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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 139/02
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 304
AktG § 305
1.

Das Wahlrecht der außenstehenden Aktionäre zwischen Ausgleich und Abfindung nach einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nicht durch ein allein auf einen Abfindungsanspruch gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis ersetzt, wenn während des anhängigen Spruchstellenverfahrens über die Angemessenheit der Entschädigungsleistungen das beherrschte Unternehmen mit dem herrschenden verschmolzen wird.

2.

Die Befristung des Abfindungsangebots in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlängert sich nicht für den Fall, dass es in der Folgezeit zu einer Verschmelzung kommt, bis nach Beendigung eines Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag.

3.

Die nach einem Verschmelzungsvertrag den Aktionären der übertragenden Gesellschaft geschuldete bare Zuzahlung ist der Höhe nach nicht abhängig von der Abfindung, die außenstehende Aktionäre nach einem Jahre zuvor geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verlangen konnten, selbst wenn ein über den ersten Unternehmensvertrag geführtes Spruchstellenverfahren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung noch nicht abgeschlossen war.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 139/02 OLG Hamm

Verkündet am 19. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Frey sowie die Richter am Oberlandesgericht Reinken und Dr. Hütte

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25.04.2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von mehr als 20.000,00 €.

Tatbestand:

Die Kläger machen als ehemalige Aktionäre der H Brauerei AG einen Anspruch auf Abfindung aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Beklagten und der H Brauerei AG vom 12.07.1979 geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Wegen der Begründung im einzelnen wird ebenfalls auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Zahlungsforderungen weiter. Sie tragen zur Begründung vor:

Die Ausübung eines Wahlrechts zwischen der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs sowie dem Verlangen nach einer Abfindung habe im vorliegenden Fall nicht verfristet sein können, weil ein solches Wahlrecht mit Wirksamwerden der Verschmelzung zwischen der Beklagten und der H Brauerei AG (im folgenden: Hansa) nicht mehr existiert habe. Da H mit der Verschmelzung aufgrund des Vertrages vom 09.05.1989 erloschen sei, hätten sich vertragliche Ansprüche in ein gesetzliches Schuldverhältnis umgewandelt. Es habe nicht mehr die Optionsalternative gegeben, statt der Annahme der Abfindung in der beherrschten Gesellschaft zu verbleiben und den im Unternehmensvertrag aus dem Jahre 1979 angebotenen Ausgleich zu akzeptieren. Im Zeitpunkt der Verschmelzung sei daher unmittelbar aus dem dann begründeten Kaufvertrag über die Aktien ein Anspruch auf Zahlung der nach dem Unternehmensvertrag vom 12.04.1979 geschuldeten angemessenen Abfindung entstanden, der nach § 195 BGB a.F. verjähre. Insbesondere sei dieses Recht nicht mit Ende des Spruchstellenverfahrens über den Unternehmensvertrag mit dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 07.06.1990 erloschen.

Sofern noch nach der Verschmelzung ein Wahlrecht bestanden haben sollte, so meinen die Kläger, sei dieses erst zwei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses des Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag entsprechend dem Beschluß des OLG Düsseldorf vom 06.12.2000 erloschen mit der Folge, daß die Ausübung des Wahlrechts im Januar 2001 noch rechtzeitig gewesen sei. Erst durch dieses Spruchstellenverfahren habe festgestanden, welche wirtschaftlichen Konsequenzen die Alternative, im Unternehmen zu verbleiben, gehabt habe. Bis zur Kenntnis der Höhe der zur Entscheidung stehenden Alternativen habe das Wahlrecht aber ausgeübt werden können.

Aufgrund von Schutzpflichten, so meinen die Kläger weiter, könne sich die Beklagte zudem nicht auf die Frist berufen. Durch ihr Verhalten habe sie eine angemessene Bewertung der Unternehmen in dem Spruchstellenverfahren vereitelt und nach Beendigung der Verfahren Verlustpositionen aufgedeckt, insbesondere bisher nicht bilanzierte Pensionsverpflichtungen, die zu einer erheblichen Kapitalherabsetzung geführt hätten. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte zur Annahme der Barabfindung raten müssen.

