Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 15 U 163/08
Rechtsgebiete: KUG, ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

KUG § 22
KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG § 23 Abs. 2
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az.: 28 O 148/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Hochzeitsfotos durch die Beklagte geltend. Die Klägerin ist die Ehefrau des Fernsehmoderators H. K., die Beklagte verlegt die Zeitschrift "G.-S.".

Die Klägerin heiratete im Sommer 2006 Herrn H. K.. Die standesamtliche Trauung fand in einem abgegrenzten Bereich im Schloss C. auf dem Q-Berg in R. statt. Das Paar wünschte, dass die Hochzeit in einem ausschließlich privaten Rahmen stattfinden und keine Medienberichterstattung über die konkreten Abläufe und Ausstattungen erfolgen sollte, worüber die Presse im Vorfeld der Hochzeit informiert wurde. Die Örtlichkeiten wurden so ausgesucht, dass die Feierlichkeiten selbst nicht oder nur von außen schwer einsehbar waren. Das Gelände des Schloss C. war über seine Außenmauer hinaus weiträumig abgesperrt, ebenso der Bereich der Gästezufahrt. Als dennoch vor Beginn der Feierlichkeiten mehrere Fotografen das Gelände betraten und sich in unmittelbarer Nähe zum Gebäude aufhielten, wurde der gesamte Geländebereich der Anlage während der Dauer der Feierlichkeiten zum Privatgelände erklärt und an den "gefährdeten" Stellen mittels Flatterband abgesperrt.

Gegen einen bereits vor der Hochzeit in der D-Zeitung vom 27.03.2006 erschienenen Bericht unter der Überschrift "N.--Hochzeit im Schloss", in dem über Örtlichkeiten und Details der Hochzeitsfeier berichtet worden war, hatten die Klägerin und Herr K. bei dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung erwirkt, die vom Kammergericht weitestgehend bestätigt wurde. Dieser Rechtsstreit war Gegenstand der Berichterstattung in nahezu allen Medien, auch in dem vorliegend streitgegenständlichen Bericht der Beklagten in der G.-S. Nr. XX/2006, wegen dessen Einzelheiten auf die als Anlage K 5 zur Klageschrift vom 07.03.2008 zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen wird. Teil des Berichtes ist das vorliegend streitgegenständliche Lichtbild, das die Klägerin beim Warten auf die Trauzeremonie im Innenhof von Schloss C. zeigt, und zwar hinter dem Gemäuer rechts von einer geöffneten Eisengittertür stehend. Eingeblendet ist der Schriftzug: "Die Braut. U. im weißen Hochzeitskostüm - und ein wenig angespannt. Wegen des unnötigen Trubels?".

Nachdem die Beklagte hinsichtlich des Bildnisses eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, macht die Klägerin mit der Klage die Zahlung einer Geldentschädigung, die sie mit mindestens 20.000,00 € bemisst, sowie die Begleichung ihrer Anwaltsgebühren geltend. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Veröffentlichung liege eine besonders schwere und hartnäckige Verletzung ihrer Privatsphäre zur Verfolgung kommerzieller Zwecke durch die Beklagte. Der Veröffentlichung stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber. Zu berücksichtigen sei, dass sie - die Klägerin - sich in dem intimen Moment vor der Trauung habe unbeobachtet fühlen dürfen. Die Beklagte habe sich bewusst über ihren ausdrücklichen Wunsch und diesbezüglich ergangene gerichtliche Entscheidungen hinweggesetzt.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen der auf Geldentschädigung gerichteten Klage in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen stattgegeben und die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 1.365,27 € zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche, ohne die erforderliche Einwilligung erfolgte Veröffentlichung in ihrem Recht am eigenen Bild gemäß § 22 KUG rechtswidrig verletzt worden sei. Die Hochzeit des Fernsehmoderators H. K. stelle ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar, das auf die Klägerin in der "Begleiter-Situation" ausstrahle. Der Veröffentlichung stünden jedoch überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen, weil das Foto sie in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeige. Auch wenn die Erwähnung der Hochzeit als solche und auch die Bekanntgabe der Örtlichkeit im vorrangig schützenswerten Interesse der Öffentlichkeit standen, habe die streitgegenständliche Abbildung der Klägerin keinen sich zu Gunsten der Beklagten auswirkenden schützenswerten Informationswert; der Text der Bildunterschrift mit der Erwähnung des schlichten weißen Kleides, insbesondere aber des vermeintlichen Angespanntseins der Klägerin, seien keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsamen Aussagen. Das Bild unterscheide sich thematisch auch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern des Paares gemeinsam auf dem Weg zur Trauung oder danach; das streitgegenständliche Foto zeige gleichsam den Moment vor Beginn der Zeremonie, der den Betroffenen bei Hochzeiten auch üblicherweise ganz persönlich "gehöre". Für die Annahme einer schweren Persönlichkeitsverletzung sei maßgebend, dass die Beklagte sich bewusst und offenkundig über den bekannten und öffentlich verbreiteten Wunsch des Hochzeitspaares hinweggesetzt habe. Hinzu komme die Art und Weise der Entstehung der Fotos, die nur unter Überwindung erheblicher Schutzmechanismen und unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten gemacht worden sein könnten. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte ein schweres Verschulden treffe, da sie vorsätzlich und bedenkenlos gehandelt und ihre Sorgfaltspflichten besonders grob missachtet habe. Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit als eine Entschädigung in Geld sei gegen die geschehene Bildveröffentlichung nicht erkennbar. Schließlich ergebe die Gesamtbeurteilung aller maßgeblichen Umstände, dass für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ein unabweisbares Bedürfnis bestehe; dabei sei ein Betrag in Höhe von 15.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend, um die Funktion der Geldentschädigung im Streitfall zu erfüllen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und in prozessual ordnungsgemäßer Weise begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Bildnispublikation schon nicht rechtswidrig sei; soweit das Landgericht die Auffassung anklingen lasse, dass sich die besondere Rechtswidrigkeit des beanstandeten Bildnisses daraus ableiten lasse, dass dieses unter Verwendung eines Objektivs entstanden sei, lasse sich ein solcher Grundsatz der Rechtsprechung nicht entnehmen. Das Landgericht habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass das beanstandete Bildnis auf standesamtlichem Boden, also im öffentlichen Raum, und auch nicht während der Trauungszeremonie im geschlossenen Raum, sondern entweder kurz davor oder kurz danach im Freien entstanden sei. Im Rahmen der Abwägung des Rechts am eigenen Bild einerseits und der Freiheit der Presseberichterstattung andererseits habe das Landgericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der Ehemann der Klägerin seine - auch wirtschaftlich ausgewertete - Prominenz den Medien und ihrer Berichterstattung über seine Person verdanke. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Geldentschädigungsanspruch keinesfalls in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu. Schließlich verweist die Beklagte auf ein Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 21.10.2008 - Az.: 7 U 11/08 - in einem parallel zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, in dem das Hanseatische OLG Hamburg die widerstreitenden Interessen und Rechte der Parteien diametral anders gewertet und die Auffassung vertreten habe, dass es sich bei der "K.-Hochzeit" um ein so hochrangiges zeitgeschichtliches Ereignis mit entsprechend großem öffentlichen Interesse gehandelt habe, dass es nicht als rein privates Ereignis gelten könne und es deshalb von der von Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit gedeckt sei, wenn Einzelheiten der Feierlichkeiten geschildert und im Bild dargestellt würden.

Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgrundlagen im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird nach Maßgabe der §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zunächst vollumfänglich Bezug nimmt, das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,00 € zutreffend bejaht und dabei insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein solcher Entschädigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besteht, ausführlich dargelegt und in tatsächlicher Hinsicht zutreffend begründet. Die Beanstandungen, die die Beklagte in der Berufungsbegründung erhebt, hat der Senat bereits mit seinem gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 28.10.2008, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Auch in Ansehung der auf diesen Beschluss erfolgten Stellungnahme der Beklagten und des Urteils des Hanseatischen OLG Hamburg vom 21.10.2008, auf welches sich die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft, besteht keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung:

Nach Abwägung und Gewichtung des sich gegenüberstehenden Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 22 KUG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG einerseits und der Pressefreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG andererseits hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Bildnisveröffentlichung schwerwiegend verletzt hat und dass dies schuldhaft geschah, wobei sich bei Abwägung aller Umstände auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ergibt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung hat das Landgericht dem konkreten situativen Kontext, in dem das Foto entstanden ist, im Hinblick auf den gesteigerten Schutz der Privatsphäre in "örtlicher Abgeschiedenheit" besondere Bedeutung beigemessen und zu Recht ausgeführt, dass das Bild sich thematisch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern unterscheidet, bei denen das Paar auf dem Weg zur Trauung oder danach gemeinsam abgebildet ist. Das streitgegenständliche Foto zeigt den sehr privaten Moment vor Beginn der eigentlichen Trauungszeremonie. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.10.2008 abgestellt und darauf hingewiesen, dass das streitbefangene Foto von der Klägerin aufgenommen worden ist, als diese sich in einer Position innerhalb des ohnehin weiträumig abgesperrten Areals zurückgezogen hatte, in der sie sich seitlich neben dem Gittertor hinter einer Mauer verborgen den Blicken selbst des geladenen Publikums noch zusätzlich entzog. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung den konkreten situativen Kontext, den das Landgericht auf der Grundlage des in erster Instanz unstreitigen Tatsachenvortrages festgestellt hat, in Abrede stellt und behauptet, das Foto sei "kurz vor oder kurz nach der Trauung" entstanden, ist dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, nachdem sie in erster Instanz den Vortrag der Klägerin, das Foto sei in dem sehr privaten Moment unmittelbar vor der Trauung entstanden, nicht bestritten hat. In dieser von ihr aufgesuchten örtlichen Abgeschiedenheit durfte die Klägerin davon ausgehen, von anderen Personen als denjenigen, die sie an sich "heranließ", nicht beobachtet, sondern in ihrer dem gewählten Aufenthaltsort nach zumindest in jenem Augenblick klar gewünschten Privatheit respektiert zu werden. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die abweichende Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg argumentiert, die Klägerin habe auf Grund der konkreten Umstände nicht darauf vertrauen können und dürfen, dass sie während der Hochzeitsfeierlichkeiten überhaupt nicht aufgenommen werden würde, berücksichtigt sie nicht ausreichend den beschriebenen konkreten situativen Kontext, in dem das Bild entstanden ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin allgemein darauf vertrauen durfte, bei den Hochzeitsfeierlichkeiten überhaupt nicht aufgenommen zu werden, maßgeblich ist allein das konkret streitgegenständliche Bildnis, das die Klägerin in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt, in dem sie nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden.

Soweit die Beklagte bei der durch das Landgericht vorzunehmenden und vorgenommenen Abwägung einerseits des Rechts am eigenen Bild und andererseits der Freiheit der Presseberichterstattung dem Umstand nicht hinreichende Beachtung eingeräumt sieht, dass der Ehemann der Klägerin seine - auch wirtschaftlich ausgewertete - Prominenz den Medien und ihrer Berichterstattung über seine Person "verdankt", verhilft das der Berufung - wie der Senat bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 28.10.2008 ausgeführt hat - ebenfalls nicht zum Erfolg. Die - zulässige - Berichterstattung über das Ereignis der Hochzeit und deren Ablauf einschließlich der Person der Klägerin als Braut und Ehefrau des bekannten Fernsehmoderators H. K. wird durch die auf Grund der konkreten Umstände der Situation, in der sich die Klägerin im Zeitpunkt der Entstehung des streitbefangenen Fotos befand, bestimmten Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung nicht verhindert oder unzuträglich eingeengt. Dabei hat das Landgericht auch den Umstand, dass der Ehemann der Klägerin eine Person von überragender Bekanntheit ist, nicht außer Acht gelassen, zutreffend aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf dem streitgegen-ständlichen Foto allein abgebildet ist, obwohl sie nicht die Person ist, der vorrangig das Interesse der Medien gilt. Schließlich berücksichtigt die dargestellte Abwägungsentscheidung auch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Leitbildfunktion prominenter Persönlichkeiten (vgl. zuletzt GRUR 2008, 539 ff., 542). Auch diese Grundsätze hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen, sondern ausgeführt, dass an dem Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, inwieweit Personen, die als Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Einklang bringen, auch die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Hochzeit teilnahm, weil an ihrer Person insoweit jedenfalls ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Angesichts der konkreten Umstände stehen jedoch der Veröffentlichung des Bildes auch unter Berücksichtigung des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit die berechtigten Interessen der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Auch das Bundesverfassungsgericht führt nach Darstellung der Grundsätze zur Leitbild- und Kontrastfunktionen prominenter Persönlichkeiten in der zitierten Entscheidung aus, dass die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung nicht automatisch bewirke, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten habe (BVerfG, a.a.O., bei Juris abrufbar, dort unter Rdn. 66). Die demnach im konkreten Fall vorzunehmende und vorgenommene Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Rechte durch das Landgericht ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zu beanstanden.

Aus den vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil aufgezeigten Erwägungen, denen der Senat - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - ebenfalls folgt, ist die Geldentschädigung schließlich auch der Höhe nach angemessen eingeordnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 ZPO. Auch im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 21.10.2008 - Az.: 7 O 11/08 - sieht der Senat keinen Anlass für die Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn nur so zu vermeiden ist, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGH WM 2002, 2344). Dabei begründet allein der Umstand, dass ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gelangt als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung; es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 1167; BGH NJW-RR 2007, 1676). Eine solche Divergenz oder ein solcher Rechtsfehler sind nicht gegeben, vielmehr ist das Hanseatische OLG Hamburg lediglich in der konkreten Abwägung im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis gekommen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.997,37 € (15.000,00 € für den Klageantrag zu Ziff. 1. und 997,37 € für den Klageantrag zu 2., im Übrigen Nebenforderung gemäß § 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück