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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 140/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB, ZPO, KostO


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 1 S. 2
FGG § 27 Abs. 1
FGG § 68a
FGG § 69g Abs. 1
FGG § 69g Abs. 2 Satz 1
FGG § 69g Abs. 2 S. 2
FGG § 69i Abs. 6
BGB § 1899 Abs. 1
BGB § 1899 Abs. 3
ZPO § 546
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nachdem das Landgericht zum Nachteil des Beteiligten zu 3. entschieden und in den Gründen ausgeführt hat, dass das Begehren des Beteiligten zu 3. auf Übertragung der Vermögenssorge auf ihn oder eine von ihm benannte Person im Rahmen der von ihm als Betreuer der Betroffenen eingelegten Beschwerde unzulässig sei, also insoweit die Erstbeschwerde als unzulässig angesehen hat.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen.

Das Landgericht hat es offen gelassen, ob der Beteiligte zu 3. als Betreuer beschwerdebefugt ist. Dies ist zu verneinen.

Aus § 69g Abs. 2 Satz 1 FGG lässt sich eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3. nicht herleiten; denn diese Vorschrift eröffnet einem Betreuer ein Beschwerderecht nur gegen eine Entscheidung, "die seinen Aufgabenkreis betrifft". Die Vermögenssorge gehört indes gerade nicht zu den Aufgabenkreisen, für die der Beteiligte zu 3. bestellt ist. Dass die Gründe, auf die das Begehren gestützt ist, auch die Aufgabenkreise des Beteiligten zu 3. tangieren, ändert hieran nichts. Gegenstand der Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht die Art und Weise, wie das Haus, in dem die Betroffene lebt, behindertengerecht umzubauen ist, sondern die Ablehnung eines Betreuerwechsels zur Vermögenssorge. Die Vermögenssorge wiederum hat der Beteiligte zu 2. eigenverantwortlich zu führen, während der Beteiligte zu 3. für diesen Bereich keine weitergehenden Rechte hat als jede andere Person.

Die Vorschrift des § 69g Abs. 2 S. 2 FGG, wonach in den Fällen, in denen mehrere Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich ausführen, jeder von ihnen für den Betroffenen. selbstständig Beschwerde einlegen kann, ist nicht anwendbar. Von dieser Vorschrift werden nämlich nur die Fälle des § 1899 Abs. 3 BGB erfasst, wenn also mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut worden sind, nicht jedoch der hier vorliegende Fall der Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise nach § 1899 Abs. 1 BGB (OLG Hamm NJW 2001, 1800; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 69g FGG Rdn. 11; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rdn. 9).

Der Beteiligte ist indes entgegen der Meinung des Landgerichts als Sohn der Betroffenen gem. § 69g Abs. 1 i. V. m. § 69i Abs. 6 FGG beschwerdebefugt. Der Sachverhalt ist nämlich nicht vergleichbar mit dem, der der Senatsentscheidung vom 23.08.2006 - 16 Wx 69/06 - zugrunde liegt. Das Landgericht hat nämlich nicht berücksichtigt, dass das Amtsgericht vorliegend eine vom Normalfall abweichende Fallgestaltung gewählt hatte. Das Amtsgericht hatte nämlich zunächst mit Beschluss vom 16.11.2006 (GA 1533) zwar die Betreuung selbst bis zum 15.11.2013 verlängert; indes die Betreuerbestellungen zunächst nur im Weg einer einstweiligen Anordnung bis zum 13.01.2007 geregelt. Die endgültige Betreuerbestellung ist sodann erst mit Beschluss vom 11.01.2007 erfolgt, allerdings nur befristet bis zum 13.11.2007 (GA 1666). Das Amtsgericht hatte demzufolge unabhängig von dem als Anregung zu behandelnden "Antrag" des Beteiligten zu 3. gem. Schriftsatz vom 04.10.2007 (GA 2034) über eine Verlängerung der Betreuerbestellung zu entscheiden. Dies ist sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2007 geschehen (GA 2061). Diese von Amts wegen vorzunehmende Verlängerungsentscheidung ist über § 69i Abs. 6 FGG einer Betreuerbestellung gleichgestellt und daher von der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger erfasst. Da es sich hierbei um eine von Amts wegen festzustellende Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, sind die Äußerungen in dem Schriftsatz vom 25.02.2008 (GA 2142) zur Beschwerdebefugnis als bloße Rechtsauffassungen unbeachtlich, zumal sie auf einem der Rechtslage nicht gerecht werdenden Hinweis des Landgerichts beruhen. Der Beteiligte zu 3. ist mithin beschwerdebefugt, zwar nicht in seiner Eigenschaft als weiterer Betreuer, wohl aber als Sohn der Betroffenen.

Zulässigerweise hat der Beteiligte zu 3. seine Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob das Amtsgericht gehalten war, vor der Verlängerungsentscheidung neben der Anhörung der Betroffenen die Beibringung des nach § 69i Abs. 6 FGG grundsätzlich notwendigen ärztlichen Zeugnisses zu veranlassen, oder ob dies wegen der hier gewählten Konstruktion der Anordnung einer Betreuung über den Maximalzeitraum von 7 Jahren und nur der Betreuerbestellung für kürzere Zeiträume entbehrlich war.