Schließlich stützen sich die Kläger auf die Regelungen in Nr. 7, 8 des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.1989 und vertiefen ihre Auffassung, darin habe die Beklagte eine eigenständige Zusage gegeben, das Ergebnis des Spruchstellenverfahrens über den Unternehmensvertrag zu akzeptieren und umzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung dieser Verpflichtung sei nicht vorgenommen worden. Soweit das Landgericht die Klausel in Nr. 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages dahin ausgelegt habe, daß lediglich Klarheit habe geschaffen werden sollen hinsichtlich der seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage, wie sich die Verschmelzung auf dem früheren Unternehmungsvertrag auswirke, könne dem weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung gefolgt werden.

Hinsichtlich der Aktien des Klägers Dr. Sch sei bereits vor Beendigung des ersten Spruchstellenverfahrens ein Umtausch von Hansa-Aktien in 351,5 Aktien der Beklagten erfolgt, wenn auch gegen seinen Willen. Insoweit sei die Abfindung faktisch in Anspruch genommen mit der Folge, daß die Beklagte dieses zu akzeptieren habe und nicht mehr rückgängig machen könne. Diese Aktien könne er, der Kläger Dr. Sch, der Beklagten auch nicht mehr Zug um Zug gegen Zahlung der Abfindung anbieten, da sie unmittelbar vor dem Senatstermin im Wege des squeeze out an die Hauptaktionärin der Beklagten übergeben worden seien.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an

die Kläger zu 1), die Eheleute Dr. Theo und Suzanne Sch als Gesamtgläubiger, EUR 43.136,94 (= DM 84.368,52),

den Kläger zu 1) Dr. Theo Sch EUR 20.039,16 (= DM 39.193,20),

die Klägerin zu 2) Tatjana F EUR 10.019,58 (= DM 19.596,60),

den Kläger zu 3) Lars Sch EUR 10.019,58 (= DM 19.596,60),

den Kläger zu 4) Sven Sch EUR 9.492,24 (= DM 18.565,20),

die Klägerin zu 5) Katinka Sch EUR 12.128,97 (= DM 23.722,20),

jeweils zuzüglich 5 % Zinsen p.a. seit dem 06.11.1979 bis zum 30.10.1989 und Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskont der Deutschen Bundesbank ab dem 31.10.1989 bis zur Rechtshängigkeit sowie ab der Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung von Aktien der HANSA-Brauerei bzw. der Dortmunder Actien-Brauerei wie folgt:

- Eheleute Sch 406 Hansa-Aktien

- Tatjana F 95 Hansa-Aktien

- Lars Sch 95 Hansa-Aktien

- Sven Sch 90 Hansa-Aktien

- Katinka Sch 115 Hansa-Aktien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, daß die Kläger auch nach dem Verschmelzungsvertrag vom 09.05.1989 noch ein Wahlrecht hätten ausüben können, da dieses sich nicht auf die Inhaberschaft der Aktien, sondern den darin verkörperten Vermögenswert gründe. Zudem habe auch das OLG Düsseldorf in seiner Beschwerdeentscheidung vom 07.06.1990 eine Wahlmöglichkeit zwischen Barabfindung und Annahme des Angebots auf Abfindung in Aktien der Beklagten ausgesprochen. Da somit noch ein Wahlrecht bestanden habe, habe auch die Ausschlußfrist weiter gegolten, die die Kläger nicht eingehalten hätten. Die Kläger hätten auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß für sie die Alternative, Aktionär der Beklagten zu sein, völlig außer Betracht stehe. Immerhin hätten sie über weitere 10 Jahre als Aktionäre der Hansa das zweite Spruchstellenverfahren nach dem Schätzungsvertrag betrieben, um eine bare Zuzahlung bei dem Umtausch zu erreichen.

