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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 99/03
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 5
Zur ausreichenden Beweiswürdigung.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 29. Oktober 2002 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandgerichts Hamm am 11. 03. 2003 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Lemgo zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer "fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 5 III Nr. 1, 49 I Nr. 5 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 125,-_ verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 24.1.2002 gegen 15.10 Uhr in Extertal die L 758 mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX. Nach der Kreuzung Nalhof überholte der Betroffene den vor ihm fahrenden Lkw mit Anhänger, der von dem Zeugen W. geführt wurde. Beim Überholen missachtete er die Fahrstreifenbegrenzung (Verkehrszeichen 295, 296) und fuhr über die Fahrstreifenbegrenzung und die Linksabbiegerspur. Dann scherte er zwischen dem Lkw und dem vor dem Lkw fahrenden Pkw Golf, den der Zeuge B. führte, ein. Der Betroffene bremste stark ab, um nicht auf den Golf aufzufahren und dadurch musste der Zeuge W. ebenfalls stark abbremsen, so dass der Anhänger ins Schleudern geriet. Anschließend überholte er den Pkw Golf des Zeugen B."

Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe den LKW und den vor ihm fahrenden Golf überholen wollen, als die Straße zum Überholen frei gewesen sei. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren. Als er neben dem LKW gewesen sei, sei dieser schneller geworden und habe die Lücke zum Golf zugezogen, so dass er nicht habe einscheren können: Deshalb habe er abgebremst, woraufhin der LKW ebenfalls langsamer geworden sei und ihn nicht habe hinter ihm, dem LKW, einscheren lassen. Er, der Betroffene, habe wieder Gas gegeben und beide Fahrzeuge seien schneller geworden. Inzwischen seien ihm Fahrzeuge entgegengekommen und der LKW habe ihn in diesen Gegenverkehr gedrückt. Der LKW sei mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren.

Das Amtsgericht hat diese Einlassung des Betroffenen als widerlegt angesehen und zur Beweiswürdigung ausgeführt:

"Die Zeugen W. und B. haben im wesentlichen übereinstimmend den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen geschildert. Die Einlassung ist nicht nur durch die Aussage des Zeugen W., sondern auch durch die Aussage des Zeugen B. widerlegt worden. Der Zeuge W. schilderte bereits den Sachverhalt nachvollziehbar. Wenn seine Aussage zwar auch engagiert war, wird sie in einigen Punkten bestätigt durch die Aussage des völlig neutral und ruhig wirkenden Zeugen B. Nach beiden Aussagen ist der Betroffene nämlich mit seinem Pkw zunächst zwischen dem Lkw und dem Golf eingeschert. Der Betroffene will demgegenüber gar nicht eingeschert sein. Der Zeuge B. war sich in diesem Punkt aber sicher, dass der Betroffene mit seinem Pkw zunächst hinter ihm eingeschert ist. Dadurch wird die Einlassung des Betroffenen widerlegt. Auch die Angabe des Betroffenen, der Lkw sei streckenweise ca. 100 km/h gefahren, ist sowohl durch die Aussage des Zeugen W. als auch durch die Aussage des Zeugen B. als widerlegt anzusehen. Der Zeuge B. gab an, zunächst ca. 60 - 65 km/h, später, damit der Betroffene einscheren konnte, etwas schneller, ca. 70 - 80 km/h gefahren zu sein. Wenn der Lkw 100 km/h gefahren sein soll, hätte er den Pkw des Zeugen B. einholen müssen. Auch in diesem Punkt ist daher die Einlassung des Betroffenen widerlegt.

Da in diesen beiden Punkten die Einlassung des Betroffenen durch die Aussagen der beiden Zeugen B. und W. widerlegt ist, ist der Einlassung des Betroffenen insgesamt kein Glauben zu schenken. Dass der Zeuge W. ihn gehindert habe zu überholen, steht damit nicht fest.

Es ist an der Schilderung des Betroffenen auch nicht verständlich, warum er sich vor den Lkw und den Golf setzen musste, wenn der Lkw schneller geworden wäre. Er hätte in dieser Situation sich wieder hinter den Lkw setzen können. Warum er daran gehindert worden sein soll, ist unverständlich.

Der Zeuge W. hat sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber den Polizeibeamten, den Zeugen R. und H., geschildert, dass er eine starke Bremsung machen musste. Daran, dass sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge W. damals angehalten haben, nachdem der Betroffene von den Polizeibeamten angehalten worden war, zeigt sich, dass das Überholmanöver des Betroffenen tatsächlich verkehrswidrig gewesen sein muss. Die Aussage des Zeugen W. erschien dem Gericht daher auch hinsichtlich des Umstandes .des Abbremsens glaubhaft."

Das Amtsgericht hat das Geschehen als fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG gewertet und ist davon ausgegangen, dass der Betroffene bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei den Zeugen W. gefährdet hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge des formellen und des materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die bisher getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG i.V.m. Ifd. Nr. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft, als es die Erörterung der Gefährdung des Zeugen W. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betrifft.

Der Tatrichter hat jedes Beweismittel in seinem Werte selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist aber seine ureigene, typische Aufgabe. Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indessen nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH , NStZ 1981, 33; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 1998 - 4 Ss OWi 1037/198 -).

Gegen diese aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts, weil die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht hinreichend dargelegt ist.

Sie ist wesentlich auf die subjektive Einschätzung des Zeugen W. gegründet, der bekundet hat, er habe sein Fahrzeug stark abbremsen müssen und der Anhänger seines LKWs sei dabei ins Schlingern geraten. Auch wenn der Zeuge diese Sachverhaltsschilderung bereits gegenüber den Polizeibeamten, den Zeugen R. und H., abgegeben hat, reicht dies hier nicht aus. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, wie groß der Abstand zwischen den Fahrzeugen der Zeugen B. und W. gewesen ist, als der Betroffene zwischen diesen beiden Fahrzeugen eingeschert ist. Nur auf Grundlage solcher Feststellungen kann der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge W. aufgrund des Verkehrsverstoßes des Betroffenen gefährdet worden ist und deshalb abbremsen musste, es sei denn, die Beweisaufnahme ergibt, dass der Betroffene bei seinem Fahrmanöver nicht den gesamten Abstand zwischen den Fahrzeugen der Zeugen B. und W. ausgenutzt hat, sondern den Zeugen W. "geschnitten" hat. Da das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Abständen zwischen den drei Fahrzeugen vor, während und nach dem Einschervorgang getroffen hat, lässt sich eine Gefährdung des Zeugen W. allein aus seiner Bekundung, er habe abbremsen müssen, nicht herleiten.

Die angefochtene Entscheidung ist mithin aufgrund der Sachrüge aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen. Einer Überprüfung der Verfahrensrüge bedurfte es nicht.

Für die neue Hauptverhandlung ist anzumerken, dass das Amtsgericht, sofern es ein Fahrverbot für verwirklicht hält, auch zu der Frage Stellung wird nehmen müssen, ob ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes in Betracht kommen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 446). Den bisherigen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Amtsgericht der genannten Wechselwirkung bewusst gewesen ist. Zudem wird das Amtsgericht auch erwägen müssen, ob etwa besondere Härten Anlass zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes geben können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1998 - 4 Ss OWi 1038/98 -).

Ende der Entscheidung

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