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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 6 WF 39/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
RVG § 46 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Januar 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Dezember 2004 abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q in E bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu Unrecht gem. § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verwertung ihre PKW zur Bestreitung der Prozesskosten verwiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt, dass sie auf den PKW zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit jedenfalls an den Wochenenden angewiesen ist. Überdies hat sie nachvollziehbar vorgetragen, dass ein das Schonvermögen von 2.301 € übersteigender Betrag bei einer Verwertung des Fahrzeugs nicht zu erwarten ist.
Da aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin eine Ratenzahlung nach § 115 Asb.1 ZPO nicht in Betracht kommt, war ihr antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Schließlich war die am Wohnort der Antragstellerin ansässige Anwältin antragsgemäß beizuordnen. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, wonach auch für unbemittelte Parteien der Grundsatz gilt, dass die Beauftragung eines am Wohnort ansässigen Anwalts eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist. Mit der uneingeschränkten Beiordnung kann die beigeordnete Anwältin nach § 46 RVG ihre zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen erforderlichen Reisekosten vergütet verlangen. Dabei ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten müssen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 14). Daraus folgt, dass die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten in der Regel begrenzt ist durch die zusätzlichen Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines weiteren Anwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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