Die Verschmelzung, so meint die Beklagte, habe auch nicht dazu geführt, daß die Frist bis zur Beendigung des daraufhin eingeleiteten Spruchstellenverfahrens verlängert gewesen sei. Die Tatsache der Verschmelzung sei bereits bei Beendigung des ersten Verfahrens bekannt gewesen. Schutzpflichten in dem von den Klägern angenommenen Sinne hält die Beklagte nicht für begründet; sie tritt auch dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns entgegen. Die Regelungen in Ziffer 7 und 8 des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.1989, so meint sie weiter, sei vom Landgericht zutreffend ausgelegt worden. Diese Klauseln hätten lediglich klarstellende Funktion gehabt und nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck nicht den außenstehenden Aktionären einen neuen, unbefristeten Anspruch gewähren sollen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht der geltend gemachte Abfindungsanspruch auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu.

I.

Der von den Klägern geltend gemachte Abfindungsanspruch in Höhe von 206,28 DM pro Aktie aufgrund des Unternehmensvertrages vom 12.04.1979, der vom OLG Düsseldorf mit Beschluß vom 07.06.1990 (19 W 13/86) der Höhe nach festgesetzt worden ist, ist nicht mehr durchsetzbar, weil die Kläger ihn nicht fristgerecht geltend gemacht haben. Das Abfindungsangebot war in dem Unternehmensvertrag vom 12.04.1979 auf drei Monate befristet. Da sich ein Spruchstellenverfahren anschloß, endete die Frist nach § 305 Abs. 4 S. 3 AktG zwei Monate nach Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger. Die Entscheidung wurde am 11.08.1990 bekannt gemacht, so daß die Frist am 11.10.1990 ablief. Bei Annahme des Abfindungsangebotes durch Schreiben vom 29.01.2001 (Bl. 266 GA) war die Frist verstrichen.

1.

Die Kläger haben das Abfindungsangebot nicht bereits konkludent durch ihre Antragstellung im Spruchstellenverfahren 18 AktE 4/79 LG Dortmund angenommen. Diese Feststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird von den Klägern mit der Berufung nicht hinreichend angegriffen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Unabhängig davon hält der Senat die Beurteilung des Landgerichts auch in der Sache für zutreffend. Hätten die Kläger bereits eine bindende Wahlentscheidung für die Barabfindung nach dem Unternehmensvertrag getroffen, hätten sie das Spruchstellenverfahren nach dem Verschmelzungsvertrag mit dem Ziel, ein günstigeres Umtauschangebot zu erreichen, nicht mehr durchführen können. Demgemäß hat auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß am 06.12.2000 (19 W 3/94) das Verhalten der Kläger richtigerweise dahin verstanden, daß sie bezüglich des zweiten Unternehmensvertrages aus dem Jahre 1979 jedenfalls zunächst den Anspruch auf Ausgleich gewählt hätten (Beschluß Seite 17, Bl. 114 GA).

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Kläger, mit dem Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.1989 und dem Erlöschen von Hansa sei aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses allein ein Barabfindungsanspruch verblieben mit der Folge, dass es einer Willenserklärung der außenstehenden Aktionäre nicht mehr bedurft hätte, weil es keine Option gegeben habe, die hätte ausgeübt werden können; quasi automatisch sei der Kaufvertrag über die Hansa-Aktien zustandegekommen, ohne daß Fristen einzuhalten gewesen seien.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Kläger zutrifft, nach Beendigung eines Unternehmensvertrages etwa durch Verschmelzung zwischen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft entstehe zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. dazu etwa MünchKomm-Bilda, Aktiengesetz, § 306 Rn. 44 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 147, 108 = NJW 2001, 2080 für den vergleichbaren Fall der Eingliederung des beherrschten Unternehmens in das herrschende Unternehmen gemäß § 319 AktG), der sich der Senat anschließt, führt die Eingliederung oder Verschmelzung lediglich zu einer Beendigung des Unternehmensvertrages für die Zukunft. Für die Vergangenheit besteht auch im Fall der Beendigung des Vertrages weiterhin die Alternative, zwischen Abfindung und Ausgleich Wählen zu können. Der BGH hat insbesondere klargestellt, daß die Abfindung aufgrund des Unternehmensvertrages gemäß § 305 AktG keineswegs ersetzt wird durch die Abfindung infolge der Eingliederung bzw. Verschmelzung. Den Aktionären müsse das Recht erhalten bleiben zu entscheiden, ob sie die zum für den Unternehmensvertrag maßgeblichen Zeitpunkt berechnete Abfindung wählen oder dies nicht tun und die Abfindung aufgrund der Eingliederung/Verschmelzung beanspruchen, die auf einen anderen Stichtag berechnet wird.

Soweit außenstehende Aktionäre zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung somit noch nicht das Wahlrecht zwischen Ausgleich und Abfindung wirksam ausgeübt haben, wird dieses nicht durch ein allein auf Abfindung gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis ersetzt.

3.

Die Befristung des Abfindungsangebots in Nr. 3 Abs. 3 des Unternehmensvertrages vom 12.04.1979 ist nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dahin anzupassen, daß die Frist erst nach Beendigung des Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag abläuft. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Kläger, mit Abschluß des Verschmelzungsvertrages sei eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten, die sie, die Kläger, berechtigt hätten, mit der Ausübung ihres Wahlrechts solange warten zu dürfen, bis bei Abschluß des Spruchstellenverfahrens über den Verschmelzungsvertrag die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verschmelzung festgestanden hätten.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß etwa dem Aktionär, der sich für den Ausgleich entschieden habe, bei Eintritt veränderter Umstände, insbesondere veränderter Herrschaftsverhältnisse betreffend das herrschende Unternehmen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht zustehen müsse, den Ausgleich anzupassen oder die Wahl erneut treffen zu dürfen (MünchKomm-Bilda, Aktiengesetz, § 305 Rn. 22). Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Verschmelzung zwischen Hansa und der Beklagten hat sich unmittelbar auf die Verhältnisse während des Laufs des Unternehmensvertrages nicht ausgewirkt, sondern zur Beendigung des Vertrages und damit zur Änderung der sich daran anschließenden Rechtssituation geführt. Ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegt damit schon nicht vor.

Unabhängig davon konnten die außenstehenden Aktionäre die durch die Verschmelzung eingetretene veränderte Situation in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Frist am 11.10.1990 berücksichtigen. Die Verschmelzung war sowohl den außenstehenden Aktionären als auch dem OLG Düsseldorf bekannt und konnte in die Höhe des Ausgleichs oder der Abfindung einfließen. Der Einwand der Kläger, bei Ablauf der Frist zur Ausübung der Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung sei ihnen noch nicht bekannt gewesen, wie die Umtauschbedingungen nach dem Verschmelzungsvertrag in einem späteren Spruchstellenverfahren festgesetzt würden, rechtfertigt nicht die Verlängerung der Frist bis zu einem Zeitpunkt, in dem auch darüber Klarheit herrschen würde. Die Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung beruht auf einer Prognose, bezogen auf den Zeitpunkt 1979, bei der in gewissem Umfang die Risiken künftiger Entwicklungen hingenommen werden mussten. Nachdem den Klägern sogar die Tatsache der Verschmelzung vor ihrer Entscheidung über die Annahme des Abfindungsangebotes bekannt geworden war, konnten sie die sich daraus ergebenden mutmaßlichen Konsequenzen in ihre Überlegungen einbeziehen. Wie die Kläger im Berufungsverfahren selbst ausführen (Bl. 358 GA), ist die Höhe der Abfindung nach einer Verschmelzung in der Regel geringer als diejenige nach einem früheren Unternehmensvertrag, da nach aller Erfahrung die Obergesellschaft während der Dauer des Unternehmensvertrages von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Vermögen der Untergesellschaft an sich zu ziehen. Dieser den Klägern bekannte Gesichtspunkt konnte somit ebenfalls in die vorzunehmende Abwägung einbezogen werden. Ein Recht, weitergehende Erkenntnisse abwarten zu dürfen, besteht dagegen nicht und wird auch von den von den Klägern in Bezug genommenen Literaturmeinungen nicht befürwortet.

4.

Die Berufung auf den Ablauf der Ausschlußfrist durch die Beklagte ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil der Beklagten eine Verletzung der ihr obliegenden Schutzpflicht zugunsten der Kläger vorzuwerfen wäre. Insoweit werfen die Kläger der Beklagten vor, sie hätte ihnen rechtzeitig den Rat erteilen müssen, die Abfindung aus dem Unternehmensvertrag anzunehmen.

Eine von den Klägern angenommene Schutzpflicht der Beklagten mit diesem Inhalt besteht nicht. Soweit im Schrifttum auf eine Schutzpflicht zwischen dem herrschenden Unternehmen und außenstehenden Aktionären verwiesen wird, geschieht dies lediglich zur Beschreibung der rechtsdogmatischen Grundlagen der Abfindungsverpflichtung (Hüffer, Aktiengesetz 5. Aufl. § 305 Rn. 4 b). Die Parteien eines Unternehmensvertrages müssen danach die Interessen Dritter, nämlich der außenstehenden Aktionäre, hinreichend berücksichtigen. Insoweit hätten sie eine Schutzpflicht, deren Inhalt ggf. in einem gerichtlichen Verfahren konkretisiert werde. Daraus folgt jedoch keineswegs, daß das herrschende Unternehmen gehalten ist, den außenstehenden Aktionären Ratschläge zu erteilen, welche der ihnen nach dem Unternehmensvertrag gegebenen Alternativen sie wählen sollten.

Eine solche Verpflichtung kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte bereits während des Laufs des ersten Unternehmensvertrages aus dem Jahre 1971 faktisch das Brauereigeschäft der Hansa übernommen hatte mit der Folge, daß eine ordnungsgemäße Bewertung der Unternehmen im Rahmen des Spruchstellenverfahrens vereitelt worden sei, wie die Kläger behaupten. Dieser Gesichtspunkt war bereits Gegenstand der Ausführungen des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 07.06.1990, ohne daß die Kläger dies zum Anlaß genommen hätten, sich ratsuchend an die Beklagte zu wenden. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Beklagte sei bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt 1990 konkursreif gewesen, was eine Pflicht zur entsprechenden Offenbarung und Erteilung eines eindeutigen Rats zur Folge gehabt habe, wird dies von der Beklagten bestritten. Sie bestreitet auch, pflichtwidrig Pensionszahlungen nicht bilanziert zu haben, ohne daß die Kläger dem unter Beweisantritt substantiiert entgegengetreten sind. Ob das behauptete pflichtwidrige Verhalten die Beklagte nunmehr nach Treu und Glauben hindern könnte, sich auf die Ausschlußfrist zu berufen, kann deshalb dahingestellt bleiben.

5.

Der Senat folgt schließlich auch dem Landgericht in seiner Auffassung, die Regelungen in Ziffer 7 und 8 des Verschmelzungsvertrages vom 09.05.1989 hätten hinsichtlich der Abfindungsforderung der außenstehenden Aktionäre keine neue Anspruchsposition begründet, die diese unabhängig von der Befristung aus dem Unternehmensvertrag hätten wahrnehmen können. Zwar ist den Klägern zuzugestehen, daß in Ziffer 7 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrages insoweit eine eigenständige Regelung getroffen worden ist, als das erste Spruchstellenverfahren unmittelbar Einfluß auf das Umtauschverhältnis von Hansa-Aktien in DAB-Aktien gemäß Ziffer 4 des Verschmelzungsvertrages haben sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel. Allein dadurch ist aber nicht der Schluß gerechtfertigt, daß auch mit § 7 Abs. 2 des Vertrages ein Recht der Aktionäre begründet werden sollte, das sich an dem Ergebnis des Spruchstellenverfahrens nach dem Unternehmensvertrag orientierte. Vielmehr sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Klausel gegen diese Auslegung durch die Kläger.

