Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: 6 WF 149/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.03.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 20.02.2008 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 15.02.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 11.02.2008 ebenfalls abgeändert.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1) wird eine ihm aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 242,76 € festgesetzt.

Gründe:

Nachdem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage beantragt hatte, hat das Amtsgericht einen Termin zur mündlichen Erörterung gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumt. In diesem Termin haben die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Vergleich abgeschlossen. Der Antragstellerin ist sodann durch Beschluss des Amtsgerichts unter Beiordnung des Beteiligten zu 1) Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt worden.

Der Beteiligte zu 1) meint nunmehr, aus der Landeskasse nicht nur eine - vom Amtsgericht bereits festgesetzte - Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale, Tage- und Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und darauf entfallender Umsatzsteuer sondern auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG in Höhe von (einschließlich Umsatzsteuer) 242,76 € (nach dem festgesetzten Wert von 3.674,00 €) beanspruchen zu können.

Durch Beschluss vom 11.02.2008 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die Festsetzung einer Verfahrensgebühr abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat der zuständige Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 20.02.2008 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde.

Die zulässige Beschwerde (die Beschwerdefrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt, da eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfolgt ist) hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss und (auf die ebenfalls zulässige Erinnerung des Beteiligten zu 1)) der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 11.02.2008 sind abzuändern. Dem Beteiligten zu 1) ist aus der Landeskasse eine weitere Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 242,76 € zu erstatten, da er auch Anspruch auf eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG hat.

Der Senat folgt bei seiner Beurteilung der Rechtslage in vollem Umfang der von ihm eingeholten eingehenden Stellungnahme des Beteiligten zu 3) vom 19.06.2008.

Das gilt zum einen hinsichtlich der Auffassung des Beteiligten zu 3), dass dem Beteiligten zu 1) deshalb eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG aus der Landeskasse zusteht, weil eine - dem Beteiligten zu 1) unstreitig aus der Landeskasse zu erstattende - Einigungsgebühr als reine Erfolgsgebühr ohne zugehörige Gebühr für das Betreiben des Geschäfts nicht anfallen kann (so auch: OLG München AnwBl 2008, 74; Gerold/Schmidt-von Eicken/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdn. 29 zu VV 3335).

Der Senat ist mit dem Beteiligten zu 3) (und insoweit in Abweichung von der zitierten Entscheidung des OLG München) ferner der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1) eine 1,0-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG und nicht nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3337 VV RVG zusteht, da einer der in Nr. 3337 VV RVG genannten Ermäßigungstatbestände nicht erfüllt ist. Der Auftrag des Beteiligten zu 1), die Antragstellerin im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu vertreten, hat nicht vorzeitig geendet. Im Termin des Amtsgerichts ist auch nicht lediglich eine "fertige" Einigung protokolliert worden.

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG weder für das Erinnerungs- noch für das Beschwerdeverfahren veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück