpfosten begegnen keinen Bedenken. Soweit das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur Erkennbarkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs enthält, liegt kein durchgreifender Fehler vor. Mangels entgegenstehender Ausführungen im Urteil ist in Anbetracht der (zunächst) kurvigen Streckenführung, der überaus schnellen Fahrweise der Betroffenen und der um 23.00 Uhr an einem 22. September herrschenden Dunkelheit davon auszugehen, dass die Betroffene die Scheinwerfer und damit auch die Rücklichter an ihrem Fahrzeug eingeschaltet hatte. Bei nur ca. 100 m Abstand und der Orientierung an den Leitpfosten sowie den Rücklichtern des gemessenen Fahrzeugs ist auch auf einer unbeleuchteten Straße - die Hälfte der Messstrecke lag sogar innerorts - eine zuverlässige Schätzung eines gleichbleibenden Abstands durch geübte Polizeibeamte möglich (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 19; Hentschel a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen trägt der vom Amtsgericht vorgenommene hohe Toleranzabzug von 30 % von der abgelesenen Geschwindigkeit evtl. Messfehlern ausreichend Rechnung.

Die Rechtsbeschwerde war daher, da das Urteil auch darüber hinaus keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen aufweist, mit der Kostenfolge aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Soweit sich das Amtsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen hätte veranlasst sehen müssen, eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung anzunehmen, läge ein - hier unbeachtlicher - Fehler zugunsten der Betroffenen vor.

Ende der Entscheidung

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