Die in Ziff. 7 Abs. 2 angesprochene eventuelle Barabfindung sollte nach dem Wortlaut der Regelung keine Modifizierung des Umtauschangebotes gemäß Ziffer 4 sein. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift für die Verschmelzung, § 340 Abs. 2 Nr. 4 AktG a.F., ging es für die Hansa-Aktionäre im Rahmen der Verschmelzung nur um das Umtauschverhältnis der Aktien und ggf. eine bare Zuzahlung, nicht aber eine Abfindung durch Barzahlung. Ziffer 4 des Verschmelzungsvertrages wird in Ziffer 7 Abs. 2 deshalb auch gar nicht erwähnt. Zudem wird die Erfüllung von Ansprüchen ausdrücklich "außerhalb der Verschmelzung" angekündigt, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich um Zahlungen handelt, die nicht im Rahmen des Verschmelzungsverfahrens bedeutsam sind.

Mit dieser Klausel ist auch nicht das Abfindungsangebot an die Hansa-Aktionäre aus dem Unternehmensvertrag vom 12.04.1979 erneuert worden, und zwar diesmal ohne Befristung. Die insoweit gebotene objektive Auslegung steht einer solchen Sichtweise entgegen. Bereits der Wortlaut besagt lediglich, daß die Beklagte die den Aktionären aufgrund des Unternehmensvertrages zustehenden Ansprüche erfüllen werde. Dabei wird bereits vorausgesetzt, daß den Hansa-Aktionären Ansprüche zustehen, deren Erfüllung lediglich angekündigt wird. Eine eigenständige Begründung von Ansprüchen enthält die Klausel bereits dem Wortlaut nach nicht.

