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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 683/08
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 77 Abs. 2
OWiG § 80 Abs. 1
Zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend gemacht wird, dass ein Beweisantrag abgelehnt worden ist.
Beschluss

Bußgeldsache gegen B. D.,

wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 5. Juni 2008 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 29. Mai 2008 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Zusatz: Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat zutreffend wie folgt Stellung genommen:

"Der rechtzeitig angebrachte und form- und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht, wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Der Betroffene rügt die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages und sieht sich dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Auch die Erhebung der Rüge des rechtlichen Gehörs setzt aber die Beachtung der für die Verfahrensrüge geltenden Darlegungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) voraus (zu vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflg., § 80 Rn. 16 i; § 79, Rn. 27 d). Bereits diese sind nicht eingehalten, denn die Rechtsbeschwerdebegründung teilt weder den genauen Wortlaut des Beweisantrages noch den Wortlaut des Gerichtsbeschlusses mit, durch den der Antrag abgelehnt worden sein soll. Mitgeteilt wird in der Begründungsschrift lediglich die Passage in den Urteilsgründen, in der das Gericht sich mit der dem Beweisantrag zugrunde liegenden Problematik der Eichung des Messgerätes und der verwendeten Software-Version auseinandersetzt und hierbei auch die Ablehnung des Beweisantrages erwähnt (BI. 77 d.A.). Für eine zulässige Darlegung der Rüge hätte der Betroffene jedoch zumindest auch mitteilen müssen, ob die Ablehnung des Beweisantrages in der Hauptverhandlung durch einen Beschluss des Gerichts und ggf. mit welcher Begründung erfolgt ist oder ob das Gericht erstmals in den Urteilsgründen hierauf eingegangen ist. Ohne die Mitteilung dieser Umstände kann die Frage, ob bei der gegebenen Sachlage ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs überhaupt in Betracht kommt, nicht geprüft werden.

Überdies kann die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nur dann eine Verletzung rechtlichen Gehörs bedeuten, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat, und wenn durch sie zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Andererseits soll es das Gericht dazu verpflichten, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zu vgl. BVerfG, NJW 1992, 2811 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - 2 Ss OWi 335/05 -). Eine Aufhebung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn es sich aufdrängt, dass das Urteil einer Nachprüfung durch .das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Demgegenüber ist die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts - hier § 77 Abs. 2 OWiG - vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Selbst wenn also das erkennende Gericht den Beweisantrag des Betroffenen entgegen den Grundsätzen des § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen hätte, läge darin noch nicht eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Versagung des rechtlichen Gehörs (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.09.2007 - 3 Ss OWi 603/07 -). Anderes würde nur gelten, wenn das Gericht den Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung abgelehnt hätte und die Zurückweisung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre (zu vgl. BVerfG, a.a.O., m.w.N.).

Sollte der Betroffene seine Rüge (auch) als Aufklärungsrüge verstanden wissen wollen, wäre diese bereits deswegen unzulässig, weil es sich um eine Verfahrensrüge handelt, aufgrund derer die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Sachrüge ist nicht erhoben worden."

Ende der Entscheidung

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