Die Entscheidung über den Fortbestand der Ergänzungsbetreuung ist nicht angefochten, da der Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom 09.01.2008 (GA 2115) seine Erstbeschwerde ausdrücklich auf die Entscheidungspunkte b) und c) des Amtsgerichts beschränkt hatte (Festhalten an der Regelung zur Vermögenssorge; Ablehnung seiner eigenen Bestellung für die Vermögenssorge). Nach dieser wirksamen Teilrücknahme kann er mit seinem späteren Einwand, eine Ersatzbetreuung sei nicht nötig (GA 2130 f), nicht mehr gehört werden. Die dort von dem Beteiligten zu 3. vertretene Meinung, es sei unnötig für den Fall einer eigenen Erkrankung Vorsorge zu treffen, spricht im Übrigen für sich und bedarf keiner weiteren Kommentierung.

In der Sache hat das Landgericht mit Recht die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Die weitere Bestellung des Beteiligten zu 1. als Betreuer für die Vermögenssorge lässt Rechtsfehler i. S. d. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO nicht erkennen. Im Gegenteil, solange die erbrechtlichen Angelegenheiten nicht abgewickelt sind und der wiederum hiervon abhängige Verkauf des Hauses in S. noch nicht erfolgt ist, ist gerade vor dem Hintergrund der heillosen Zerstrittenheit der Geschwister sowie wegen des hohen Konfliktpotentials, das in der Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 3. liegt, eine Vermögenssorge durch einen berufsmäßigen Betreuer dringend geboten. Eine Übernahme der Vermögenssorge durch den Beteiligten zu 3. scheidet wegen des Streits mit seinen Geschwistern und seinen Vorstellungen zum Umbau des Hauses und dessen Finanzierung ersichtlich aus. Auch eine ehrenamtliche Betreuung, etwa durch einen der von dem Beteiligten zu 3. im Erstbeschwerdeverfahren benannten Personen, ist deswegen bereits vom Amtsgericht allenfalls für die Zukunft als eine mögliche Alternative erwogen worden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass der ursprünglich von dem Beteiligten zu 3. vorgeschlagene Herr G. gerade wegen der Streitigkeiten und der noch nicht abgeschlossenen Erbauseinandersetzung mit Schreiben vom 19.11.2006 die Übernahme einer Betreuung abgelehnt hatte (GA 1647).

Gründe, die den Beteiligten zu 2. als ungeeignet erscheinen lassen könnten, konnten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerfrei nicht festgestellt werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts und die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug. Wenn und soweit ein behindertengerechter Umbau des Hauses T-straße x noch nicht erfolgt sind, liegt dies alleine daran, dass der Beteiligte zu 3. eine Konzeption vorgelegt hat, die mit den derzeit vorhandenen Mitteln nicht zu realisieren ist. Dass ein Verkauf der Wohnung C-straße x noch nicht erfolgt ist, liegt nicht an dem Beteiligten zu 2., der bereits am 04.07.2008 dem Amtsgericht einen Kaufvertragsentwurf zur Genehmigung vorgelegt hat (GA 2331), sondern daran, dass sich bisher nur ein Kaufinteressent für einen Preis deutlich unter dem ursprünglich ermittelten Wert gefunden hat, was naturgemäß eine gründliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit durch die Rechtspflegerin zur Folge hat. Mit Recht legt der Beteiligte zu 2. auch Wert darauf, dass nur werterhaltende und notwendige Umbaumaßnahmen erfolgen und dass bei der Beauftragung mit Architektenleistungen auch die Standards beachtet werden, die von einem von der Architektenkammer zugelassenen Architekten gewahrt sind, was nach dessen unwidersprochenen Vortrag bei der Beauftragung der Büros "S.-N.-Design" nicht der Fall ist. Es war nach den mit dem Vormundschaftsgericht am 09.11.2007 getroffenen Absprachen nicht Sache des Beteiligten zu 2., sondern des Beteiligten zu 3. Kontakt zu einem "Architekten" aufzunehmen. Vorgelegt wurde indes nicht der Entwurf eines Architektenvertrags, sondern eines solchen mit einem Designerbüro über eine "Raumkonzeption" (GA 2302). Dass der Beteiligte zu 2., der nach den getroffenen Absprachen für die Vertragsschlüsse zuständig sein sollte, sich gehindert sieht, das Angebot anzunehmen, liegt auf der Hand. Alles andere wäre pflichtwidrig.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist wegen § 131 Abs. 3 KostO nicht veranlasst; diejenige über die Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Dass auch die Beteiligten zu 4. bis 7. mit der zwingenden gesetzlichen Folge eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle eines unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmittels am Verfahren zu beteiligen waren, folgt aus § 68a FGG. Die Beteiligten zu 4. bis 6. haben als Geschwister des Beteiligten zu 3. die gleichen Beteiligungsrechte wie er selbst. Auch bestand und besteht besonderer Anlass den Beteiligten zu 7. über den Verfahrensstand auf dem Laufenden zu halten.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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