Auch Sinn und Zweck der Regelung spricht gegen die von den Klägern vorgenommene Auslegung. Den Verfassern des Verschmelzungsvertrages war bekannt, daß im vorangegangenen Unternehmensvertrag aus dem Jahre 1979 ein Abfindungsangebot unterbreitet worden war, das demnächst vom OLG Düsseldorf in dem laufenden und kurz vor dem Abschluß stehenden Spruchstellenverfahren konkretisiert werden und damit für alle Hansa-Aktionäre sowie die Beklagte in diesem Umfang verbindlich werden würde. Die Beklagte hatte danach keinerlei Veranlassung, das bereits bestehende Angebot diesmal ohne Befristung zu wiederholen und die Durchführung der Abfindung nach dem Unternehmensvertrag von dem Ende eines eventuellen erneuten, sich über viele Jahre hinziehenden Spruchstellenverfahrens abhängig zu machen. Der Sinn dieser Regelung in Ziff. 7 Abs. 2 mag entsprechend der Darstellung der Beklagten in dem Bestreben gelegen haben, die seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur bestehende Unsicherheit auszuräumen, ob die Verschmelzung die Abfindungsansprüche nach dem früheren Unternehmensvertrag zum Erlöschen bringen könnte. Insoweit hätte die Klausel klarstellende Bedeutung in dem Sinne, daß die Beklagte entsprechend der später ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der Verschmelzung eventuelle Barabfindungen aufgrund des Unternehmensvertrages erfüllen würde. Hiergegen wenden die Kläger zwar ein, daß das OLG Düsseldorf in dem Fall, daß es das Erlöschen von Barabfindungsansprüchen nach dem Unternehmensvertrag durch die nachfolgende Verschmelzung bejaht hätte, nicht zur Feststellung eines Abfindungsbetrages gelangt wäre, so daß die Klausel für diesen Fall ins Leere gezielt hätte. Diese Konsequenz ist möglicherweise von den Verfassern des Verschmelzungsvertrages nicht in der Klarheit bedacht worden. Möglicherweise zielt die Klausel auch nur darauf ab, die außenstehenden Aktionäre im Hinblick auf die Abfindung nach dem Unternehmensvertrag zu beruhigen und von der Einleitung eines erneuten Spruchstellenverfahrens gegen den Verschmelzungsvertrag abzuhalten. Jedenfalls vermag der Senat nicht der im Schriftsatz vom 22.01.2003 geäußerten Auffassung der Kläger zu folgen, allein sinnvoll sei Ziff. 7 Abs. 2 nur dahin auszulegen, daß damit die Höhe der Mindestabfindung nach dem Verschmelzungsvertrag geregelt und an das Ergebnis des Spruchstellenverfahrens nach dem Unternehmensvertrag angepaßt werden sollte. Wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich die Regelung bereits dem Wortlaut nach nicht auf eine Barabfindung nach dem Verschmelzungsvertrag. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die bare Zuzahlung nach dem Verschmelzungsvertrag auch nicht mindestens in der Höhe geschuldet, die im Rahmen eines vorangegangenen Unternehmensvertrages festgelegt worden ist. Insoweit besteht weder ein allgemein gültiger Grundsatz, noch haben die Parteien dies vorliegend vertraglich geregelt. Der hierzu von den Klägern herangezogene Literaturbeitrag (Röhricht, ZHR 1998, 249, 257) betrifft eine andere Fallgestaltung. Gegen eine Gleichsetzung der Abfindungsbeträge nach beiden Verträgen spricht schon der Umstand, daß beide Leistungen nach unterschiedlichen Stichtagen berechnet werden, zwischen denen im Streitfall ca. 10 Jahre liegen.

6.

Der geltend gemachte Abfindungsanspruch in Höhe von 206,28 DM pro Aktie ist auch nicht beschränkt auf die 100 Stück Aktien des Klägers Dr. Sch begründet, die auf Veranlassung seiner Depotbank, der Süd-West-Bank AG, im Jahre 1989 in 351,5 Stück Aktien der Beklagten umgetauscht worden sind. Aus diesem gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers Dr. Sch geschehenen Vorgang läßt sich insbesondere nicht ableiten, der Kläger habe sich dadurch verbindlich für die Abfindung entschieden. Eine Willenserklärung des Klägers hat sich in diesem weisungswidrigen Verhalten der Bank gerade nicht manifestiert. Wie in Ziffer 7 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages zudem ausgeführt worden ist, sollte der Umtausch von Aktien im Rahmen der Verschmelzung für die Frage der Barabfindung nach dem Unternehmensvertrag gerade unerheblich sein.

II.

Das Klagebegehren hat nach alledem auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren keinen Erfolg, so daß die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Dem Antrag der Kläger, die Revision zuzulassen, ist der Senat nicht gefolgt, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Rechtssache von grundlegender Bedeutung, wie die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2002 (Bl. 277 GA) gegenüber dem Landgericht ausgeführt haben. Dem geltend gemachten Anspruch liegen individuelle Regelungen in zwei Verträgen zugrunde, deren Inhalt auf andere Sachverhalte nicht übertragbar ist. Soweit der Kläger Dr. Sch im Senatstermin ausgeführt hat, grundlegende Bedeutung erlange die Sache dadurch, daß in letzter Zeit in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen des squeeze out von Kleinaktionären die Frage zu entscheiden sei, ob die Abfindung aus vorangegangenen Unternehmensverträgen für die spätere Abfindung maßgeblich sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, da nicht ersichtlich ist, daß den angesprochenen Sachverhalten gleichgelagerte Verträge zugrundeliegen.

Ende der Entscheidung

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