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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 5 WF 113/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 I
FGG § 20
FGG § 620c S. 1
FGG § 621g
FGG § 621g S. 2
BGB § 1666a I
BGB § 1773 I
BGB § 1909 III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 23.3.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Jugendamt I als Ergänzungspfleger für die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden betroffenen Kinder L und O bestellt wird.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin - und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder - wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge) für das noch minderjährige (am 5.7.1992 geborene) Kind L und Übertragung desselben auf das Jugendamt I. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ihr zugleich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das weitere Kind O (geboren am 30.9.1994) entzogen und auf das Jugendamt übertragen.

II.

Die gemäß §§ 621g, S. 2, 620c S. 1, 19 I, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das - nicht von ihrem Lebenspartner, Herrn T abstammende - Kind L zurecht einstweilen entzogen.

a) Der Erlass der vorläufigen Maßnahme war erforderlich, weil - jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Familiengerichts bestand, welches ein Abwarten bis zur Beendigung der notwendig erscheinenden Ermittlungen nicht gestattete und eine sofortige Maßnahme zur Abwendung der den Kindern drohenden Gefahren durch unverschuldetes Versagen (Erziehungsfehlverhalten) der Beschwerdeführerin und Kindesmutter erforderte (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 745).

Konkrete Anhaltspunkte für ein entsprechendes Erziehungsfehlverhalten der Kindesmutter ergeben sich sowohl aus den Bekundungen des - seit Dezember 2005 von ihr getrennt lebenden - Lebensgefährten, Herrn T, als auch aus den Berichten des zuständigen Jugendamts und den Äußerungen der Kinder gegenüber dem Jugendamt und dem Gericht. Der Lebenspartner und die Kinder haben übereinstimmend berichtet, dass es mehrfach zu unkontrollierten Wutausbrüchen der Kindesmutter gegenüber Herrn T und dessen leiblichen Sohn O gekommen sei, die kurz nach Weihnachten 2005 darin gegipfelt hätten, dass sie die Weihnachtsgeschenke des Sohnes zerstört und den Weihnachtsbaum aus dem Fenster geworfen haben soll. Außerdem soll sie am 8.1.2006 im Beisein des Kindes L, mit einem Messer in der Hand, damit gedroht haben, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Das beschriebene Verhalten der Mutter führte dazu, dass sie sich mehrfach (ab dem 19.11.2005 und vom 11.1.2006 bis zum 31.1.2006) in geschlossener psychiatrischer Behandlung in der Q-Klinik in I befunden hat und beide Kinder mittlerweile den Kontakt zu ihr verweigern.

Ob diese - von der Kindesmutter im wesentlichen bestrittenen - Vorwürfe gegen sie berechtigt sind und ob es sich dabei gegebenenfalls nur um einen vorübergehenden Zustand handelt, d. h. die Mutter in der Lage ist ihr Verhalten dauerhaft zu kontrollieren und kindgerecht auszugestalten, muss der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Jedenfalls ist aus derzeitiger Sicht eine fortwirkende Gefährdung der Kinder im mütterlichen Haushalt nicht auszuschließen.

Unter den vorliegenden Umständen war die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch das Familiengericht auch verhältnismäßig i. S. d. § 1666a I BGB, zumal es sich dabei nur um eine vorübergehe Maßnahme handelt und vor vollständiger Aufklärung des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls welche alternativen Maßnahmen in Betracht kommen, um eine mögliche (und derzeit wahrscheinliche) Gefährdung für die Kinder abzuwenden.

b) Die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Maßnahme vorliegenden Umstände haben sich - entgegen der Ansicht der Kindesmutter - auch nicht durch die Vorlage des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Hr. X, vom 23.4.2006 maßgeblich verändert. Wie das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 10.5.2006 zurecht festgestellt hat, führt das Ergebnis des Gutachtens nicht zu einer abweichenden Beurteilung der, dem Beschluss zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage. Der Sachverständige stellt lediglich fest, das die Kindesmutter nicht an einer psychiatrischen Erkrankung (insbesondere an einer Schizophrenie oder Persönlichkeitsstörung) leidet, die einer Rückführung der Kinder in ihren Haushalt entgegensteht, sondern dass die beschriebenen depressiven Symptome und aggressiven Verhaltenseisen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einer extremen (individuellen) psychischen Belastungssituation beruhen, die als Folge der Trennung der Kindesmutter von ihrem Lebenspartner entstanden ist. Diese Belastungssituation besteht aber weiterhin, ebenso wie die vom Sachverständigen festgestellte Neigung der Mutter zu aggressiven Impulsdurchbrüchen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass beide Kinder seit spätestens Mitte Januar 2006 nicht mehr im mütterlichen Haushalt leben und dass es grundsätzlich nicht ihrem Wohl entspricht, die bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern. Das würde einen erneuten Ortswechsel der Kinder für den (regelmäßig nur kurzen) Zeitraum bis zum Erlass der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache zur Folge haben, ohne das bei ihnen Gewissheit darüber besteht, wo sie in Zukunft leben sollen. Eine solche Maßnahme ist ihnen aber - vor dem Hintergrund der bisherigen Spannungen, denen sie ausgesetzt waren - nicht ohne weiteres zuzumuten (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306, 1307).

Schwerwiegende Gründe, die einen erneuten Ortswechsel der Kinder rechtfertigen können, bestehen nicht.

Das Familiengericht hat bereits angekündigt, dem Verfahren dadurch den gebotenen Fortgang zu verschaffen, dass es beabsichtigt, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Beide Kinder haben sich, sowohl gegenüber dem Jugendamt, als auch in ihrer Anhörung vor dem Familiengericht eindeutig und nachvollziehbar gegen einen derzeitigen Wechsel in den mütterlichen Haushalt ausgesprochen. Insbesondere L hat als Begründung für den von ihr geäußerten Willen den angedrohten Selbstmordversuch der Kindesmutter und ihre Befürchtung angegeben, diese könnte sie dazu mißbrauchen, den Kontakt zu Herrn T wiederherzustellen. Bei dem Alter des Kindes (von heute 13 Jahren) und den von ihr vorgebrachten Argumenten, kann ohne weiteres von der Ernsthaftigkeit und Beachtlichkeit ihrer Willensbildung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter schon aufgrund der trennungsbedingten Belastungssituation derzeit nicht in der Lage ist, kontinuierlich für die Kinder zu sorgen. Sie war in den letzten Monaten wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. In dieser Zeit mußte L vielfach bei wechselnden Personen untergebracht und von diesen betreut werden. Auf diese Weise kann die erforderliche Erziehungskontinuität nicht gewährleistet werden.

Soweit sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde gegen die - vom Jugendamt veranlasste - Unterbringung der Kinder im Haushalt des ehemaligen Lebensgefährten, Herrn T, wendet, besteht ebenfalls kein Anlass, zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht in der Lage ist, den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder sicherzustellen oder ihnen in der Erziehung die erforderlichen Grenzen zu setzten, bestehen nicht. Die dahingehenden Feststellungen des Sachverständigen Facharztes X in seinem Gutachten vom 23.4.2006 sind als Nachweis für angebliche Erziehungsdefizite des Herrn T nicht geeignet, da sie ausschließlich auf den Angaben der Kindesmutter beruhen. Die beengte Wohnsituation der Kinder im Haushalt des Herrn T (45 qm für 3 Personen) stellt nur einen vorübergehenden und daher hinnehmbaren Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache dar. Einem vorübergehenden Aufenthalt von L im Haushalt der Großeltern steht der geäußerte Kindeswille entgegen. Letztlich entspricht der Aufenthalt der Kinder beim ehemaligen Lebensgefährten der Mutter auch dem übereinstimmenden Vorschlag des zuständigen Jugendamts und der Verfahrenspflegerin.

Danach war die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen. Da sie insoweit an der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge gehindert ist, war gemäß den §§ 1773 I, 1909 III BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Bedenken gegen die Auswahl des Jugendamts I als Pfleger bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a FGG, 94 III 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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